Patentbeschwerdeverfahren – „Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen“ – Bewältigung des objektiv gelösten Problems des Patents ist ohne die Kenntnis eines durch zwei Druckschriften nachgewiesenen Standes der Technik nicht möglich – mangelnde erfinderische Tätigkeit kann auf die Kombination von drei Druckschriften gestützt werden
Betreuungsverfahren: Notwendige Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Berücksichtigung der Wünsche eines Geschäftsunfähigen bei der Betreuerauswahl