Auf beinahe jedem Gutschein findet sich ein Vermerk „gültig bis…“, „einzulösen bis…“ oder ähnliches – meistens in den AGB oder im Kleingedruckten. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist insofern legitim, da man dem Händler eine Kalkulation seiner Bestände zugestehen muss.
Unwirksam sind Befristungen, wenn sie zu eng bemessen sind. In zwei Fällen entschied das Oberlandesgericht München, dass eine zu kurze Einlösbarkeit von einem Jahr und der Verfall des Restguthabens eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Gutscheine mit solchen Befristungen sind im Normalfall bis zur Verjährung (siehe unten) gültig.
Was passiert aber, wenn Sie den Gutschein nicht im Gültigkeitszeitraum einlösen können? Nach Auffassung der Verbraucherzentrale, können Sie in diesem Fall die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, aber nur so lange bis die Verjährungsfrist eintritt.
Verjährung: Wie lange kann der Gutschein eingelöst werden?
Gibt es auf Ihrem Gutschein keinen Gültigkeitszeitraum, so kann davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Händler weder verpflichtet den Gutschein einzulösen noch den Betrag auszuzahlen. Die Frist beginnt jedoch erst mit Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde, zu laufen. Das heißt konkret: Sie haben im Januar 2020 einen Gutschein ohne Gültigkeitszeitraum geschenkt bekommen, dann beginnt die Frist erst Ende 2020 und Sie können den Gutschein bis zum 31. Dezember 2023 einlösen.
Achtung bei datumsbasierten Gutscheinen! Erhalten Sie beispielsweise einen Gutschein für ein bestimmtes Konzert, ist es selbstverständlich, dass der Gutschein nur für dieses eingelöst werden kann.
Auszahlung des Gutscheinwerts
Manchmal kommt es vor, dass der Beschenkte mit dem Gutschein innerhalb des Gültigkeitszeitraumes nichts anfangen kann und sich den Gutscheinwert auszahlen lassen möchte. Dies ist leider in den wenigsten Fällen möglich, da eine Auszahlung meistens bereits in den AGB ausgeschlossen wird.
Insolvenz des Gutscheinanbieters
Meldet der Gutscheinanbieter Insolvenz an, verliert ihr Gutschein seine Gültigkeit. Die trotzdem bestehende Forderung gegen den Anbieter kann man beim Insolvenzverwalter zur sogenannten „Insolvenztabelle“ anmelden. Wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, wird aus dem gesamten Topf alle offenen Forderungen verteilt. Häufig bleiben hierbei aber nicht mehr 5% der ursprünglichen Gutscheinsumme übrig.
Unser Tipp: Lösen Sie Gutscheine am besten zeitnah ein, um den Verfall zu vermeiden. Beachten Sie die Verjährungsfrist von drei Jahren bei Gutscheinen ohne Gültigkeitszeitraum.