Verwaltungsrecht

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist

Aktenzeichen  M 22 K 20.50313

Datum:
23.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17883
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Erledigungserklärung der Klagepartei vom …; vorweggenommene Zustimmungserklärung der Beklagten vom …), ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses bzw. der Umstände, die die Erledigung veranlasst haben, im Prozess unterlegen wäre (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 161 Rn. 22 f.). Betrifft die Erledigung eine Anfechtungsklage bedeutet dies, dass der Klagepartei die Kosten aufzuerlegen sind, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der angefochtene Bescheid zunächst rechtmäßig war, die Klage also abzuweisen gewesen wäre, der Bescheid später aber infolge einer Rechts- oder Sachlagenänderung, wie einem Zuständigkeitsübergang infolge Ablaufs der Überstellungsfrist, rechtswidrig geworden ist und die Beklagte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält und den Bescheid dementsprechend (zeitnah) aufhebt (vgl. Günther, DVBl. 1988, 612, 614 f.). So liegt der Fall auch hier, da Umstände, die einer Dublin-Überstellung nach Belgien entgegengestanden hätten, wohl nicht vorlagen (vgl. hierzu auch den im Eilverfahren … am … ergangenen Beschluss) und das Bundesamt den angefochtenen Bescheid auch alsbald nach Feststellung des Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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