§ 8 Abs 2 S 2 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (juris: UbrgG BW 1991), wonach der Untergebrachte diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden hat, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, ist mit Art 2 Abs 2 S 1 iVm Artikel 19 Abs 4 GG unvereinbar und nichtig – zu den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Anforderungen, denen ein zur medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ermächtigendes Gesetz genügen muss- zu den bei der Anordnung von Zwangsbehandlungen zur Wahrung der Grundrechte notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen
Nichtannahmebeschluss: Völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität eines fremden Staates wegen hoheitlicher Nutzung des Vollstreckungsobjekts – Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG bei fachgerichtlichem Unterlassen einer Vorlage gem Art 100 Abs 2 GG zur Normenverifikation – hier: teils mangels hinreichender Substantiierung unzulässige, teils unbegründete Rügen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG iVm Art 100 Abs 2 GG
Zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ (juris: TKÜNReglG) – teilweise Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerden wegen Verfristung – keine Verletzung des Zitiergebots (Art 19 Abs 1 S 2 GG) – § 100a Abs 2, Abs 1 Nr 2, Abs 4 S 1 StPO hinreichend bestimmt und verhältnismäßig – keine Bedenken gegen Regelungen zur Benachrichtigungspflicht (§ 101 Abs 4-6 StPO) – Differenzierung des § 160a StPO bzgl Zeugnisverweigerungsberechtigten ebenfalls unbedenklich