Nichtannahmebeschluss: Unterlassen der nach § 495a S 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt Gehörsanspruch (Art 103 Abs 1 GG) – allerdings mangelnde Darlegungen zum Beruhen bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Klage im Ausgangsverfahren
Zur Auslegung des Begriff des „Selbsttests“ im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV, Erfüllung der Selbsttestverpflcihtung des § 18 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 12. BayIfSMV mittels eines in der Schule unter Aufsicht durchgeführten, beliebigen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Testergebnis
Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren (verneint), Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht (verneint)