Markenbeschwerdeverfahren – „FRITTEN“ – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – keine Geltendmachung von konkreten Tatsachen zur Verkehrsdurchsetzung – ein Hilfsantrag genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht
Markenbeschwerdeverfahren – „FRUTTA PUR/Fructa“ – zur Kennzeichnungskraft – zur rechtserhaltenden Benutzung – Warenidentität – keine Verwechslungsgefahr – Kostenentscheidung – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr