Strafrecht

StB 7 – 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22

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Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl des Verfahrens zur Bestimmung des Vorsitzenden von Ausschüssen des Deutschen Bundestags – Verletzung organschaftlicher Rechte aus Art 38 Abs 1 S 2 GG nicht von vornherein ausgeschlossen – Folgenabwägung

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Strafrecht

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

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IT- und Medienrecht

Staatsanwaltschaft, Erinnerung, Ablehnung, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsauftrag, Form, Software, Vollstreckung, Verfahren, Strafe, Nutzung, Schriftform, Zeitpunkt, Erweiterung, elektronisches Dokument, elektronische Akte

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Verwaltungsrecht

Teilweise erfolgreiche Wahlprüfungsbeschwerde: Verletzung von Art 21 Abs 1 S 1, S 2 GG (Parteienfreiheit) sowie von Art 38 Abs 1 S 1 GG (Wahlfreiheit) durch Zurückweisung einer Landesliste zur Bundestagswahl 2017 allein wegen verfrühter (§ 21 Abs 3 S 4 BWahlG) Wahl einzelner, an der Listenaufstellung nicht beteiligter Delegierter – insoweit Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 BWahlG geboten – Gegenstandswertfestsetzung

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Verwaltungsrecht

A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Ablehnung von Wahlvorschlägen für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten verletzt AfD-Fraktion im Bundestag offensichtlich nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten

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Verwaltungsrecht

Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts gem § 2 Abs 1 GO-BT (juris: BTGO 1980) für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf Fraktionen als gerechtfertigter Eingriff in die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG

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IT- und Medienrecht

Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag hinsichtlich der Einführung einer 2G+-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen des Deutschen Bundestags – mangelnde Darlegung der dringenden Gebotenheit einer eA zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl

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