Arbeitsrecht

Verfahrensbeendigung durch Vergleich im Flurbereinigungsverfahren

Aktenzeichen  13 A 18.1861

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15108
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FlurbG § 52, § 53, § 139
VwGO § 105, § 106
ZPO § 160, § 162
FlurbG § 52, § 53, § 61, § 63
BayVwVfG Art. 54, Art. 62 S. 2
BGB § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 127a, § 133, § 142 Abs. 1, § 154, § 155, § 157, § 242, § 271 Abs. 1, § 313 Abs. 3, § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1, § 794
ImmoWertV § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2

 

Leitsatz

1. I. Der wirksame Abschluss eines Prozessvergleichs setzt eine Einigung über die wesentlichen Bestandteile der Vereinbarung voraus, d.h. es darf kein Dissens vorliegen. (Rn. 26)
2. II. Eine im Schriftsatz auf Fortsetzung des Verfahrens enthaltene Anfechtungserklärung wird nicht schon mit Eingang beim Gericht, sondern erst mit Zugang beim Anfechtungsgegner wirksam. (Rn. 49)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.1071, da dieses durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden ist. Der Vergleich vom 26. September 2017 ist wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt kein Dissens vor (nachstehend unter I.). Er ist auch nicht wegen einer Anfechtung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend unwirksam geworden (nachstehend unter II.). Schließlich kann die Frage, ob seine prozessbeendende Wirkung aufgrund eines Rücktritts oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist, nicht im Rahmen des Antrags auf Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens 13 A 16.674 berücksichtigt bzw. geprüft werden (nachstehend unter III.). Dementsprechend war der gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet ist.
I.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Fall, dass sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs beruft, das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15.09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 10; B.v. 27.10.1993 – 4 B 175.93 – Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 12; B.v. 14.12.1967 – 8 B 146.67 – BVerwGE 28, 332; U.v. 27.9.1961 – 1 C 93.58 – Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 2 S. 2).
Der Vergleich ist sowohl prozessual als auch inhaltlich wirksam zustande gekommen, insbesondere liegt entgegen der klägerischen Ansicht kein Dissens vor. Im Hinblick auf die Doppelnatur eines Prozessvergleichs nach § 106 VwGO, der sowohl eine Prozesshandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Vergleichsvertrags darstellt, gelten für sein Zustandekommen die §§ 145 bis 156 BGB und bedarf es inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs ist er sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG gelten (BVerwG, U.v. 18.7.2012 – 8 C 4.11 – juris Rn. 42). Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15.09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12 m.w.N.). Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten (BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15.09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.1993 – 4 B 175.93 – Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 9 f.).
Der in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist formell unter Beachtung der prozessualen Formvorschriften zustande gekommen. Er wurde gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß protokolliert. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch entsprechend § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO vermerkt, dass der Vergleich vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde („v.u.g.“, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 11).
Damit der Vergleich vom 26. September 2017 auch als Vergleichsvertrag wirksam zustande gekommen ist, müssen sich die Willenserklärungen aller Vertragsparteien, vorliegend des Klägers, der Beklagten sowie der Beigeladenen, inhaltlich hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der sog. essentialia negotii, vollständig gedeckt haben und darf kein offener oder versteckter Einigungsmangel vorliegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 54 Rn. 18).
Ein offener Dissens im Sinne der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte einig geworden sind, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (BGH, U.v. 10.6.2016 – V ZR 295/14 – juris Rn. 14; Busche in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 154 Rn. 4; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 154 Rn. 1). Eine solche Fallkonstellation liegt erkennbar nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Auch der allenfalls in Betracht kommende versteckte Einigungsmangel im Sinn von § 155 BGB liegt nicht vor. Dieser setzt allerdings voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (BGH, U.v. 10.6.2016 – V ZR 295/14 – juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 – VII ZR 342/01 – NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 – VIII ZR 28/60 – NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Allerdings kommen die Bestimmungen der §§ 154 und 155 BGB nur bei Einigungsmängeln zur Anwendung, die sich auf vertragliche Nebenpunkte beziehen (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2).
Vorliegend macht der Kläger geltend, es liege ein Einigungsmangel über wesentliche Vertragspunkte vor, die zu den essentialia negotii gehören. Beim einem offenen oder versteckten „Totaldissens“ fehlt es bereits an einer Einigung über einen Vertragspunkt, der zu den essentialia negotii gehört, womit ein Vertrag von vornherein nicht zustande kommen kann (Busche a.a.O., § 154 Rn. 3, § 155 Rn. 2). Ein derartiger Totaldissens liegt etwa vor, wenn eine Einigung über die Person der Vertragsparteien, über den Vertragsgegenstand und damit den Vertragstyp oder die Vergütung nicht feststellbar ist. Das ist hier nicht der Fall.
Nach dem klägerischen Vortrag soll der Totaldissens darin liegen, dass die am Vergleich Beteiligen eine unterschiedliche Vorstellung darüber gehabt hätten, ob die Beklagte die in Nr. I. des Vergleichs vorgesehene Änderung des Flurbereinigungsplans unmittelbar mit dem Abschluss des Vergleichs oder aber erst später, nachdem die Ausgleichsleistung erbracht worden ist, vornehmen sollte bzw. vorgenommen hat.
Damit ist jedoch zum einen kein wesentlicher Vertragspunkt betroffen, der zu den essentialia negotii gehört. Insoweit zeigt schon die Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB, dass die Leistungszeit im Regelfall – vorbehaltlich spezieller Verträge oder Regelungen – gerade keinen wesentlichen Vertragspunkt im Sinne der essentialia negotii darstellt, über den zwingend eine Einigung erfolgt sein muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Nach dieser Regelung gilt für den Fall, dass eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann.
Zum andern fehlt es vorliegend an einem Dissens, der eine objektive Mehrdeutigkeit der abgegebenen Willenserklärungen bzw. der mit ihnen getroffenen Vereinbarung voraussetzen würde. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Vertragsparteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen; es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 – V ZR 295/14 – juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 – VII ZR 342/01 – NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 – VIII ZR 28/60 – NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2). Es müsste damit eine objektiv mehrdeutige Vereinbarung vorliegen, aufgrund derer auf Seiten der Vertragsparteien unterschiedliche Vorstellungen über die Bedeutung der getroffenen Vereinbarung bestehen.
Maßgeblich sind die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. September 2017 beurkundeten Erklärungen der Parteien. Diese stimmen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt überein.
Willenserklärungen und Verträge sind nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12). Insoweit ist die Anwendung dieser Bestimmungen auch im öffentlichen Recht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen anerkannt, und kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 4). Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 – 10 C 13.710 – juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 18.12.2007 – 6 C 47.06 – juris Rn. 29 für Verwaltungsakte; U.v. 27.8.2008 – 6 C 32.07 – juris Rn. 23 für Prozesshandlungen; B.v. 22.9.2011 – 6 B 19.11 – juris Rn. 6 öffentlich-rechtliche Willenserklärungen).
Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist die Formulierung in Teil I. des Vergleichs „Der Flurbereinigungsplan wird dahingehend geändert, dass die Abfindungsflurstücke 4677, 4682, 4681, 4679, 4686 und 4684 der Kläger der G. GmbH & Co. KG zugeteilt werden“ nicht mehrdeutig. Nicht zuletzt wegen der gegenüber dem sonstigen Verwaltungsprozessrecht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erweiterten Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG, den Gestaltungsspielraum der TG bei Erlass des Flurbereinigungsplans nicht nur zu überprüfen, sondern den Gestaltungsspielraum auch selbst ausüben zu dürfen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 144 Rn. 1), wird der Flurbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht regelmäßig unmittelbar geändert und erfolgt nicht nur eine Zusage der künftigen Änderung des Plans im Sinn von Art. 38 BayVwVfG. Daher ist die Formulierung in dem Sinne auszulegen, dass mit der Zustimmung der Beklagten und der Zustimmung des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten zu diesem Vergleich der Flurbereinigungsplan unmittelbar dahingehend geändert wurde, dass der Abfindungsanspruch des Klägers auf die der Beigeladenen zuzurechnende G. GmbH & Co. KG übertragen wurde und dem Kläger statt des Abfindungsanspruchs ein Zahlungsanspruch gegen die Beigeladene nach Teil II. des Vergleichs zusteht.
Mit der in Teil I. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers ein Verzicht auf Landabfindung gegen eine Abfindung in Geld zugunsten der Beigeladenen im Sinne des § 52 FlurbG erklärt. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die Zustimmung vorgeschriebene Schriftform wurde durch die Aufnahme in den protokollierten Prozessvergleich nach § 127a BGB gewahrt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O., § 52 Rn. 2a). Von Seiten der Beklagten wurde mit ihrer Zustimmung zum Vergleich diese Willenserklärung des Klägers angenommen, wodurch die Beigeladene bzw. die mit dieser verbundene G. GmbH & Co. KG dessen Abfindungsanspruch erworben hat (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3b). Gleichzeitig entstand mit dem Wirksamwerden der Annahme des Verzichts durch die Beklagte auf Seiten des Klägers der Anspruch auf die Geldabfindung (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 5). Insoweit wurde in Teil II. des Vergleichs abweichend vom Regelfall einer Verzichtserklärung nach den §§ 52, 53 FlurbG vereinbart, dass die Geldabfindung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens unmittelbar zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und in Höhe des von einem geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Kiesgrundstücken ermittelten Werts des Abfindungsflurstücks erfolgt. Die Höhe der Abfindung oder des „Kaufpreises“ sollte damit durch einen Gutachter bestimmt werden, so dass insoweit eine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, eine sog. Schiedsgutachterabrede vereinbart wurde. Über die §§ 52, 53 FlurbG können Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ohne notarielle Verhandlung und ohne Auflassung (§ 925 BGB) rasch und billig Land abgeben (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 1). Insoweit ist anerkannt, dass der Verzicht auch in einer Abfindungsvereinbarung oder einem Vergleich erklärt werden kann (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 2a). Dabei ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ein Verzicht nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten Dritter zulässig (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 3). Schließlich kann der Verzicht auch noch nach Eintritt des neuen Rechtszustands nach den §§ 61, 63 FlurbG erklärt werden und damit Abfindungsflurstücke erfassen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 52 Rn. 6).
Die Vereinbarung einer Schiedsgutachterabrede ist gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 319 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 – 4 C 21.89 – BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 11.2.2016 – 5 S 1098/15 – juris Rn. 15). Dies ist hier hinsichtlich der im Teil II. des Vergleichs enthaltenen Schiedsgutachterabrede zur Bestimmung der Höhe der Abfindung bei dem Kläger und der Beigeladenen der Fall. Ob eine Schiedsgutachterabrede vorliegt, hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Dritten übertragen worden ist, ohne dass dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 – 5 S 1098/15 – juris Rn. 15 m.w.N.). Nach Wortlaut, Systematik sowie erkennbarem Sinn und Zweck von Teil II. des Vergleichs sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert der Abfindungsflurstücke und damit den von der Beigeladenen an den Kläger zu erbringenden Ausgleich als Gegenleistung für die Zuteilung der Abfindungsflurstücke an die G. GmbH & Co. KG festlegen, ohne an die bestandskräftige Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gebunden zu sein. Nach ihrem Anwendungsbereich kommen die §§ 315 ff. BGB unmittelbar zur Anwendung, wenn die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, die Leistung oder Leistungsmodalitäten zu übertragen oder zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (sog. Schiedsgutachten im weiteren Sinn, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 317 Rn. 3, 5). Sofern der Dritte die Aufgabe hat, Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Parteien verbindlich festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf das die §§ 315 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Grüneberg a.a.O., § 317 Rn. 3 und 6). Die Bestimmung bzw. Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist insoweit die verbindliche Feststellung einer Tatsache, so dass es sich bei der Abrede in Teil II. des Prozessvergleichs um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handelt.
Gegen die vorstehende Auslegung des Vergleichs und die damit unmittelbar herbeigeführte Änderung des Flurbereinigungsplans sprechen auch nicht die vom Kläger angeführten Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, die zwingend zu beachten seien. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. Letztendlich werden mit dem Verzicht auch keine weitergehenden inhaltlichen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorgenommen, als die Person des Berechtigten hinsichtlich des Abfindungsflurstücks geändert wird, wobei der Dritte als Rechtsnachfolger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss.
Nach dem vorstehend ermittelten Inhalt des Prozessvergleichs liegt damit eine objektive Mehrdeutigkeit der im Vergleich getroffenen Vereinbarung als Grundvoraussetzung eines Dissenses nicht vor, zumal es für eine Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht genügt, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat (zu § 155 BGB vgl. BGH, U.v. 10.6.2016 – V ZR 295/14 – juris Rn. 14; U.v. 5.12.2002 – VII ZR 342/01 – NJW 2003, 743; U.v. 31.5.1961 – VIII ZR 28/60 – NJW 1961, 1668; Ellenberger a.a.O., § 155 Rn. 2).
II.
Der Prozessvergleich vom 26. September 2018 ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge der im Klageschriftsatz erklärten Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam geworden (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB).
Dabei kann vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen eine wirksam erklärte Anfechtung hinsichtlich des prozessualen Teils des Prozessvergleichs hat (vgl. zum einen BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15.09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 12; zum anderen BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.329 – juris LS 3 und Rn. 33; VGH BW, U.v. 9.3.1983 – 6 S 2490/82 – VBlBW 1983, 369; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 34), dahinstehen, da selbst bei einer vollumfänglichen rückwirkenden Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vorliegend die erklärte Anfechtung mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums sowie wegen der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist unwirksam ist.
Bei Abschluss des Vergleichs war der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Der Vertretene ist zur Irrtumsanfechtung einer von dem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nur berechtigt, wenn sich der Vertreter geirrt hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15/09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, U.v. 24.10.1968 – II ZR 214/66 – BGHZ 51, 141; BAG, U.v. 14.10.1980 – 1 AZR 177/80 – juris Rn. 29).
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei Abschluss des Vergleichs in einem nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB beachtlichen Irrtum befunden hat.
Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Vorliegend erfolgte die im Klageschriftsatz vorsorglich erklärte Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums. Für den Fall, dass der Vergleich nicht mehrdeutig, sondern so auszulegen sei, wie ihn die Beklagte verstehe, hätte sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter über dessen Inhalt geirrt bzw. eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15/09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 26.5.1999 – VIII ZR 141/98 – NJW 1999, 2664; B.v. 5.6.2008 – V ZB 150/07 – BGHZ 177, 62). Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15/09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 7.7.1998 – X ZR 17/97 – BGHZ 139, 177; B.v. 5.6.2008 – V ZB 150/07 – BGHZ 177, 62) beruhen. Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum; vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15/09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, U.v. 15.12.1994 – IX ZR 252/93 – NJW 1995, 1484; U.v. 10.7.2002 – VIII ZR 199/01 – NJW 2002, 3100; B.v. 5.6.2008 – V ZB 150/07 – BGHZ 177, 62). Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt als Inhaltsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15/09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, B.v. 29.11.1996 – BLw 16/96 – BGHZ 134, 152; B.v. 5.7.2006 – IV ZB 39/95 – NJW 2006, 3353; B.v. 5.6.2008 – V ZB 150/07 – BGHZ 177, 62).
Vorliegend ist der geltend gemachte Irrtum darüber, dass bereits mit dem Teil I. des Vergleichs bzw. durch die Zustimmung der beklagten TG und des Klägers hierzu der Flurbereinigungsplan geändert wurde und nicht erst in Zukunft eine Änderung erfolgen sollte, ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Der Irrtum darüber, dass mit der Zustimmung zum Vergleich vom Kläger und der Beklagten nicht nur eine Änderung des Flurbereinigungsplans in der Zukunft vereinbart, sondern ein Verzicht zu Gunsten der GmbH & Co. KG nach § 52 FlurbG erklärt und damit der Flurbereinigungsplan unmittelbar geändert wurde, betrifft zunächst die Rechtsfolgen der abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man den Vergleich im Sinne des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass eine Änderung des Flurbereinigungsplans erst in Zukunft erfolgen werde, würde dies die Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsstellung nach dem im vorstehenden Sinne ausgelegten Prozessvergleich nicht wesentlich ändern, da nach § 271 Abs. 1 BGB ohne ausdrückliche Festlegung der zeitlichen Reihenfolge der jeweils zu erbringenden Leistungen, jeder der Beteiligten des Vergleichs die ihm obliegende Leistung jederzeit erbringen durfte und konnte. Mithin wäre eine Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte jederzeit möglich gewesen, ohne dass der Kläger dies hätte beeinflussen oder verhindern können. Insoweit dürfte die geltend gemachte Fehlvorstellung selbst bei Bejahung ihrer Irrtumsqualität nicht zur Anfechtbarkeit nach § 119 Abs. 1 BGB führen, da diese nur dann gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende seine Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Damit fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Inhaltsirrtums als Rechtsfolgenirrtum auch daran, dass eine Anfechtbarkeit bei einem Rechtsfolgenirrtum ausnahmsweise nur dann gegeben ist, wenn das (objektiv) vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die (subjektiv) beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15/09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 18).
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger den geschlossenen Vergleichsvertrag auch deshalb nicht wirksam angefochten, weil er die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hat. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtung unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erklären (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.2010 – 6 C 15/09 – NJW 2010, 3048 = juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, B.v. 15.3.2005 – VI ZB 74/04 – NJW 2005, 1869), wobei als Obergrenze überwiegend eine Frist von zwei Wochen angesehen wird (vgl. Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 3; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 121 Rn. 7). Für die Kenntnis kommt es auf die Person des Vertretenen an, der sich allerdings nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, wenn dieser auch zur Anfechtung ermächtigt ist (vgl. BGH, U.v. 17.2.1965 – IV ZR 74/64 – MDR 1965, 646; Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Für den Fristbeginn ist auf die positive Kenntnis vom Anfechtungsgrund abzustellen, wobei jedoch keine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechts erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Anfechtungsberechtigte erkennt, dass sich sein Wille und die objektive Erklärung möglicherweise nicht decken, so dass zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung geboten ist (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 2). Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner nach § 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 143 Abs. 2 BGB der andere Teil, bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle am Vertrag Beteiligten (Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 5). Wirksam wird die Anfechtung nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Anfechtungserklärung beim Anfechtungsgegner (Ellenberger a.a.O., § 121 Rn. 4).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens aufgrund des Schreibens des StMELF vom 19. Juli 2018, das bei ihm am 21. Juli 2018 einging, Kenntnis von dem von seinem Verständnis des Vergleichs abweichenden Verständnis auf Seiten der Beklagten, des ALE sowie des StMELF. Mit dem am 29. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz vom 25. August 2018 konnte damit die Anfechtungsfrist von maximal zwei Wochen ersichtlich nicht gewahrt werden, zumal erst der Zugang beim Anfechtungsgegner zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung führt. Der an den Verwaltungsgerichtshof gesandte Klageschriftsatz vom 25. August 2018, der auch die Anfechtung des geschlossenen Prozessvergleichs enthielt, ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beklagte und die Beigeladene weitergeleitet worden und diesen jeweils am 11. September 2018 – über einen Monat nach Beginn der Anfechtungsfrist am 21. Juli 2018 – zugegangen. Die Anfechtung ist damit nach den Umständen des Falles nicht unverzüglich vorgenommen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht eine frühere Anfechtung – bereits innerhalb weniger Tage nach Bekanntwerden des geltend gemachten Irrtums – möglich und zumutbar gewesen sein sollte. Von daher kann vorliegend letztendlich dahinstehen, ob der Kläger nicht schon aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 18. April 2018 gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eventualanfechtung zu erklären.
III.
Soweit sich der Kläger auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den Rücktritt vom materiellrechtlichen Vergleichsvertrag bzw. dessen Kündigung beruft oder den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35), vermag dies seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht zur Begründetheit zu verhelfen. Im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt in erster Linie eine Vertragsanpassung in Betracht, die im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen wäre (BVerwG, U.v. 18.7.2012 – 8 C 4.11 – BVerwGE 143, 335 = juris Rn. 48). Im Übrigen wäre ein Streit über das Vorliegen von weiteren Unwirksamkeitsgründen in einem neuen Prozess auszutragen (BVerwG, U.v. 27.9.1961 – I C 93.58 – DÖV 1962, 423 = BeckRS 1961, 31321078; BGH, U.v. 5.2.1986 – VIII ZR 72/85 – NJW 1986, 1348 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 28.2.1997 – 9 S 1610/96 – VBlBW 1997, 301 = juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35; Eisenreich, JuS 1999, 797). Bei einer Uneinigkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs wäre ebenfalls ein neuer Rechtsstreit anhängig zu machen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 35).
Insoweit weist der Senat darauf hin, dass wegen der im Vergleich getroffenen Schiedsgutachterabrede im Sinn der §§ 317 ff. BGB eine Anwendbarkeit der Vorschriften wegen des Rücktritts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest fraglich erscheint. Insoweit enthalten die §§ 317 ff. BGB vorrangige Spezialregelungen, die insbesondere für den Fall eines für fehlerhaft gehaltenen Schiedsgutachtens die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt und den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließen dürften. Zudem wäre auch in diesem Fall die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens in einem neuen gerichtlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2016 – 5 S 1098/15 – juris Rn. 21).
IV.
Eine ausdrückliche Entscheidung über die angekündigten Hilfsanträge war vorliegend nicht veranlasst, da der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht gestellt und damit nicht mehr aufrechterhalten hat. Abgesehen davon, dass es sich bei den angekündigten Anträgen schon deshalb nicht um unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellte Anträge gehandelt haben dürfte, weil der Prozessvergleich vom 26. September 2017 das Verwaltungsstreitverfahren wirksam beendet hat und damit kein Prozessrechtsverhältnis mehr vorhanden ist, an das der Kläger innerprozessual anknüpfen könnte, hat er die Anträge ausdrücklich unter den Vorbehalt bzw. die Bedingung gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hauptantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ablehnt. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 der Senat noch nicht über den Hauptantrag entschieden hatte, war die vom Kläger gestellte Bedingung noch nicht eingetreten und mithin noch keine Bindung an seine bedingt angekündigten Hilfsanträge eingetreten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch eine damit erklärte Klagerücknahme des Klägers jedenfalls im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ohne nachteilige Wirkungen für die Beklagte und die Beigeladene einzustellen gewesen. Nach der im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht vor den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vorrangigen Regelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 FlurbG können in dem Fall, dass eine Klage zurückgenommen wird, dem anfechtenden Beteiligten nur die dem Gericht entstandenen Auslagen auferlegt werden. Hätte also der Kläger hinsichtlich der Hilfsanträge diese in der mündlichen Verhandlung nicht nur nicht gestellt, sondern diese ausdrücklich zurückgenommen, hätten ihm gleichwohl nur die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt werden können.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
VI.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
VII.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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