(Streitwert eines Revisionsverfahrens bei Änderung des Verfahrensgegenstands nach § 68 FGO – Kein Vertretungszwang im Erinnerungsverfahren bei der Stellung von Anträgen und bei der Abgabe von Erklärungen)
Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten; Beschwerde gegen Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung in einer Verwaltungsangelegenheit
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs 2 BVerfGG) iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bei wegen unnötiger Wiederholungen völlig ausufernder Beschwerdeschrift