Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – Grundsätzlich kein Verzicht auf Einzelabrechnung
(Erledigung der Hauptsache – Stillschweigende Erledigungserklärung durch den Einspruchsführer – Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO)