Aktenzeichen 2 BvC 10/10
§ 48 Abs 2 BVerfGG
§ 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
§ 26 Abs 3 S 3 EuWG
§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG
§ 6 Abs 3 S 1 Nr 1 EuWG
Gründe
1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz
(EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden
kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.