Aktenzeichen 8 M 17.1738
Leitsatz
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die mit Schreiben vom 4. September 2017 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 8 ZB 16.2059, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es kann daher dahinstehen, ob die Erinnerung dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO).
Der Kostenbeamte hat mit Kostenrechnung vom 30. August 2017 zu Recht für die Entscheidung des Senats über den Antrag auf Zulassung der Berufung nach Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr aus einem Streitwert von 7.500,- EUR in Höhe von 203,- EUR in Ansatz gebracht. Anhaltspunkte für einen unrichtigen Kostenansatz sind nicht ersichtlich. Namentlich liegen die Voraussetzungen des § 21 GKG (unrichtige Sachbehandlung) nicht vor.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).