Aktenzeichen 2 BvC 12/11
§ 24 Abs 2 BVerfGG
§ 48 BVerfGG
§ 6 Abs 4 S 1 BWahlG vom 17.03.2008
Gründe
I.
1
Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009.
2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die bundesweit erzielten Direktmandate jeder Partei hätten auf deren aus dem Zweitstimmenergebnis
insgesamt resultierende Sitze angerechnet werden müssen, weil die verbundenen Landeslisten der Parteien nach § 7 Abs. 1 und
Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der bis zum 2. Dezember 2011 gültigen Fassung (BWG a.F.) jeweils als eine einheitliche Liste
zu behandeln seien, so dass § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG a.F. nicht gesondert nach Ländern, sondern bezogen auf die Ebene der verbundenen
Listen anzuwenden gewesen wäre.
II.
3
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
4
Sie betrifft wahlrechtliche Normen und deren Auslegung durch den Bundeswahlleiter, die bereits Gegenstand der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung gewesen sind. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zwar aufgegeben, Aspekte des Regelungskomplexes,
zu dem § 6 und § 7 BWG a.F. gehören, neu zu regeln, hierbei aber entschieden, es könne ausnahmsweise hingenommen werden, dass
die Sitze im 17. Deutschen Bundestag noch nach der bisherigen Rechtslage zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122,
304 ). Hiervon umfasst war ausdrücklich auch die mit der Beschwerde beanstandete Methode der Sitzzuteilung (vgl. BVerfGE
121, 266 ). Der Beschwerdeführer hat dazu keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.