Markenbeschwerdeverfahren – „EINANDER (Wort-Bild-Marke)“ – Hessisches Landeswappen tritt in seiner hoheitlichen Bedeutung in der Marke in Erscheinung – Erlaubnis zum Führen des Hessischen Landeswappens durch den zuständigen Staatsminister – kein Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses: Verbot der Benutzung staatlicher Hoheitszeichen