(Arbeitslosengeld II – Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung – Leistungen gem §§ 47, 51 ff StVollzG nach Haftentlassung – Einkommensberechnung – Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen – Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld – früherer Zufluss und Nichtverteilung des gem StVollzG gezahlten Eigen- und Hausgeldes – Angemessenheit der Unterkunftskosten – selbst genutzte Eigentumswohnung – Neben- bzw Betriebskosten – Berücksichtigung von Jahresbeträgen im Monat ihrer Fälligkeit)
(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei selbstständiger Arbeit – Alleingesellschafter einer Kommanditgesellschaft und Geschäftsführer einer Komplementärgesellschaft – Betriebseinnahmen – vereinnahmte Umsatzsteuer – Absetzungen – Verteilzeitraum – Ermächtigungskonformität des § 3 Abs 4 AlgIIV 2008 – Verfassungsmäßigkeit)
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung von Amtshaftungsansprüchen wegen überlanger Dauer eines Zivilprozesses – Auslegung des § 839 Abs 2 BGB durch BGH (BGHZ 187, 286) nicht zu beanstanden – fachgerichtliche Anwendung verletzt Betroffenen jedoch in Anspruch auf effektiven Rechtsschutz – Gegenstandswertfestsetzung