Arbeitsrecht

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Informationsrecht bei Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe

Aktenzeichen  5 PB 14/16, 5 PB 14/16 (5 P 6/17)

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:070617B5PB14.16.0
Normen:
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG
§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG
§ 69 Abs 2 PersVG RP
§ 69 Abs 1 Nr 2 PersVG RP
§ 29 BesG RP 2013
§ 30 BesG RP 2013
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. September 2016, Az: 5 A 10374/16, Beschlussvorgehend VG Mainz, 9. März 2016, Az: 5 K 1467/15.MZ, Beschluss

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG RP i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Personalvertretung im Zusammenhang mit der Einstellung von Beamtinnen und Beamten erfolgenden Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 29, 30 LBesG RP) einen Informationsanspruch gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP darüber hat, welche Stufenfestsetzungen vorgenommen worden sind und von welchen Erwägungen sich die Dienststelle dabei hat leiten lassen.

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