IT- und Medienrecht

Staatsanwaltschaft, Erinnerung, Ablehnung, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsauftrag, Form, Software, Vollstreckung, Verfahren, Strafe, Nutzung, Schriftform, Zeitpunkt, Erweiterung, elektronisches Dokument, elektronische Akte

Aktenzeichen  M 650/22

Datum:
20.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14385
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Dachau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin Staatsanwaltschaft … vom 04.04.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

A.
Die Staatsanwaltschaft … betreibt die Zwangsvollstreckung wegen der Verfahrenskosten aus dem Urteil des Landgerichts … vom 04.10.2012, Az. Ks 45 Js 21278/11.
Sie hat am 16.03.22 an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Dachau einen Vollstreckungsauftrag gesandt und den zuständigen Gerichtsvollzieher u.a. damit beauftragt, die Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802 f ZPO einzuholen. Dieser Vollstreckungsauftrag erfolgte schriftlich in Papierform und ging am 22.03.22 ein.
Der zuständige Gerichtsvollzieher… hat mit Schreiben vom 23.03.22 unter Hinweis auf § 130 d ZPO darum gebeten, den Antrag in elektronischer Form einzureichen sowie darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsauftrag im Übrigen als abgelehnt gilt. Eine Einreichung in elektronischer Form erfolgte nicht, die Staatsanwaltschaft bat um eine Entscheidung. Mit Schreiben vom 25.03.22 hat … den Auftrag in der vorliegenden Form abgelehnt.
Mit Schreiben vom 04.04.22 legte die Staatsanwaltschaft … gegen die Ablehnung des Auftrags Erinnerung ein, ebenfalls schriftlich in Papierform, eingegangen am Amtsgericht Dachau am 13.04.22.
B.
Die Erinnerung ist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
I. Die Erinnerung ist unzulässig.
Die Erinnerung gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft. Die Staatsanwaltschaft ist durch die Ablehnung auch betroffen und erinnerungsbefugt.
Die §§ 766 ff. ZPO sehen für die Einlegung der Erinnerung keine besondere Form vor. § 569 II ZPO wird allerdings als analog anwendbar angesehen, der die Einreichung einer Beschwerdeschrift vorsieht, also einen schriftlich einzureichenden Antrag. § 130 d ZPO ordnet für vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge, die u.a. von Behörden eingereicht werden, seit 01.01.22 die elektronische Form an.
Als elektronisches Dokument zu übermitteln sind gem. § 130 d S. 1 sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können, wenn es die Nutzungspflicht nicht gäbe (im Einzelnen → § 130 a Rn. 7)(BeckOK ZPO/von Selle, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 130 d).
Da es sich bei der Erinnerung um eine in schriftlicher Form abgebbare Erklärung handelt, was ihre schriftliche Einreichung zeigt, ist diese gemäß § 130 d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Bei der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine Behörde i.S.d. § 130 d ZPO. Sie wird an vielen Stellen als Strafverfolgungsbehörde bezeichnet, etwa in § 230 Abs. 1 S. 1 StGB und in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StPO ist selbst ein Gericht eine Behörde.
Dass nur Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG gemeint sein sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung Deutscher Bundestag Drucksache 17/… vom 06.03.2013 nicht. So wurde zwar die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich angeführt. Als Ausnahmen für die Einhaltung der Form werden jedoch nur Vorgaben im materiellen Recht wie etwa § 2356 Absatz 1 Satz 1 BGB, die die Vorlage von öffentlichen Urkunden oder Ausfertigungen in gerichtlichen Verfahren vorschreiben, sowie die Vorlage von Urkunden, die vom Gericht zu informatorischen Zwecken (§§ 142, 273 Absatz 2 Nummer 5 ZPO) oder zu Beweiszwecken angeordnet worden ist, genannt und die Einreichung von Papierunterlagen, die im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zur Weiterleitung an eine ausländische Stelle bestimmt sind. Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 17/12634 vom 06.03.2013 S. 27.
§ 130 d ZPO wurde 2013 zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Geltung ab dem 01.01.22 eingeführt. Dass zum Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung der elektronischen Form noch keine flächendeckende Einführung der elektronischen Akte erfolgt sein würde, wurde bereits in der Begründung des Gesetzesentwurfs gesehen: Außerdem wird in einer Übergangszeit bis zur flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte ein erhöhter Druck- und Scanaufwand durch Medienbrüche anfallen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/… vom 06.03.2013 S. 4, 2. Absatz a.E.
Auch der folgende Ausschnitt aus der Gesetzesbegründung zeigt, dass eine Einführung der elektronischen Form vor der Einführung der elektronischen Akte beabsichtigt war:
Die im Entwurf vorgesehene Erweiterung der elektronischen Kommunikation der Gerichte ist zudem Voraussetzung für die elektronische Aktenführung bei den Gerichten. Der Entwurf verfolgt hierbei in Übereinstimmung mit der „Gemeinsame[n] Strategie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung“ der Arbeitsgruppe „Zukunft“ der Bund-Länder-Kommission vom 16. März 2011 (Gesamtstrategie der BLK) ein Stufenkonzept. Eine gleichzeitige Einführung der elektronischen Akte bei allen Gerichten erscheint nicht realisierbar. Elektronische Akte und Papierakte werden für eine geraume Zeit nebeneinander bestehen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/… vom 06.03.2013 S. 5, vorletzter Absatz.
Auf S. 27 der Begründung wird ausgeführt, dass durch § 2 Absatz 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/1…) bis zum 01.01.2020 alle Bundesbehörden verpflichtet werden sollen, bis Ende 2014 einen elektronischen Zugang zu eröffnen und bis 1. Januar 2020 die Akten elektronisch zu führen. Davon, dass bis zum 01.01.22 alle anderen Behörden auch die Akten elektronisch führen sollen, ist nicht die Rede. Nichtsdestotrotz sollte die Nutzungspflicht für die elektronische Form alle Behörden treffen, da im Gesetzestext gerade nicht der Begriff Bundesbehörde verwendet wird wie in diesem Absatz der Begründung.
Die Staatsanwaltschaft braucht für die Übermittlung einer Erklärung in elektronischer Form auch noch nicht die elektronische Akte zu haben. Sie benötigt lediglich ein E.-Postfach. Erst kürzlich wurde durch Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz (Nr. …/2022 vom 12.04.22) bekannt gegeben, dass die Gerichtspost seit dem 01.01.22 vollständig digital läuft und bereits ein Jahr vor der verpflichteten Umstellung neben B. Behörden auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts in B. das besondere elektronische Behördenpostfach nutzen konnten. Mit der Software „G. C.V.“ könne das b. einfach eingebunden werden. Das I. stelle geschäftsübergreifende digitale Infrastrukturen wie das b. zur Verfügung.
Im Übrigen sieht § 32 d StPO eine (wenn auch eingeschränkte) Pflicht zur elektronischen Übermittlung von bestimmten Schriftstücken für Rechtsanwälte und Verteidiger vor, so dass ein elektronisches Behördenpostfach vorhanden sein muss.
Es wird vorliegend auch nicht vorgetragen, dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei, § 130 d S. 2 ZPO.
Eine dem § 130 d ZPO entsprechende Vorschrift ist in der StPO nicht enthalten. §§ 32 ff. StPO stellen die Nutzung der elektronischen Form durch die Staatsanwaltschaft weitgehend frei. Diese sollen gemäß § 32 b Abs. 3 StPO lediglich die elektronische Form nutzen, soweit sie die Akten elektronisch führen.
Vorliegend geht es jedoch um eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO, so dass die ZPO und nicht die StPO anwendbar ist. Es handelt sich vorliegend auch nicht um die Vollstreckung einer (Geld-)Strafe, für die das Vollstreckungsverfahren, das in §§ 449 ff. StPO geregelt ist, anwendbar wäre und argumentiert werden könnte, dass dementsprechend § 32 b StPO statt § 130 d ZPO anwendbar ist. Allerdings sieht § 459 StPO auch für die Vollstreckung einer Geldstrafe die Anwendung der Justizbeitreibungsgesetz vor.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
Der … hat den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, da er nicht formgerecht eingereicht wurde. Für die hier geltend gemachten Gerichtskosten ist über § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 6 JBeitrG, § 753 Abs. 5 ZPO vorliegend ebenfalls § 130 d ZPO anwendbar. Dieser sieht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung vor, wie bereits ausgeführt.
Bei der Beitreibung der Kosten handelt es sich nicht um eine Strafvollstreckung i.S.d. §§ 449 ff. StPO. Die Kostentragung ist keine Strafe. Die StPO und damit § 32 b StPO kann daher neben der eindeutige Verweisung auch mit der Argumentation, § 32 b StPO gelte bis zum Vollstreckungsverfahren, keine Anwendung finden.
In diesem Sinne haben auch bereits verschiedene Amtsgerichte sowie ein Landgericht entschieden, so etwa AG Coesfeld v. 07.03.22, Az. 7 M 203/22, AG Neuss vom 25.02.22, Az. 63 M 162/22, AG Bad Iburg v. 04.03.22, Az. 3 M 80/22, AG Ahaus vom 02.03.22, Az. 6 M 296/22, AG Siegburg Beschl. v. 28.3.2022 – 671 Js 348/21 und LG Münster Beschl. v. 28.3.2022 – 5 T 129/22.


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