(Vollstreckung ausländischer Urteile: Vollstreckbarkeit bei Verteidigungsmöglichkeit wegen Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren bzw. Einlassung auf das Verfahren oder Nichtausschöpfung der inländischen Rechtsmittel)
Versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung zu Vorbereitungshandlungen bei Anlegen einer Cannabis-Plantage
Markenbeschwerdeverfahren – „FICKEN“ – keine unerträgliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs – kein Verstoß gegen die guten Sitten – Eintragungsfähigkeit