Gesetzliche Erbfolge
Erstellt man kein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das heißt die engsten Verwandten kommen nach dem Gesetz zuerst als Erbe in Frage – hier gibt es sogar ein sogenanntes Parentel- oder Ordnungssystem:
- Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder
- Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen, auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
- Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
Dabei schließen Verwandte der vorhergehenden Ordnung, die Verwandten der nachfolgenden Ordnung aus. Hatte der Verstorbene beispielsweise Kinder, erben zuerst diese, bevor die Verwandten der 2. Ordnung das Erbe antreten.
Innerhalb der Ordnungen gilt das Repräsentationsprinzip. Das Prinzip regelt gemeinsam mit dem Eintrittsprinzip, welche Verwandten innerhalb einer Ordnung den Verstorbenen beerben. Dadurch werden weitere Abkömmlinge (z.B. Kinder des Erbenden bzw. Enkelkinder des Verstorbenen) des Verstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise ein Kind und zwei Enkel, sind alle drei Erben der 1. Ordnung. Die Enkel sind jedoch von der Erbfolge ausgeschlossen, weil das Kind des Verstorbenen als nächster Abkömmling den Stamm repräsentiert.
Ehegattenrecht
Ehepartner zählen nicht zu den Verwandten. Hier gilt das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Dadurch wird automatisch das Erbrecht der Verwandten eingeschränkt. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner, der weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist (§ 10 LPartG).
Für den hinterbliebenen Ehegatten gilt folgendes:
- Verhältnis zu Verwandten 1. Ordnung: Der Ehegatte ist zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen
- Verhältnis zu Verwandten 2. Ordnung: Der Ehegatte ist zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen
Wie funktioniert erben bei Zugewinngemeinschaften?
Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB) Das heißt, die Vermögen bleiben getrennt und werden separat verwaltet. Aber nicht nur die Vermögen bleiben getrennt: Bringt ein Ehegatte Schulden mit in die Zugewinngemeinschaft, haftet er alleinig dafür und macht seinen Ehepartner nicht dafür verantwortlich.
Grundsätzlich gilt: Beim Todesfall eines Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses. (§ 1931 Abs. 1 BGB).
Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der hinterbliebene Partner zusätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1931 Abs. 3, § 1371 BGB). Insgesamt erbt er also die Hälfte.