Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und damit keine Drittstaatenwirkung bei gesetzlicher qualifizierter Mindestbeteiligungsquote von 10 v.H. – kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote und kein „Treaty override“ durch sog. Schachtelstrafe
(Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit – Zweck des § 236 AO – Verweisungsnorm – Anspruch auf Prozesszinsen )
(Betriebsbezogenheit der Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. bei Personengesellschaft – Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Verfassungswidrigkeit von BFH-Rechtsprechung)