Baurecht

Begehrte Feststellung der Hauptsacheerledigung in zweiter Instanz

Aktenzeichen  8 A 11498/21

Datum:
27.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0427.8A11498.21.00
Normen:
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Trier, 2. November 2021, 7 K 2532/21.TR, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. November 2021 wird für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe


I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, mit dem der ihr erteilte Bauvorbescheid aufgehoben wurde, erledigt hat.
Nach einer Bauvoranfrage der Klägerin erteilte der Beklagte ihr am 20. Januar 2021 den streitgegenständlichen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 21 Wohneinheiten auf ihrem Grundstück in B. (Flurst.-Nr. … der Flur …, „B.“) unter Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladenen zu 2) und 3), deren Grundstücke beide unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzen, erhoben Widerspruch gegen den Bauvorbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bauvorbescheid vom 20. Januar 2021 auf. Die dagegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 2. November 2021 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 1) sei zulässig und begründet, da sie durch die Erteilung des Bauvorbescheids in ihrer Planungshoheit verletzt sei. Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB –bauplanungsrechtlich unzulässig, da sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die überbaute Grundfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und auch die wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei. Weiter verletze die Erteilung des Bauvorbescheids die Beigeladenen zu 2) und 3) in ihren Rechten, da das Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf die Nachbargrundstücke entfalte und damit gegen das in § 34 Abs. Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Hinzu komme, dass die vorhabenbedingte zusätzliche Verkehrsbelastung die wegemäßige Zufahrt der Grundstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) in unzumutbarer Weise erheblich verschlechtern würde.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin am 19. November 2021 zugestellt. Am 9. Dezember 2021 nahm sie ihre zugrundeliegende Bauvoranfrage gegenüber dem Beklagten zurück und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; für den Fall, dass der Beklagte der Erledigungserklärung widerspreche, beantragte die Klägerin, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Am 20. Dezember 2021 hat die Klägerin auch die Zulassung der Berufung beantragt.
Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Eine Fortsetzung des jedenfalls in der ersten Instanz beendeten Rechtsstreits zur nachträglichen Feststellung der Erledigung komme nicht in Betracht. Der Klägerin fehle es an einem Feststellungsinteresse bezüglich der Erledigung; der Feststellungsantrag sei unzulässig.
II.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Dies führt zur Feststellung der Erledigung in der Hauptsache und zur Feststellung der Wirkungslosigkeit des Urteils der Vorinstanz.
1. Mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung hat die Klägerin von ihrem ursprünglichen Anfechtungsantrag Abstand genommen und begehrt nun in zulässiger Weise die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. Im Zulassungsverfahren hatte der Senat daher nur noch über den von ihr gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zu entscheiden.
a. Erklärt (allein) der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen des § 91 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unterworfen und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 40/91 –, juris, Rn. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 161 VwGO, Rn. 28 m.w.N.). Eine solche Erledigungserklärung hat die Klägerin im Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 abgegeben und gleichzeitig (hilfsweise) beantragt, die Erledigung festzustellen. Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass die Klägerin – möglicherweise aufgrund der Annahme, allein das Verwaltungsgericht könne die Erledigung des Rechtsstreits feststellen – nachfolgend zusätzlich beantragt hat, die Berufung gegen das ergangene Urteil zuzulassen und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 auch ausführlich begründet hat. Diesem Schriftsatz entnimmt der Senat nämlich, dass die Klägerin an ihrer Erledigungserklärung festhält und auch selbst nach wie vor von einem geänderten Streitgegenstand (Feststellung der Erledigung) ausgeht. Zur Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung gehalten gewesen, das Verfahren der ersten Instanz als Erledigungsstreit fortzuführen, merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass eine streitige Feststellung der Erledigung nach Erlass des Urteils in der gleichen Instanz unzulässig ist, da das Gericht gemäß § 318 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO an sein Urteil gebunden ist (vgl. hierzu Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 161 VwGO Rn. 47).
b. Tritt das erledigende Ereignis im Berufungszulassungsverfahren ein, ist der Erledigungsstreit auch nicht etwa erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auszutragen; die Feststellung der Erledigung erfolgt vielmehr im Zulassungsantragsverfahren selbst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 8 A 10021/14 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; Clausing, in: Schoch/Schneider, a.a.O., Rn. 35; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161, Rn. 124). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – die Erledigung nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung eintritt.
c. Mit seinem Einwand, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung bereits unzulässig sei, da es an einem Feststellungsinteresse fehle und die Klageänderung nach Urteilszustellung ohnehin nicht mehr möglich gewesen sei, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es grundsätzlich keine zeitliche Grenze für den Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zur Erledigungserklärung gibt. Das Prozessrecht begründet im Übrigen auch keine Pflicht zur unverzüglichen Reaktion auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses. Es erlaubt dem Kläger vielmehr, in jedem Stadium des Verfahrens – und damit auch im Rechtsmittelverfahren – eine Erledigungserklärung abzugeben, um dadurch der Abweisung seiner Klage zu entgehen; so kann der Kläger sogar noch im Revisionsverfahren die Hauptsache für erledigt erklären, obwohl die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 1 B 291/02 –, beck-online).
d. Soweit der Beklagte weiter einwendet, der Antrag auf Zulassung der Berufung sei bereits unzulässig, da ein solcher allein mit dem Ziel, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, nicht statthaft sei, steht dies der Erledigungsfeststellung im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht entgegen. Nach allgemeiner Auffassung ist es nämlich zulässig, ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einzulegen, um in dem Rechtsmittelverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eine Verfahrensbeendigung herbeizuführen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 1 S 3300/19 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 – 8 B 82/03 –, juris Rn. 5; OVG Nds, Beschluss vom 27. Oktober 1997 – 7 M 4238/97 –, juris Ls. 1). Wenn – wie hier nach der einseitigen Erledigungserklärung innerhalb des Laufs der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung – unsicher ist, ob auch der Gegner vor Ablauf der Rechtsmittelfrist den Rechtsstreit für erledigt erklärt, ist die Einlegung eines Rechtsmittels sinnvoll, um die Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu verhindern; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Denn die Erledigung der Hauptsache hat keine Auswirkungen auf die für die Zulässigkeit des Zulassungsantrags erforderliche formelle Beschwer. Die Beschwer hängt allein davon ab, ob dem Beteiligten durch das angefochtene Urteil etwas versagt worden ist, was er beantragt hat. Auch das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht etwa allein deswegen, weil sich der Rechtsstreit erledigt hat. Der Rechtsmittelführer hat regelmäßig ein erhebliches Interesse daran, dass das angefochtene Urteil wirkungslos wird. Aus diesem Grunde steht auch § 158 Abs. 1 VwGO nicht entgegen; mit dem Zulassungsantrag soll nicht nur die Kostenentscheidung geändert, sondern auch die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung herbeigeführt werden. Ein Fall des § 158 Abs. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil das Verwaltungsgericht gerade nicht nur über die Kosten, sondern auch in der Hauptsache entschieden hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a, Rn. 337 und 338).
2. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt hier auch zur Erledigungsfeststellung, weil ausgehend von dem ursprünglichen Antrag ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (a.) und der Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat (b.).
a. Mit der Zurücknahme der Bauvoranfrage mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 ist die Hauptsache erledigt. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, mit dem der erteilte Bauvorbescheid aufgehoben wurde, ist nämlich entfallen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 22.88 –, juris Rn. 9: Zurücknahme des Bauantrages entzieht dem auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Verpflichtungsantrag den Boden), dadurch ist dem Klagebegehren der Klägerin nachträglich die Grundlage entzogen worden. Denn die Rücknahme der Bauvoranfrage führt nach dem erkennbaren Willen der Klägerin jedenfalls zu einem Verzicht auf den Bauvorbescheid und damit zu einer objektiven Erledigung des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Gegenstandslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils und – entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) im Schriftsatz vom 10. Januar 2022 – des entsprechenden Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 1 B 14.835 –, juris Rn. 3).
b. Die Hauptsacheerledigung ist auch festzustellen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Klage begründet war. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es für die allein noch zu prüfende Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 21.10 –, juris Rn. 20; Clausing, in: Schoch/Schneider, a.a.O., Rn. 28). Ob die Erledigungsfeststellung voraussetzt, dass die ursprüngliche Klage zumindest zulässig war (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 – 4 B 211.87 –, juris Rn. 8: grundsätzlich keine Prüfung der Zulässigkeit, ebenso Urteil vom 1. September 2011, a.a.O.; a.A. etwa BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 – 9 C 61.88 –, juris), kann hier dahingestellt bleiben, weil Zweifel an der Zulässigkeit des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid nicht bestehen.
In Abweichung von diesen Grundsätzen soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erledigungsfeststellungsstreit die Begründetheit der ursprünglichen Klage allerdings geprüft werden, wenn der Beklagte ausnahmsweise ein schutzwürdiges – entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes – Interesse an der rechtlichen Klärung geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O. Rn. 21, sowie Urteil vom 25. April 1989 – 9 C 61.88 –, juris Rn. 13). Hier ist allerdings ein solches Sachentscheidungsinteresse des Beklagten nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Beklagte bei der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin ein dahingehendes Feststellungsinteresse schon nicht geltend gemacht hat, ist es auch im Übrigen nicht ersichtlich.
3. Der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 21.10 –, juris Rn. 9; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 189).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. In dem (nur noch) anhängigen kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist der Beklagte unterlegen, so dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 13 A 1066/06 –, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 7 CE 02.2672 –, juris Rn. 10). § 161 Abs. 2 VwGO, der eine Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht, bezieht sich nur auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 21.10 – , juris Rn. 18), hätte also erfordert, dass sich der Beklagte – wie es das Verwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2021 angeregt hatte – der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen hätte.
Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten aufzuerlegen, da sie bezogen auf den Erledigungsstreit keine Sachanträge gestellt haben und insofern kein Kostenrisiko eingegangen sind. Für den Beigeladenen zu 2) war eine Kostenauferlegung zu Lasten des unterliegenden Beklagten auch vor dem Hintergrund nicht geboten, dass er im Schriftsatz vom 10. Januar 2022 geltend gemacht hat, es sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten; insofern ist für ihn nicht von einem Fall des Obsiegens auszugehen, der eine Entlastung von Kosten gerechtfertigt erscheinen ließe.
Die Festsetzung des Streitwertes für den – lediglich auf das Kosteninteresse abzielenden – Erledigungsfeststellungsstreit im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich aus § 52 Abs.1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.


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