Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Sog. negatives Stimmgewicht bei Bundestagswahl – Sitzzuteilung nach alter Rechtslage gem BVerfGE 121, 266 bei Wahl zum 17. Deutschen Bundestag im Jahr 2009 noch hinzunehmen
(Finanzrechtsweg: Verweisung, Rechtsgültigkeit des § 33 FGO – Vertretungszwang: kein Verstoß gegen das GG und die EUGrdRCh – keine Revisionszulassung bei Anfechtung des FG-Urteils nur im Kostenpunkt – Auslegung von Rechtsbehelfen)