IT- und Medienrecht

Antrag auf Vollstreckung, angemessene Erfüllungsfrist, Verpflichtung auf Verbescheidung

Aktenzeichen  AN 9 V 22.01316

Datum:
15.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18234
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 93, 172

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben durch Schriftsätze vom 20. Juni und 15. Juli 2022 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da der Vollstreckungsantrag entgegen ihrer Ansicht nicht verfrüht gestellt worden ist. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat der Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit gegeben, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden.
Eine angemessene Erfüllungsfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung ab, aber auch von der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen. (Schoch/Schneider/Pietzner/Möller, 42. EL Februar 2022, VwGO § 172 Rn. 33). Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (NK-VwGO/Dirk Heckmann, 5. Aufl. 2018, VwGO § 172 Rn. 58).
Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin aufgrund Abwesenheitszeiten von Mitarbeitern aufgrund der Osterferien an einer zeitnahen Verbescheidung des Antrags der Antragstellerin gehindert war. Auch nicht entscheidungserheblich ist die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Lauf einer angemessenen Erfüllungsfrist mit Zustellung der gerichtlichen Entscheidung oder mit deren Rechtskraft zu laufen beginnt. Jedenfalls hatte die Antragsgegnerin aufgrund des ab 16. März 2022 rechtskräftigen Gerichtsbescheids bis zur Antragstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin am 12. Mai 2022 acht Wochen Zeit, um dem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch nachzukommen. Selbst wenn man insoweit auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin zur Vorlage des erbetenen Plansatzes 2 am 25. März 2022 als maßgeblich erachtet, verblieben der Antragsgegnerin immer noch fast sieben Wochen zur Verbescheidung. Einen späteren Zugang des Plansatzes 2 hat die Antragsgegnerin auch schon nicht behauptet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Antragsgegnerin, das Gericht habe die einschlägigen Behördenakten erst mit Schreiben vom 6. April 2022 rückübersandt. Sofern die Antragsgegnerin eine vorzeitige Rückübersendung für die Sachbearbeitung als erforderlich angesehen hätte, wäre ihr es ohne weiteres möglich gewesen, die Akten zeitnah anzufordern, wie dies regelmäßig auch während laufender verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin praktiziert wird. Mit einzustellen in die Erwägung ist darüber hinaus auch der Umstand, dass der Antragsgegnerin bereits aufgrund der Anhörung des Gerichts zum Erlass eines Gerichtsbescheids mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 und den darin enthaltenen umfassenden rechtlichen Erwägungen bereits hinlänglich bekannt gewesen sein muss, dass eine verpflichtende Entscheidung aller Voraussicht nach ergehen wird. Gründe für eine verlängerte Frist zur Erfüllung aufgrund einer besonderen Schwierigkeit der Rechtssache sind weder erkennbar noch durch die Antragsgegnerin vorgetragen worden.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der in Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 (GKG) festgelegten gesetzlichen Festgebühr nicht (Schoch/Schneider/Pietzner/Möller, 42. EL Februar 2022, VwGO § 172 Rn. 61).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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