Medizinrecht

Vertragsärztliche Versorgung – Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002 – Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip – ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten Rückwirkung der für das Jahr 2002 maßgeblichen Richtgrößen

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Medizinrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Zuständigkeit – Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts – Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer – Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen Betätigungen anderer Leistungserbringer – ambulantes Operieren – Berücksichtigung des AOP-Vertrages durch Krankenhäuser – Vorlage – Großer Senat – Wirksamkeit – Zulassung einer Sprungrevision – Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Wettbewerbsrechts – Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungen durch AOP-Vertrag

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Medizinrecht

Kassenärztliche Vereinigung – Honorarverteilungsmaßstab – Aufteilung der Gesamtvergütungsanteile auf einzelne Arztgruppen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Vergütungsanteile – Berücksichtigung der angeforderten Punktzahlen nur im Ausnahmefall – Zulässigkeit von Honorarkontingenten – Beachtung des Gebots der leistungsproportionalen Honorarverteilung sowie des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit

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Medizinrecht

Vertragsärztliche Versorgung – Honorarverteilungsmaßstab – Rechtswidrigkeit einer Regelung über Erhöhung des Individualbudgets – Nichtberücksichtigung von Patientenzulauf aus anderem KÄV-Bezirk wegen Praxisschließung

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Verwaltungsrecht

Baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

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Verwaltungsrecht

Mobilfunk: Vergabe von Funkfrequenzen; Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens

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Baurecht

Prüfung der Investitionszweckverwirklichung im Durchführungsfeststellungsverfahren

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Europarecht

Keine Aufnahme in den Sicherungsfonds von Lebensversicherern aus EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichen

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