Arbeitsrecht

Vergütung von Fahrtzeiten – Vertragsänderung – Protokoll einer Betriebsversammlung – Schriftform

Aktenzeichen  1 Sa 43/21

Datum:
7.6.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:LAGTH:2022:0607.1SA43.21.00
Normen:
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 126 Abs 2 BGB
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Gera, 3. September 2020, 2 Ca 56/20, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 03.09.2020 – 2 Ca 56/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von Fahrtzeiten im Zeitraum Oktober 2016 bis November 2019.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.09.2004 (Bl. 5 ff. d.A.) vom 06.09.2004 bis zum 30.06.2020 als Tischler/Monteur zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 13,00 € mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. In § 17 des Arbeitsvertrages ist bestimmt, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und auch die Abweichung von diesem Schriftformerfordernis nur schriftlich erfolgen kann.
Der Kläger war – ebenso wie die übrigen Mitarbeiter der Beklagten – regelmäßig auf Montage auf auswärtigen Baustellen beschäftigt. Am Beginn der Arbeitswoche fahren die Mitarbeiter in der Regel zu zweit mit einem Firmenfahrzeug auf die Baustelle und kehren am Ende der Arbeitswoche zurück.
Bis Ende März 2005 wurden Fahrtzeiten zu 100 % als Arbeitszeit vergütet. Auf einer Betriebsversammlung am 08.04.2005 wurde unter anderem über Einsparmaßnahmen ab 01.04.2005 gesprochen. Ausweislich des Protokolls (Bl. 38 d. A.) sollten ab April Fahrtzeiten zur Baustelle und zurück nur noch zu 50 % erstattet werden. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf dem Protokoll sollte diese Regelung befristet im Jahr 2005 gelten. Am Ende des Protokolls unter der Überschrift „Kenntnisnahme der Mitarbeiter“ befindet sich auch die Unterschrift des Klägers.
Am 05.05.2006 fand eine weitere Betriebsversammlung statt. Das entsprechende Protokoll (Bl. 40 d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:
„4. Neuregelungen zum Arbeitsvertrag ab Mai 2006…- Die Fahrzeitregelung, die am 08.04.2005 beschlossen wurde, bleibt bis auf unbestimmte Zeit bestehen, die An- und Abfahrt zur Baustelle, außer Baustellenwechsel, werden weiterhin nur zu 50 % bezahlt“
Das Protokoll der Betriebsversammlung vom 05.05.2006 wurde sowohl vom Kläger als auch vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet.
Von April 2005 bis Dezember 2019 vergütete die Beklagte die Fahrtzeiten des Klägers mit der Hälfte des vereinbarten Stundenlohns. Im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2016 bis November 2019 fielen insgesamt 985,5 Stunden Fahrzeit an.
Mit Schreiben vom 02.12.2019 (Bl. 11 d. A.) machte der Kläger für den Zeitraum Oktober 2016 bis November 2019 weitere Vergütungsansprüche und eine Stundengutschrift für Fahrtzeiten geltend. Von den angefallenen Fahrtzeiten seien lediglich 497 Stunden vergütet worden, so dass eine Differenz von 488,50 Stunden verbleibe. Die Beklagte schulde Zahlung in Höhe von 4.686,51 € brutto sowie eine Stundengutschrift von 94,5 Stunden. Mit Schreiben vom 05.12.2019 (Bl. 19 d. A.) wies die Beklagte die Forderungen des Klägers zurück. Zwar seien die Fahrtzeiten von Oktober 2016 bis November 2019 unstreitig angefallen. Entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung seien die Fahrtzeiten jedoch nur mit 50 % der jeweiligen Stundenvergütung zu vergüten gewesen.
Mit seiner am 05.02.2020 beim Arbeitsgericht Gera eingegangenen und der Beklagten am 14.02.2020 zugestellten Klage hat der Kläger restliche Bezahlung sowie eine Stundengutschrift von 94,5 Stunden für die Fahrtzeiten im streitgegenständlichen Zeitraum gefordert.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zu einem Änderungsvertrag habe es nicht gegeben. Die bloße Kenntnisnahme von einem Protokoll der Betriebsversammlung reiche hierfür nicht. Da die angefallenen Fahrtzeiten unstreitig seien, habe die Beklagte die restliche Vergütung für die Fahrtzeiten auf Basis der jeweils vereinbarten Stundenlöhne nachzuzahlen. Auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns komme es nicht an. Durch Geltendmachung der Einzelgewerkschaft sei auch die Verjährung unterbrochen worden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2020 hat der Kläger seinen Klageantrag umgestellt und nur noch weitere Vergütung für angefallene Fahrtzeiten verlangt. Je nach Stundenlohn hat der Kläger für die nach seiner Auffassung noch geschuldeten 488,5 Stunden folgende Beträge errechnet:
– Oktober 2016 bis Mai 2018: 246,75 Stunden x 11,50 € = 2.837,63 €- Juni 2018 bis Februar 2019: 130,75 Stunden x 12,50 € = 1.634,38 €- März 2019 bis November 2019: 111 Stunden x 13,00 € = 1.443,00 €
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.915,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.228,50 € brutto seit dem 01.07.2020 sowie aus 4.686,51 € brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zur Vergütung der Fahrtzeiten mit der Hälfte des Stundenlohns berufen. Letztlich könne dahinstehen, ob der Kläger bereits mit seiner Unterschrift unter das Protokoll der Betriebsversammlung vom 08.04.2005 sein Einverständnis erteilt habe. Jedenfalls sei aus Anlass der Betriebsversammlung vom 05.05.2006 eine dahingehende Vereinbarung geschlossen worden. Ziffer 4 des Protokolls enthalte eine „Neuregelung zum Arbeitsvertrag ab Mai 2006“. Beide Parteien hätten das Protokoll unterzeichnet. Die Vergütungsregelung sei sodann – insoweit unbestritten – über viele Jahre in der vereinbarten Form ohne Beanstandung praktiziert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es auch zulässig, eine gesonderte Vergütungsregelung für Fahrtzeiten zu treffen.
Ein Verstoß gegen die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn liege nicht vor, da die Vergütung des Klägers in den in Rede stehenden Monaten einschließlich der Fahrtzeiten oberhalb des Mindestlohns gelegen habe. Bezüglich der für das Jahr 2016 geltend gemachten Fahrtzeiten hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Am 03.09.2020 hat das Arbeitsgericht Gera ein klageabweisendes Urteil verkündet. Auf das diesbezügliche Protokoll (Bl. 53 d. A.) wird verwiesen. Ein vollständig abgesetztes Urteil existiert nicht.
Mit beim Landesarbeitsgericht am 24.02.2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese auf die Verfahrensrüge des nicht rechtzeitig abgesetzten Urteils gestützt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Vergütungsanspruch weiter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gera vom 03.09.2020 (Az.: 2 Ca 56/20) zu verurteilen, an ihn 5.915,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.228,50 € brutto seit dem 01.07.2020 sowie aus 4.686,51 € brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das klageabweisende erstinstanzliche Urteil und wiederholt zunächst ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag. Sollte eine wirksame Vertragsänderung am 05.05.2006 nicht erfolgt sein, wären etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls verwirkt. Zusätzlich beruft sie sich darauf, dass einzelne Berechnungen des Klägers zu angefallenen Fahrtzeiten nicht schlüssig seien.
Im Termin zur Berufungsverhandlung hat der Kläger beantragt, Schriftsatznachlass zu der Frage zu erhalten, ob mit Unterzeichnung des Protokolls der Betriebsversammlung vom 05.05.2006 eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 07.06.2022 (Bl. 85 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Insbesondere ist sie nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft, da der Beschwerdegegenstand den Betrag von 600,00 € überschreitet.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO. Die jeweiligen Fristen begannen vorliegend fünf Monate nach Verkündung des Urteils, § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Zulässigerweise konnte der Kläger seine Berufung zunächst ausschließlich auf die Verfahrensrüge wegen des nicht rechtzeitig abgesetzten Urteils stützen (vgl. BAG 24.09.1996 – 9 AZR 364/95, LS 2; LAG Köln 05.11.2004 – 4 Sa 724/04, Juris Rn. 5; ErfK-Koch, 22. Auflage 2022, § 66 ArbGG Rn. 14).
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht Zahlungsansprüche des Klägers verneint und die Klage abgewiesen.
1. Jedenfalls mit der Unterschrift der Parteien unter das Protokoll der Betriebsversammlung vom 05.05.2006 haben die Parteien eine zuvor bestehende Vereinbarung zur vollständigen Bezahlung der Fahrtzeiten abgeändert. Da die Beklagte unbestritten sämtliche Fahrtzeiten im streitgegenständlichen Zeitraum mit 50 % des jeweiligen Stundenlohns vergütet hat, kann der Kläger eine weitere Vergütung nicht verlangen.
a) Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hatte es im Arbeitsverhältnis zuvor die Regelung gegeben, Fahrtzeiten mit dem vollen Stundenlohn zu vergüten. Dass der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien keine Regelung zur Vergütung von Fahrtzeiten enthält, ist unschädlich. Denn es ist den Arbeitsvertragsparteien erlaubt, mündlich oder sogar durch entsprechende Handhabung konkludent ergänzende, die Arbeitnehmer begünstigende Vereinbarungen zur Vergütung zu treffen. Wegen Vorrangs der Individualabrede (§ 305b BGB) steht einer solchen konkludenten Vereinbarung auch nicht die in § 17 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte sogenannte doppelte Schriftformklausel entgegen (vgl. dazu BAG 20.05.2008 – 9 AZR 382/07; ErfK-Preis, 22. Auflage 2022, §§ 305-310 BGB Rn. 96).
b) Ob bereits die Kenntnisnahme des Protokolls vom 08.05.2005 zu der bis Ende 2005 befristet geregelten Herabsetzung der Vergütung für Fahrtzeiten zu einer Abänderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung geführt hat, kann dahinstehen.
c) Denn jedenfalls die gemeinsame Unterzeichnung des Protokolls der Betriebsversammlung vom 05.05.2006 hat die zuvor bestehende Regelung zur Vergütung von Fahrtzeiten dahingehend abgeändert, dass diese Fahrtzeiten nur noch mit 50 % des Stundenlohns zu vergüten waren. Nach Auffassung der Kammer ist in der Unterzeichnung des Protokolls nicht nur die Kenntnisnahme einer vom Arbeitgeber beabsichtigten einseitigen Regelung, sondern eine Zustimmung zur Änderung der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelung im Sinne einer Vertragsänderung zu sehen. Dies ergibt die Auslegung der beiderseitigen Erklärungen, §§ 133, 157 BGB.
aa) Die zur Begründung eines Vertrags abgegebenen Willenserklärungen sind gemäß § 133 BGB auszulegen. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht allein der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Maßgeblich für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen beim Abschluss von Verträgen ist aus Gründen des Verkehrsschutzes vielmehr der sogenannte objektive Empfängerhorizont. Danach ist einer Erklärung diejenige Bedeutung beizumessen, die ein objektiver Dritter in der Situation des Erklärungsempfängers verstehen durfte (vgl. BAG 17.10.2010 – 4 AZR 127/08 – Rn. 21; BGH 01.03.2011 – II ZR 16/10 – Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz 09.10.2020 – 8 Sa 95/20 – Rn. 88; Busche in MünchKomm-BGB, 9. Auflage 2021, § 133 Rn. 12). Ein Vertrag ist zudem nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und der Inhalt der Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (BAG 23.06.2016 – 8 AZR 643/14 – Rn. 26; BAG 26.09.2012 – 4 AZR 689/10 – Rn. 27). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG 23.06.2016 – 8 AZR 643/14 – Rn. 26; BAG 10.12.2014 – 10 AZR 63/14 – Rn. 21).
bb) Das Protokoll der Betriebsversammlung vom 05.05.2006 (Bl. 40 d. A.) ist an der maßgeblichen Stelle zu Ziffer 4 mit „Neuregelungen zum Arbeitsvertrag ab Mai 2006“ überschrieben. Gleichzeitig wird in dem maßgeblichen Passus des Protokolls auf die bereits am 08.04.2005 getroffene und seitdem umgesetzte Fahrzeitregelung Bezug genommen. Dass von Seiten des Arbeitgebers eine Abänderung des Arbeitsvertrages beabsichtigt war, war für den Kläger auch aus Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizonts erkennbar. Dies zeigt insbesondere die Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag in der Überschrift zu den in Ziffer 4 behandelten Punkten. Ersichtlich wollte der Arbeitgeber die bereits umgesetzte und bislang nur auf 2005 befristete Regelung zur Vergütung von Fahrtzeiten dauerhaft installieren und auf eine entsprechende vertragliche Grundlage stellen. In der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Protokolls ist daher unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage die Zustimmung des Klägers zur Neuregelung des Arbeitsvertrages zu sehen. Der Kläger kann sich auch nicht etwa darauf berufen, er habe mit seiner Unterzeichnung lediglich das Protokoll zur Kenntnis genommen. Anders als das Protokoll der Betriebsversammlung vom 08.04.2005 trägt die Unterschriftenleiste des Protokolls vom 05.05.2006 nicht die Überschrift „Kenntnisnahme der Mitarbeiter“. Mit dem Argument, er habe ohne Rechtsbindungswillen gehandelt, kann der Kläger daher nicht gehört werden.
cc) Da bereits durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Protokolls vom 05.05.2006 eine Vertragsänderung erfolgt ist, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger die Berechtigung, eine fehlende Vertragsänderung zu rügen, durch die jahrelange Hinnahme der nur hälftigen Vergütung von Fahrtzeiten verwirkt hat.
2. Die Vertragsänderung wahrt auch das in § 17 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Schriftformerfordernis.
a) Die Schriftform war einzuhalten. Denn selbst bei unterstellter Unwirksamkeit dieser Schriftformklausel wegen unangemessener Benachteiligung könnte sich die Beklagte als Verwender auf die Unwirksamkeit nicht berufen (vgl. dazu ErfK-Preis, 22. Auflage 2022, §§ 305-310 BGB Rn. 96).
b) Die vereinbarte Schriftform ist durch die Unterschriften beider Parteien auf dem Protokoll vom 05.05.2006 gewahrt (§ 126 Abs. 2 BGB).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch zulässig, die Vergütung von Fahrtzeiten in abweichender Höhe zur Vergütung sonstiger Arbeitszeiten zu vereinbaren. Dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 – Rn. 19) schließt sich die erkennende Kammer an.
4. Ein Verstoß gegen die Vorgaben über den gesetzlichen Mindestlohn ist nicht feststellbar.
Der Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ist erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn ergibt (BAG 17.01.2018 – 5 AZR 69/17 – Rn. 24). Unbestritten hat die Vergütung des Klägers in den hier in Rede stehenden Monaten auch unter Einbeziehung der Fahrtzeiten oberhalb des Mindestlohnes gelegen. Der Kläger hat bei einer 40-Stunden-Woche ausweislich seiner eigenen Aufstellungen (Bl. 15 – 18 d. A.) wöchentlich zwischen drei und zwölf Stunden Fahrtzeit aufgewendet, die mit 50 % des Stundenlohns vergütet wurden. Sein Stundenlohn lag im maßgeblichen Zeitraum mit 11,50 €, 12,50 € und 13,00 € weit über dem gesetzlichen Mindestlohn (8,50 € bis 31.12.2016, 8,84 € ab 01.01.2017, 9,19 € ab 01.01.2019). Dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt ist, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
5. Dem Kläger war nicht erneut Schriftsatznachlass zu der Frage einzuräumen, ob in der Unterzeichnung des Protokolls vom 05.05.2006 eine einvernehmliche Vertragsänderung gesehen werden kann.
Die in der Berufungsverhandlung geäußerte Rechtsauffassung der Kammer kam für den Kläger nicht überraschend. Vielmehr hatte sich die Beklagte bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 27.04.2020, Bl. 35, 36) auf eine durch die Unterzeichnung der Protokolle bewirkte Vertragsänderung berufen. Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es nicht etwa deshalb, weil das Gericht einer von einer Partei geäußerten Rechtsansicht zustimmt. Der Kläger hatte auch ausreichend Gelegenheit, auf die bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsansicht der Beklagten zu erwidern. Selbst nachdem sich die Beklagte mit ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13.05.2021 (Bl. 73, 74 d. A.) erneut auf eine durch die Unterzeichnung des Protokolls vom 05.05.2006 bewirkte Vertragsänderung berufen hat, hätte der Kläger noch ausreichend Zeit gehabt, zu dieser Rechtsauffassung Stellung zu nehmen. Dies hat er jedoch unterlassen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben