Arbeitsrecht

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

Aktenzeichen  10 AZR 549/18

Datum:
28.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:280819.U.10AZR549.18.0
Normen:
§ 184 BGB
§ 286 ZPO
§ 286 Abs 4 BGB
§ 4 Abs 1 S 1 TVGDV
§ 288 Abs 1 BGB
§ 288 Abs 2 BGB
§ 138 BGB
Art 3 Abs 1 GG
§ 7 SokaSiG
Art 9 Abs 3 GG
§ 5 Abs 4 TVG
§ 20 Abs 1 VTV-Bau
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

1. Der tarifliche Zinssatz auf ausstehende Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen § 138 BGB.
2. Der Gesetzgeber ist gehalten und befugt, das System der Tarifautonomie auszugestalten. Er kann Rechtsformen schaffen und ändern, durch die die Geltung von Tarifverträgen auf Außenseiter erstreckt wird.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. März 2018, Az: 10 Ca 555/17, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2018, Az: 10 Sa 765/18 SK, Urteilnachgehend BVerfG, 20. September 2020, Az: 1 BvR 2811/19, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2018 – 10 Sa 765/18 SK – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Verzugszinsen auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
2
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er verlangt vom Beklagten 1 % Zinsen für jeden angefangenen Monat auf Beiträge für den Zeitraum vom 21. Februar bis zum 30. Juni 2015 iHv. noch 58,38 Euro auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 (VTV 2014). Den Zinsen liegen Beiträge für den Zeitraum von Januar bis Mai 2015 zugrunde. Im Einzelnen macht der Kläger auf Beiträge für den Monat Januar 2015 iHv. 400,33 Euro Zinsen für fünf angefangene Monate iHv. jeweils 4,00 Euro geltend. Auf Beiträge für den Monat Februar 2015 iHv. 363,94 Euro verlangt der Kläger Zinsen für vier angefangene Monate iHv. jeweils 3,64 Euro. Zinsen für drei angefangene Monate iHv. jeweils 4,00 Euro fordert der Kläger vom Beklagten auf Beiträge iHv. 400,33 Euro für den Monat März 2015. Auf Beiträge für den Monat April 2015 iHv. 400,33 Euro verlangt der Kläger Zinsen für zwei angefangene Monate iHv. jeweils 4,00 Euro. Weitere Zinsen iHv. 3,82 Euro für einen angefangenen Monat macht der Kläger auf Beiträge für den Monat Mai 2015 geltend, die sich auf 382,13 Euro belaufen.
3
Der nicht verbandsangehörige Beklagte unterhält im hessischen G einen Gewerbebetrieb, in dem Vollwärmeschutzarbeiten, Maurerarbeiten, Renovierungsarbeiten und sonstige Ausbauarbeiten ausgeführt werden.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2014. Aufgrund des SokaSiG, das verfassungsgemäß sei, sei der Beklagte an den VTV 2014 gebunden. Der Beklagte habe sich mit der Beitragszahlung in Verzug befunden und schulde Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beiträge.
5
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 58,38 Euro zu zahlen.
6
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, nicht an den VTV 2014 gebunden zu sein. Die maßgebliche Allgemeinverbindlicherklärung sei unwirksam. Das SokaSiG sei verfassungswidrig.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der Grundlage des SokaSiG stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin sein Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben