Normenkontrollverfahren bzgl § 23a Abs 1, Abs 3 S 1 SchulG SN 2004 (sächsische Schulnetzplanung) – hier: Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung – Unzulässigkeit mangels Antragsbefugnis – keine Möglichkeit der Umdeutung oder eines eA-Erlasses von Amts wegen – Normenkontrollverfahren hindert fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d StGB) ohne Einholung eines externen Sachverständigengutachtens – Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG verletzt