IT- und Medienrecht

Klage auf Unterlassung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, einseitige Erledigungserklärung des Klägers, Feststellungsinteresse des Beklagten, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei Prozessäußerung, außergerichtliches Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

Aktenzeichen  4 ZB 22.1030

Datum:
30.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16912
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB (analog) § 1004

 

Leitsatz

Gegen Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung eines Hoheitsträgers in einem Gerichtsverfahren dienen und einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten betreffen, kann sich dieser grundsätzlich nicht mit einer beim Verwaltungsgericht erhobenen gesonderten Ehrenschutzklage zur Wehr setzen.

Verfahrensgang

B 9 K 20.656 2022-03-03 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Kläger wendet sich gegen eine Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Kläger ist Gesellschafter und Prokurist der E. GmbH & Co. KG, die einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte führt. Sie macht vor dem Landgericht Ersatzansprüche wegen entgangenen Mietgewinns aus einem Mietvertrag mit Frau C. M. geltend. In der Klageerwiderung vom 27. April 2020 führte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter der Überschrift „Mietausfallschaden vom 15.12.2016 – 31.12.2019 in Höhe von 914.000,00 €“ unter anderem aus: „Nach dem Kenntnisstand der Beklagten ist Frau C. M. die Lebensgefährtin von Herrn [Kläger im vorliegenden Verfahren]. … Folglich liegt eine Vermietung im Familienkreis vor, was Anlass zu Argwohn gibt.“.
2. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis 14. Juli 2020 außergerichtlich aufgefordert, die genannte Behauptung, die unwahr sei, zu widerrufen sowie eine beigefügte, mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wobei dem Kläger auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten seien.
Nachdem die Beklagte sich dazu nicht geäußert hatte, ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 Klage erheben und beantragen, die Beklagte zur Unterlassung der genannten Äußerung (Nr. 1.) und zu deren Widerruf in dem gerichtlichen Verfahren (Nr. 2) sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Nr. 3) zu verurteilen. Die Äußerung verletze den Kläger in seiner Ehre und seinem Persönlichkeitsrecht. Er habe zwei Kinder und sei verheiratet. Die Behauptung solle dazu dienen, ihn als Gesellschafter der E. GmbH & Co. KG in dem Verfahren vor dem Landgericht als Zeugen herabzuwürdigen und seinen Ruf zu schädigen. Ziel der falschen Tatsachenbehauptung sei zudem, Zweifel an einem notariell beglaubigten Mietverhältnis zu wecken, um den Amtshaftungsanspruch von ca. 2 Mio. Euro abzuwehren. Der Kläger spiele im örtlichen Wirtschaftsleben und in der Kommunalpolitik eine aktive Rolle. Die Beklagte habe es trotz Aufforderung abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe anlässlich des öffentlichen Interesses und des damit verbundenen Rechtfertigungsdrucks. Bereits die einmalige Verletzungshandlung indiziere eine widerlegliche Vermutung, insbesondere wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Für das Klagebegehren bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürften die Parteien und auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn dadurch die Ehre eines anderen berührt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich sei, solle allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn die Kompetenz des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnte. Der Schriftsatz vom 27. April 2020 diene im Kontext des dortigen Verfahrens ausschließlich der Wahrung der Rechte der Beklagten; nichts davon gehe über die Interessenwahrung innerhalb des dortigen Prozesses hinaus. Der Kläger sei an dem Verfahren auch nicht beteiligt. Um ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, hätten Dritte etwaige Rechtsbeeinträchtigungen grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Dies gelte insbesondere, wenn der Vortrag Dritte betreffe, die an dem Zivilprozess zwar formal nicht beteiligt seien, deren Verhalten aber aus Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs von Bedeutung sein könne. Ein solcher Bezug zum Ausgangsstreit bestehe unstreitig, da der Kläger selbst vortragen lasse, dass es Intention der Behauptung sei, Zweifel des Gerichts an einem notariell beglaubigten Mietverhältnis zu wecken, um die Klageforderung abzuwehren. Letztlich habe der beanstandete Sachvortrag auf einem Informationsversehen beruht. Es habe eine Verwechslung vorgelegen. Frau C. M. sei nicht die Lebensgefährtin des Klägers (gewesen), sondern die Lebensgefährtin von dessen Vater. Der Kläger, sein Vater oder sein Prozessbevollmächtigter hätten die Verwechslung unschwer aufklären können. Jedenfalls habe die Beklagte ihren Sachvortrag mit Schriftsatz an das Landgericht vom 7. August 2020 korrigiert und erklärt, dass die gegenständliche Behauptung nicht weiter aufrechterhalten werde; dadurch sei die Sache erledigt.
Der Kläger führte dazu aus, die von der Beklagten angeführten Entscheidungen zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses beträfen einen völlig anderen Sachverhalt. Als unbeteiligte Dritte könnten sich Frau C. M. und der Kläger im ursprünglichen Verfahren selbst nicht zur Wehr setzen. Daher sei außergerichtlich Gelegenheit gegeben worden, den Falschvortrag innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen zu korrigieren. Die Beklagte habe stattdessen erst nach Einreichung der Unterlassungsklage den Widerruf erklärt und schutzbehauptend mitgeteilt, dass es sich um einen Irrtum handle. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe daher fort, zumal die Unterlassungserklärung nach wie vor verweigert werde. Die Durchsetzung von Ansprüchen Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte sei jedenfalls dann zulässig, wenn die Äußerungen auf der Hand liegend falsch seien. Wenn die Beklagte derartige Behauptungen leichtfertig aufstelle und trotz anwaltlicher Aufforderung die gebotene Korrektur unterlasse, trage sie spätestens damit wissentlich falsch vor, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis spätestens mit Fristablauf gegeben sei. Die Behauptung stelle sich als unzulässige Schmähung dar, weil dem Kläger als verheirateter Person ein außereheliches Verhältnis unterstellt werde; er werde damit erheblich in seiner Ehre sowie in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
3. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 (Widerruf der Äußerung) erklärten die Beteiligten in der Folgezeit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2021 wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags Nr. 3 (Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) vom Verfahren abgetrennt und an das Landgericht verwiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 19. April 2021 ließ der Kläger den Rechtsstreit auch bezüglich des Klageantrags Nr. 1 (Unterlassung der Äußerung) für erledigt erklären.
Die Beklagte erklärte dazu, dass insoweit an dem Klageabweisungsantrag festgehalten und der Erledigungserklärung widersprochen werde. Bei einseitiger Erledigungserklärung der Klägerseite seien die Zulässigkeit und die Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens zu prüfen, wenn die Beklagtenseite sich für ihr Festhalten an dem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen könne. Ein solches Interesse werde insbesondere im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch gesehen. Ebenso wie die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs ein berechtigtes Interesse begründe, sei dieses auch für die Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs zu bejahen. Die Beklagte sei mit Amtshaftungsansprüchen aus dem gegenständlichen Sachverhalt konfrontiert, nämlich mit dem Schadensersatzanspruch aus Nr. 3 der Klageschrift vom 24. Juli 2020. Die Zivilgerichte seien an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Handlung, die der Amtshaftung zugrunde lägen, gebunden.
Der Kläger trug dazu vor, das erledigende Ereignis sei von der Beklagtenseite gesetzt worden mit der Folge, dass die zulässige Klage unzulässig geworden sei. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung nicht aus der Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs herleiten. In dem an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreit werde eine Entscheidung ergehen. Eine weitere rechtliche Auseinandersetzung könne durch die vorbereitende Abwehr des Amtshaftungsanspruchs allenfalls dann vermieden werden, wenn es dieses Verfahren noch nicht gebe. Die Zivilgerichte seien im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen der Fachgerichtsbarkeit nur in den Grenzen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden, also im sachlichen Rahmen desselben Streitgegenstands. Hier liege aber nicht derselbe Streitgegenstand vor, da die Klageanträge Nr. 1 bis 3 unterschiedliche Streitgegenstände beträfen. Die ursprüngliche Klage sei jedenfalls nicht unbegründet gewesen.
5. Mit Urteil vom 3. März 2022 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, bezüglich des Klageantrags Nr. 1 ab. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung der Klägerseite trete an die Stelle des ursprünglichen Streitgegenstands der Streit über die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren erledigt habe. Die Klage sei insofern hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 zulässig, aber unbegründet, da zwar ein erledigendes Ereignis eingetreten, die ursprüngliche Klage jedoch unzulässig gewesen sei. Durch die Erklärung des Beklagtenbevollmächtigten im Schriftsatz an das Landgericht sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bzw. die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs geforderte Wiederholungsgefahr entfallen. Neben dem Eintritt des erledigenden Ereignisses sei aber jedenfalls auch die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage zu prüfen, die hier zu verneinen sei. Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers sei die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage regelmäßig nur zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung auf ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen gerichtlichen Entscheidung berufen könne. Ein solches Interesse ergebe sich hier daraus, dass der Kläger mit dem Klageantrag Nr. 3 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und damit Amtshaftungsansprüche in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Äußerung geltend mache. Die im Verwaltungsprozess zu klärenden Rechtsbeziehungen könnten auch zur Klärung der Rechtsbeziehungen im Verfahren vor dem Landgericht beitragen. Es sei dabei unerheblich, ob der Beteiligte, der sich auf dieses Interesse berufe, Kläger oder Beklagter im Amtshaftungsprozess sei, da die „Früchte des Rechtsstreits“ bei der Abwehr von Amtshaftungsansprüchen gleichermaßen eine Rolle spielen könnten. Die ursprüngliche Klage sei hinsichtlich der Nr. 1 des Klageantrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, so dass es auf ihre Begründetheit nicht mehr ankomme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen habe, bestehe gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienten, in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage. Der Grund hierfür liege darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben; damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssten in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn dadurch die Ehre eines anderen berührt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich sei, solle allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Da sich ein nicht prozessbeteiligter Dritter in dem jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen könne, sei seine Ehrenschutzklage aber insbesondere dann als zulässig anzusehen, wenn ein Bezug der ihn betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar sei, die Äußerung auf der Hand liegend falsch sei oder sie sich als unzulässige Schmähung darstelle. Liege keiner dieser Ausnahmefälle vor, sei die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig vom außergerichtlichen Geschehen, da sonst das Recht der Beklagten, im Gerichtsverfahren alles zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich Gehaltene vortragen zu dürfen, konterkariert werden würde. Der hier erhobenen Unterlassungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da ein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Ehrenschutzes nicht vorliege. Die den Kläger betreffende Äußerung habe einen Bezug zu dem Verfahren vor dem Landgericht gehabt; insoweit genüge es, wenn aus Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen könne, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand des Prozessvortrags zu machen. Es erscheine plausibel, dass mit der vermeintlichen Liaison des Klägers als Gesellschafter und Prokurist der E. GmbH & Co. KG mit Frau C. M. Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen ihr und der KG begründet werden sollten. Dies habe der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz dahingehend erläutert, dass eine Vermietung im Familienkreis Anlass zu Argwohn gebe. Die Wirksamkeit des Mietvertrags sei bei der Prüfung des geltend gemachten Mietausfallschadens von Relevanz. Es habe sich weder um eine auf der Hand liegend falsche Äußerung noch um eine unzulässige Schmähung gehandelt. Jedenfalls wegen der Einleitung mit den einschränkenden Worten „Nach dem Kenntnisstand der Beklagten“ sei die Aussage nicht als offensichtlich unwahr bzw. als leichtfertige Behauptung einzustufen. Die trotz Aufforderung nicht erfolgte Korrektur des Vortrags könne nicht dazu führen, dass die – den Kenntnisstand zu einem früheren Zeitpunkt wiedergebende – Behauptung im Nachhinein unwahr werde. Es sei nicht um eine Herabsetzung des Klägers gegangen, sondern um die Begründung von Zweifeln an der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen Frau C. M. und der E. GmbH & Co. KG. Die von der Beklagten angegebene Verwechslung scheine angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sowie der Nachnamensgleichheit nicht von vornherein abwegig.
6. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren war nicht zu prüfen, ob der vom Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur war, wovon das Verwaltungsgericht wegen des Zusammenhangs der streitigen Äußerung mit dem gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ausgegangen ist.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
a) Der Kläger trägt vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die trotz Aufforderung nicht erfolgte Korrektur des Vortrags könne die Behauptung nicht im Nachhinein unwahr werden lassen, gehe an der Sache vorbei. Gegen Rechtsverletzungen durch unwahre Tatsachenbehauptungen könne mit einem Unterlassungsanspruch aus § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB vorgegangen werden. Dessen Voraussetzungen seien hier erfüllt, nämlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine unwahre Tatsachenbehauptung, das Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds sowie eine Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr, die bei einem bereits erfolgten Eingriff grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden könne; auf ein Verschulden komme es bei dem Unterlassungsanspruch nicht an. Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen führe auch ohne Kenntnis des Verbreitenden von der Unwahrheit zu einem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe in dem berechtigten Interesse natürlicher oder juristischer Personen, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung sei gegeben, wenn der Kläger mit dem angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolge und wenn er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen könne und nicht rechtsmissbräuchlich handle. Das Erstgericht verkenne, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Vortrag aufrechterhalten und keine Unterlassungserklärung abgeben habe, obwohl sie auf den unrichtigen Vortrag hingewiesen worden sei. Damit habe der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2007 stehe dem nicht entgegen, da hier die Behauptung aufrechterhalten und nicht binnen der gesetzten Frist korrigiert worden sei, obwohl ihre Unhaltbarkeit auf der Hand gelegen habe. Die Beklagte habe erst reagiert, als die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht worden sei; warum die Richtigstellung erst dann erfolgt sei, habe sie nicht schlüssig dargelegt. Sie habe auch nicht dargelegt und bewiesen, worauf die angeblich nicht leichtfertig aufgestellte Falschbehauptung hätte beruhen sollen, sondern lediglich die – vom Kläger bestrittene – Schutzbehauptung aufgestellt, dass es sich um eine Falschinformation handle. Eine auf der Hand liegende falsche Äußerung bzw. eine leichtfertige aufgestellte Behauptung sei aber gerade der in der Rechtsprechung anerkannte Fall, in dem das Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Der Klage eines Dritten wegen einer ihn betreffenden Behauptung in einem gerichtlichen Verfahren könne das Rechtsschutzbedürfnis nur abgesprochen werden, wenn unmittelbar und ohne vorherigen anwaltlichen Hinweis auf die Unwahrheit der Behauptung Klage erhoben werde. Bei der den Kläger betreffenden Behauptung habe es sich also um eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf der Hand liegende falsche Äußerung gehandelt, die durch Unterlassen der angezeigten Korrektur widerrechtlich über die anwaltlich gesetzte Frist hinaus ohne Grund aufrechterhalten worden sei.
b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
aa) Das Verwaltungsgericht Bayreuth musste, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen und sich – nach Einschätzung des Gerichts – auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berufen konnte, im Einzelnen prüfen, ob die auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gerichtete Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 5 C 11.17 – BayVBl 2019, 170 Rn. 17 m.w.N.). Es ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für das auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgte Begehren des Klägers kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Diese Prozessvoraussetzung ist, wie auch der Kläger im Ansatz zutreffend dargelegt hat, nur gegeben, wenn mit dem angestrebten Gerichtsverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt wird (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – DVBl 1999, 166). Im vorliegenden Fall war ein solches Interesse an einer gerichtlichen Klärung nicht ersichtlich, so dass es auf die vom Kläger aufgezählten materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen nach § 1004 BGB nicht ankam.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – NJW 2008, 996/997; U.v. 28.2.2012 – VI ZR 79/11 – NJW 2012, 1659), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für den Bereich der gegen Hoheitsträger gerichteten öffentlich-rechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsansprüche angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 6.3.2012 – 12 ZB 11.467 – n. v., Rn. 5 ff.; B.v. 8.1.1996 – 7 CE 95.3311 – BeckRS 1996, 15564; vgl. auch NdsOVG, B.v. 16.3.2001 – 8 ME 12/21 – juris Rn. 7 ff.), können Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das Verfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, U.v. 17.12.1991 – VI ZR 169/91 – NJW 1992, 1314/1315). Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Beteiligten eines Verfahrens verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens müssen alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Aufgaben und Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Interessen eines anderen oder dessen Ehre berührt werden (vgl. BGH, U.v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – NJW 2005, 279/281). Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen Betroffener und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten.
bb) Nicht grundsätzlich anders verhält es sich dann, wenn die streitigen Äußerungen wie hier eine am Verfahren nicht beteiligte Person betreffen. Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Widerruf oder Unterlassung ihn betreffender schriftsätzlicher Äußerungen ist in aller Regel unzulässig, wenn das Verhalten dieses Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, U.v. 11.12.2007, a.a.O., 997 f.). Auch insoweit gilt, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten sowie im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Denn bei zahlreichen Sachverhalten ist es unvermeidlich, dass das Verhalten Dritter, auch wenn diese am Verfahren nicht beteiligt sind, zum Gegenstand der Prüfung gemacht wird (BGH, a.a.O.).
Der Unzulässigkeit einer entsprechenden Widerrufs- oder Unterlassungsklage steht nicht von vornherein der Umstand entgegen, dass der betroffene Dritte sich gegen eine mögliche Verletzung seiner Rechte auch im Ausgangsverfahren – mangels Beteiligung – nicht zur Wehr setzen kann. Die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung muss in der Regel in Kauf genommen werden, um eine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten. Kann sich der Dritte in dem Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren, ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten und besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Äußerung hingenommen werden muss (BGH, a.a.O; U.v. 27.2.2018 – VI ZR 86/16 – NJW 2018, 2489 Rn. 18 m.w.N.). Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ist somit nicht schrankenlos ausgeschlossen. Ist ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als unzulässige Schmähung dar, so kann eine gesonderte Ehrenschutzklage durchaus als zulässig anzusehen sein (BGH, U.v. 11.12.2007, a.a.O., Rn. 17; U.v. 19.17.2012 – I ZR 105/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 6.3.2012, a.a.O., Rn. 8).
cc) Das Verwaltungsgericht hat diese – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, B.v. 25.9.2006 – 1 BvR 1898/03 – NJW-RR 2007, 840 Rn. 14) – engen Voraussetzungen, unter denen eine Unterlassungs- oder Widerrufsklage eines Dritten gegen Äußerungen im Rahmen des Prozessvortrags ausnahmsweise zulässig ist, zu Recht als nicht gegeben angesehen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass die mögliche persönliche Beziehung der Mieterin Frau C. M. zu einem Gesellschafter der als Vermieter auftretenden und im Amtshaftungsprozess auf Ersatz eines Mietausfallschadens klagenden Kommanditgesellschaft für die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit des Mietvertrags von Bedeutung sein konnte; ein Bezug der streitigen Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit war damit jedenfalls gegeben. In der neutralen Feststellung, dass Frau C. M. die Lebensgefährtin des Klägers sei, lag auch keine persönliche Herabwürdigung oder Schmähung, gegen die sich der Kläger zwingend hätte zur Wehr setzen müssen. Soweit er seinen guten Ruf als Ehemann und Familienvater sowie als Geschäftsmann und Lokalpolitiker durch die genannte Behauptung in Gefahr sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die schriftsätzliche Äußerung des Beklagtenvertreters nicht an die Öffentlichkeit gerichtet war. Sie wurde unmittelbar nur gegenüber dem Gericht und dem Bevollmächtigten der Klägerin im Zivilprozess, also dem Bruder des Klägers, abgegeben, so dass ihre Weiterverbreitung an unbeteiligte Dritte nicht zu erwarten war bzw. ohne weiteres unterbunden werden konnte.
Die Unrichtigkeit der in Bezug auf den Kläger aufgestellten Tatsachenbehauptung lag zum Zeitpunkt ihrer Verlautbarung aus Sicht der Beklagten auch nicht auf der Hand, so dass weder von einer vorsätzlichen noch von einer grob fahrlässigen Falschaussage gesprochen werden konnte. Wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat, war die Verwechslung des Klägers mit seinem Vater, also dem tatsächlichen Lebensgefährten der Frau C. M., für Außenstehende angesichts der Nachnamensgleichheit durchaus naheliegend. Dass sich auch der Bevollmächtigte der Beklagten in der genauen Erfassung des Beziehungsgeflechts innerhalb der Familie des Klägers nicht ganz sicher war, hat er im Übrigen mit dem relativierenden Zusatz „Nach dem Kenntnisstand der Beklagten…“ von vornherein zum Ausdruck gebracht und damit von sich aus eingeräumt, dass die in dem Schriftsatz getroffene Aussage noch genauerer Nachprüfung bedürfe. Ein spezielles Interesse daran, gerade den Kläger anstelle seines Vaters als Lebensgefährten von Frau C. M. zu bezeichnen, konnte die Beklagte jedenfalls nicht haben, da sie ihre Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses ebenso gut in Bezug auf den als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH fungierenden Vater des Klägers hätte vorbringen können. Es spricht demnach alles dafür, dass die unrichtige Aussage auf einer bloßen Falschinformation von Seiten Dritter beruhte.
Entgegen der Annahme des Klägers hat sich die im Rahmen des Zivilprozesses zu Verteidigungszwecken getätigte Äußerung auch nicht deswegen im Nachhinein als „auf der Hand liegend falsch“ erwiesen, weil sich die Beklagte der außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung verweigert hat, mit deren Unterzeichnung sie zugleich eine Vertragsstrafe sowie die Verpflichtung zur Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten übernommen hätte. In ihrem bloßen Untätigbleiben lag unter diesen Umständen noch kein aktives Aufrechterhalten der vorangegangenen einmaligen Tatsachenbehauptung. Die Beklagte durfte vielmehr – angesichts der Unzulässigkeit einer isolierten Unterlassungsklage gegen innerprozessuales Vorbringen – zu Recht davon ausgehen, dass sie sich über den Wahrheitsgehalt der strittigen Aussage nicht gesondert außerhalb des zivilrechtlichen Verfahrens mit dem Kläger auseinandersetzen musste. Auch auf dem Umweg über ein außergerichtliches Verlangen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Klageweg für die Richtigstellung einer im Gerichtsverfahren abgegebenen Erklärung nicht eröffnet werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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