Aktenzeichen L 4 AS 63/20 B
§ 2 Abs 2 S 1 RVG
§ 3 Abs 1 S 1 RVG
§ 45 Abs 1 RVG
§ 101 Abs 2 SGG
Leitsatz
Die Annahme eines Teilanerkenntnisses mit anschließender (einseitiger) Erledigungserklärung der Hauptsache im Übrigen stellt keine Beendigung des Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis im Sinne der Anmerkung S 1 Nr 3 zu Nr 3106 VV RVG (juris: RVG-VV) dar. (Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 13. Januar 2020, S 34 SF 189/17 E, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.
In dem seit dem 27. Februar 2015 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 7 AS 397/15 vertrat der Beschwerdeführer eine Klägerin im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage höhere Leistungen von Dezember 2014 bis November 2015 für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, denn das beklagte Jobcenter hatte diese nicht in tatsächlicher Höhe (312 €) erbracht. Ausweislich der Klageschrift seien monatlich nur 90,50 € erbracht worden.
Der Beschwerdeführer begründete die Klage bei Erhebung und fertigte weitere Stellungsnahmen vom 29. April 2015 und 15. Juni 2015 (mit Anlagen).
Mit Beschluss vom 7. September 2015 bewilligte das SG PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Nachdem der Klägerin ab August 2014 von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde (Bescheid vom 9. Juni 2015), erkannte das beklagte Jobcenter unter dem 1. Februar 2017 für die Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 16,50 € unter Verwahrung gegen die volle Kostenlast an. Unter dem 7. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer „das Anerkenntnis“ des beklagten Jobcenters an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer in die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH wie folgt:
Verfahrensgebühr
Nr. 3102 VV RVG
300,00 €
Terminsgebühr (Anerkenntnis)
Nr. 3106 VV RVG
270,00 €
Post- und Telekom. Pauschale
Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
590,00 €
Mehrwertsteuer
Nr. 7008 VV RVG
112,10 €
Kostenforderung
702,10 €
Abzüglich Vorschuss
– 261,80 €
Erstattungsbetrag Landeskasse
440,30 €
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte die PKH-Vergütung am 2. März 2017 formlos in der beantragten Höhe fest und wies 440,30 € an den Beschwerdeführer an.
Zugleich machte der UdG am 2. März 2017 einen Forderungsübergang nach § 59 RVG geltend und forderte das beklagte Jobcenter zur Erstattung von 702,10 € auf. Hiergegen legte das beklagte Jobcenter unter dem 8. Mai 2017 Erinnerung (S 34 SF 84/17 E) ein und führte aus, die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr gerechtfertigt. Hierauf sei die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren anzurechnen.
Unter dem 5. Juli 2017 hat auch der Beschwerdegegner Erinnerung (S 34 SF 189/17 E) eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr angemessen. Eine fiktive Terminsgebühr sei nach Annahme eines Teilanerkenntnisses und Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung nicht entstanden. Es ergebe sich folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr
Nr. 3102 VV RVG
200,00 €
Anrechnung Beratungshilfe
– 42,50 €
Anrechnung Geschäftsgebühr
gem. Vorbem. 3 (4) RVG
– 100,00 €
Post- u. Telekom. Pauschale
Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
77,50 €
Mehrwertsteuer
Nr. 7008 VV RVG
14,73 €
Gesamtsumme
92,23 €
Hierauf hat der Beschwerdeführer erwidert und vorgetragen, die zur Auszahlung gebrachten Gebühren seien gerechtfertigt. Zudem habe es sich um ein vollständiges und kein Teil-Anerkenntnis gehandelt. Beratungshilfe sei nicht gewährt worden.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 hat der UdG des SG der Erinnerung des Beschwerdegegners teilweise abgeholfen und die Vergütung des Beschwerdeführers auf 261,80 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe 440,30 € an die Landeskasse zu erstatten. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Verfahren sei durch Teilanerkenntnis beendet worden. In diesen Fällen entstehe keine fiktive Terminsgebühr. Es ergebe sich folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr
Nr. 3102 VV RVG
300,00 €
Anrechnung Geschäftsgebühr
gem. Vorbem. 3 (4) RVG
– 100,00 €
Post- u. Telekom. Pauschale
Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
220,00 €
Mehrwertsteuer
Nr. 7008 VV RVG
41,80 €
Gesamtsumme
261,80 €
Abzüglich Zahlung
– 702,10 €
Erstattungsbetrag
440,30 €
Gegen den ihm am 4. Januar 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem 9. Januar 2018 Anschlusserinnerung (S 34 SF 9/18 E) eingelegt. Zwar sei durch das beklagte Jobcenter ein Teilanerkenntnis abgegeben und das Verfahren im Übrigen für erledigt erklärt worden. Jedoch sei eine Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr (300 €) zu berücksichtigen.
Das SG hat die Verfahren S 34 SF 189/17 E und S 34 SF 9/18 E mit Beschluss vom 27. Juni 2018 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 hat das SG die Erinnerungen des Beschwerdegegners und die Anschlusserinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Nach Erlass des Abhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2017 seien die Erinnerungen unbegründet. Die Vergütung sei zu Recht auf 261,80 € festgesetzt worden. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr zu berücksichtigen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit seien durchschnittlich gewesen. Eine fiktive Terminsgebühr sei mangels Anerkenntnis nicht anzusetzen. Stattdessen sei auch keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005 VV RVG entstanden, da keine besondere Mitwirkungshandlung des Beschwerdeführers gegeben sei.
Gegen den ihm am 28. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem 11. Februar 2020 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, das beklagte Jobcenter habe ein Anerkenntnis abgegeben. Die Terminsgebühr sei angefallen.
Der Beschwerdegegner hat auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Ein umfassendes Anerkenntnis liege nicht vor. Hinsichtlich der Monate Juli bis November 2015 habe die Klage keinen Erfolg gehabt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG) i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017, L 4 AS 141/16 B). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern jeweils die gesamte Kostenfestsetzung des UdG vom 2. März 2017 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2017 in der Fassung des Beschlusses des SG vom 13. Januar 2020. Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag. Erhebt nur der Rechtsanwalt Beschwerde, darf zu seinen Ungunsten nicht von der Kostenfestsetzung des SG abgewichen werden (wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016, L 19 AS 646/16 B, juris Rn. 57 m.w.N.). Anders liegt es nur, wenn auch die Landeskasse mit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung vorgeht, was hier nicht der Fall ist.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen richtig festgesetzt. Weder die hier streitige Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr sind angefallen.
Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1.
Die Verfahrensgebühr ist hier nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom 1. Juni 2016) in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr gemäß den aus Nr. 3102 VV RVG folgenden Spannwerten (50,00 bis 550,00 €) entstanden. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 13. Januar 2020 verwiesen, die sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung zu eigen macht. Die Höhe der Verfahrensgebühr ist vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen worden.
Auch die Anrechnung der erhaltenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 100 € ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine „fiktive“ Terminsgebühr festzusetzen. Nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 des VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das beklagte Jobcenter hat in dem zugrundeliegenden Verfahren kein Anerkenntnis, sondern lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben (weitere Unterkunftskosten von monatlich 16,50 € für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 statt der klageweise begehrten höheren Leistungen von Dezember 2014 bis November 2015). Gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs „insoweit“ den Rechtsstreit in der Hauptsache, d.h. dass im Übrigen (hier: Leistungen für die Zeit nach Juni 2015) von Gesetzes wegen eine Erledigung „nach angenommenem Anerkenntnis“ gerade nicht eingetreten ist, sondern erst durch die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin betreffend den nicht anerkannten Teil. Die Anmerkung Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG stellt aber auf das Ende „des Verfahrens“ – und nicht nur eines Teils davon – ab. Die Annahme eines Teilanerkenntnisses mit anschließender (einseitiger) Erledigungserklärung der Hauptsache im Übrigen kann nicht als Beendigung des Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis im Sinne der Anmerkung Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG angesehen werden. Eine erweiternde oder gar analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (ebenso 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. November 2016, L 2 AS 445/15 B, juris Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2019, L 10 SF 1298/19 E-B, juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2020, L 39 SF 91/17 B E, juris Rn. 19).
Zutreffend hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, dass auch keine Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1000, 1002 VV RVG entstanden ist. Eine anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 RVG VV setzt eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Eine solche besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer nicht entfaltet. Er hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass er das vom beklagten Jobcenter erklärte Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt, d.h. die Klage im Übrigen zurückgenommen hat. Das ist Teil der allgemeinen Prozessführung und schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Klagerücknahmeerklärung oder eine andere Erledigungserklärung sind in aller Regel keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (siehe etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2016, L 6 AS 1367/15 B, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 18. Februar 2014, L 5 SF 436/13 B E, L 5 SF 30/13 B P, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014, OVG 3 K 33.14, juris).
Die weiteren Gebühren- und Auslagentatbestände sind nicht streitig und der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat an den Beschwerdegegner einen Betrag von 440,30 € zu erstatten.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).