Patentbeschwerdeverfahren – Rechtspersönlichkeit der Anmelderin ist nach formwechselnder Umwandlung unverändert – Anmelderin hat als bisher Beteiligte zulässig Beschwerde eingelegt und bleibt auch nach späterer Umschreibung des Registers auf den Rechtsnachfolger am Verfahren beteiligt – entsprechende Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO im Anmeldebeschwerdeverfahren
Bindung des Insolvenzverwalters: Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung
Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags