Arbeitsrecht

Stufenzuordnung – tarifliches Schlechterstellungsverbot

Aktenzeichen  6 AZR 350/10

Datum:
8.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 1 Abs 1 TVG
§ 4 Abs 1 TVG
§ 133 BGB
§ 157 BGB
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Dresden, 16. April 2009, Az: 4 Ca 3973/08, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 22. April 2010, Az: 5 Sa 379/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2010 – 5 Sa 379/09 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16. April 2009 – 4 Ca 3973/08 – hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise abgeändert und in Ziff. 1. des Tenors insgesamt wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juni 2007 nach der Entgeltgruppe U 9* Stufe 3 des zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrages für das Nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV Nichtärztl. Personal UKD) vom 24. Oktober 2007 zu vergüten. Die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe U 9* des HTV Nichtärztl. Personal UKD vom 24. Oktober 2007 sind für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2008 ab dem 12. Dezember 2008 und für die Zeit seit dem 1. Dezember 2008 ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 des HTV Nichtärztl. Personal UKD vom 24. Oktober 2007 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 2 der Entgeltgruppe U 9* oder der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* des von der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 24. Oktober 2007 abgeschlossenen Haustarifvertrags für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (UKD) an der Technischen Universität Dresden (HTV) zusteht.
2
Die Beklagte ist ein Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Am 24. Oktober 2007 kam zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di nicht nur der HTV, sondern auch der Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des UKD (HTV-Ü) zustande. Abschnitt II dieses Tarifvertrags regelt unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“ ua. Folgendes:
        
„§ 2   
        
Überleitung in den HTV Nichtärztl. Personal UKD
        
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. Juni 2007 nach den folgenden Regelungen in den HTV Nichtärztl. Personal UKD übergeleitet.
        
§ 3     
        
Zuordnung zu den Entgeltgruppen
        
1.    
BAT-O/MTArb-O-Beschäftigte werden nach ihrer Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT-O bzw. entsprechende Regelungen des MTArb-O beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften jeweils in der am 31.12.2002 geltenden Fassung) den 15 Entgeltgruppen des HTV Nichtärztl. Personal UKD entsprechend den Zuordnungstabellen gemäß Anlage 1 dieses Tarifvertrages zugeordnet.
        
2.    
IVR-Beschäftigte werden entsprechend der Eingruppierungs- bzw. Einreihungsregelungen des BAT-O/MTArb-O in der am 31.12.2002 geltenden Fassung in eine Fallgruppe einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe fiktiv eingruppiert, als wenn seit ihrer Einstellung der BAT-O/MTArb-O in der am 31.12.2002 geltenden Fassung gegolten hätte. Bewährungs-, Tätigkeits-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege werden entsprechend berücksichtigt. …
        
§ 4     
        
Vergleichsentgelt
        
1.    
Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des HTV Nichtärztl. Personal UKD wird für die Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den Absätzen 2 bis 5 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der ihnen im Monat Mai 2007 zustehenden Bezüge gebildet. …
        
§ 5     
        
Stufenzuordnung der Beschäftigten
        
1.    
Die Beschäftigten werden in der für sie ermittelten Entgeltgruppe (§ 3) der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Stufe bzw. – wenn es keine betragsgleiche Stufe gibt – der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach dem HTV Nichtärztl. Personal UKD (§ 13).
        
…“   
        
3
§ 13 HTV regelt:
        
„§ 13 
        
Stufen der Entgelttabelle
        
1.    
Die in den Entgelttabellen (Anlage 1) bezeichneten Entgeltgruppen umfassen die dort bezeichneten und mit einem Entgeltbetrag definierten Stufen.
        
2.    
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum oder einem anderen Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung dieser Berufserfahrung mindestens in der Stufe 2. Ist eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben worden, erfolgt die Einstellung mindestens in die Stufe 3. Unabhängig davon kann das Universitätsklinikum bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
        
Protokollerklärung zu § 13 Absatz 2:
        
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.
        
3.    
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem Universitätsklinikum:
        
        
–       
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
        
        
–       
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
        
        
…“    
        
4
Die im HTV und im HTV-Ü geregelten Entgeltgruppen- und Stufenzuordnungen führten in Einzelfällen dazu, dass ab dem 1. Juni 2007 von der Beklagten neu eingestellte Beschäftigte eine höhere Vergütung erhielten als in den HTV übergeleitete Beschäftigte, die dieselbe Tätigkeit ausübten und über dieselbe Berufserfahrung verfügten. So wurde zB ein seit fünf Jahren bei der Beklagten Beschäftigter mit einem Vergleichsentgelt iHv. 1.685,00 Euro brutto der Stufe 1 der Entgeltgruppe U 8 zugeordnet, während die Zuordnung eines ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten mit derselben Qualifikation und Berufserfahrung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe U 8 erfolgte. Dies führte zu einer monatlichen Bruttovergütung des neu eingestellten Beschäftigten iHv. 1.960,00 Euro brutto. Nachdem die Tarifvertragsparteien diese mögliche Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter erkannt hatten, unterzeichneten sie am 24. Januar 2008 folgende Gemeinsame Erklärung:
        
„Gemeinsame Erklärung des Vorstandes des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (AöR) und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü Nichtärztl. Personal UKD (Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten)
        
Gemäß § 13 HTV Nichtärztl. Personal UKD werden die Beschäftigten bei Einstellung der Stufe zugeordnet, die der einschlägigen Berufserfahrung entspricht (bei Berufserfahrung von mindestens drei Jahren mindestens Stufe 3).
        
Gemäß § 5 HTV-Ü Nichtärztl. Personal UKD erfolgt die Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden bzw. der nächsthöheren Stufe.
        
Die Tarifvertragsparteien waren sich der Gestaltung des Überleitungsrechts für die Beschäftigten in den Haustarifvertrag einig, dass die Mitarbeiterinnen – die bereits am 31. Mai 2007 und am 1. Juni 2007 noch in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum Dresden standen – nicht schlechter gestellt werden als Beschäftigte, die ab dem 1. Juni 2007 eingestellt werden. Zur Klarstellung gilt deshalb Folgendes bei der Überleitung von Beschäftigten nach dem HTV-Ü:
        
1.    
Die Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt gemäß § 4 HTV-Ü.
        
2.    
Bei übergeleiteten Beschäftigten, die aufgrund ihres Vergleichsentgelts gemäß § 5 HTV-Ü nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen sind, erfolgt eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des § 13 HTV, da der § 5 Abs. 1 Satz 2 HTV-Ü wegen der Stufenzuordnung auf den gesamten § 13 HTV verweist, so dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gem. § 13 Abs. 2 HTV ergibt.
        
Dresden, 24. Januar 2008
        
gez. Professor Dr. med. A
        
gez. P
        
gez. W“
5
Die Klägerin, die seit dem 1. August 1999 in einer privaten radiologischen Praxis als medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt war, übt seit dem 4. November 2002 bei der Beklagten dieselbe Tätigkeit aus. In § 1 des von der Beklagten am 23. Mai 2005 und von der Klägerin am 30. Mai 2005 unterzeichneten Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass die Klägerin ab dem 21. Juli 2005 unbefristet weiterbeschäftigt wird. Eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des BAT-O enthält der Arbeitsvertrag nicht. Im Rahmen der Überleitung in den HTV wurde die Klägerin zunächst fiktiv zum 4. November 2002 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 24, des Teils II Abschnitt D der Vergütungsordnung zum BAT-O eingruppiert und dann berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zum 4. November 2005 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 25, des Teils II Abschnitt D BAT-O aufgestiegen wäre. Diese Vergütungsgruppe ist nach erfolgtem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O gemäß der Anlage 1 zum HTV-Ü der Entgeltgruppe U 9* zugeordnet.
6
Die Beklagte teilte der Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2007 mit, dass sie aufgrund des ermittelten Vergleichsentgelts iHv. 1.678,91 Euro mit Wirkung zum 1. Juni 2007 in die Entgeltgruppe U 9*, Stufe 1, eingruppiert sei. Diese Eingruppierung und Zuordnung zur Stufe 1 führte zu einer monatlichen Vergütung iHv. 1.803,00 Euro brutto. Wäre die Klägerin von der Beklagten zum 1. Juni 2007 neu eingestellt worden, hätte ihr Vergütung der Entgeltgruppe U 8, Stufe 3, iHv. monatlich 1.960,00 Euro brutto zugestanden. Die Beklagte änderte die Stufenzuordnung der Klägerin und ordnete die Klägerin rückwirkend zum 1. Juni 2007 der Stufe 2 der Vergütungsgruppe U 9* zu. Dies führte zu einer monatlichen Vergütung der Klägerin iHv. 2.004,00 Euro brutto nach ihrer Überleitung in den HTV. Nach der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 beträgt die Vergütung der Entgeltgruppe U 9*, Stufe 3, monatlich 2.109,00 Euro brutto. Beschäftigte, die aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O nach dreijähriger Bewährung in der Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V b BAT-O aufgestiegen sind und der Entgeltgruppe U 9* zugeordnet wurden, erreichen gemäß der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 die Stufe 3 dieser Entgeltgruppe nach fünf Jahren in der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe.
7
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie ab dem 1. Juni 2007 nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* zu vergüten. Bei der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 handele es sich um einen Tarifvertrag. Bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erfolge nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 HTV die Zuordnung mindestens zur Stufe 3, und zwar unabhängig von der zuvor ermittelten Entgeltgruppe. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Stufenzuordnung in Abhängigkeit von der jeweiligen Entgeltgruppe gewollt, hätten sie dies regeln können. Sie hätten jedoch die mit der Zuordnung zur Stufe 3 verbundene Besserstellung der Klägerin offenbar bewusst in Kauf genommen.
8
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
        
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juni 2007 nach der Entgeltgruppe U 9* Stufe 3 des zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrags für das Nichtärztliche Personal des UKD (HTV Nichtärztl. Personal UKD) vom 24. Oktober 2007 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe U 9* Stufe 2 des HTV Nichtärztl. Personal UKD und der Entgeltgruppe U 9* Stufe 3 des HTV Nichtärztl. Personal UKD mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2008 zu verzinsen.
9
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* zuzuordnen. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 nur finanzielle Schlechterstellungen der bereits zum Überleitungszeitpunkt bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern vermeiden wollen. Eine finanzielle Schlechterstellung der Klägerin werde aber bereits durch ihre Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe U 9* vermieden. Mit der von den Tarifvertragsparteien in der Gemeinsamen Erklärung angeordneten Einzelfallprüfung sollten nur Schlechterstellungen der den Stufen 1 oder 2 zugeordneten übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen werden, jedoch Beschäftigte nicht „blind“ und ohne Berücksichtigung ihrer Eingruppierung einer höheren Entgeltstufe zugeordnet werden. Von Bedeutung sei, dass die Klägerin nur aufgrund der Berücksichtigung ihres fiktiven Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V b BAT-O in die Entgeltgruppe U 9* eingruppiert sei und bei einer Einstellung nach dem Überleitungszeitpunkt nur in die Entgeltgruppe U 8, Stufe 3, einzugruppieren gewesen wäre. Bei einer Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* würde ihre Berufserfahrung doppelt berücksichtigt. Dies entspräche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Die für den Bewährungsaufstieg erforderlichen drei Jahre Berufserfahrung seien deshalb in Abzug zu bringen. Die Systematik des HTV bestätige das Auslegungsergebnis. Der HTV sehe entgeltgruppenunabhängige Stufen nicht vor. Eine von der Entgeltgruppe und damit von der Entgeltsumme losgelöste Schlechterstellung sei nicht denkbar. Wenn die Gemeinsame Erklärung vom 24. Januar 2008 anordne, dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt, führe dies bei der Klägerin zu dem Ergebnis, dass sie mindestens der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 8 zuzuordnen wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Gemeinsame Erklärung überhaupt keine Ansprüche der Klägerin begründe. Diese Erklärung sei nicht als Tarifvertrag zu qualifizieren. Das werde schon aus ihrer Bezeichnung deutlich. Darüber hinaus zeige auch die Formulierung in der Überschrift „zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü“, dass die Tarifvertragsparteien keine weitere bzw. keine die tariflichen Bestimmungen ergänzende normativ wirkende tarifliche Regelung hätten treffen wollen. Mit der angeordneten Einzelfallprüfung hätten sie der Beklagten einen Spielraum bei der Anwendung des Tarifrechts eingeräumt. Die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 sei auch kein Vertrag zugunsten Dritter. Allenfalls könne die Klägerin aus der Gemeinsamen Erklärung einen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung in ihrem Fall ableiten.
10
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Zinsen auf die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe U 9* von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2008 zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben