Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „E-BAR“ – Antrag auf Löschung nur für einen Teilbereich der von dem Oberbegriff erfassten Waren – zutreffende Behandlung durch die Markenabteilung als Antrag auf vollständige Löschung – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr – keine bösgläubige Markenanmeldung – Kostenentscheidung – keine Kostenauferlegung bei grundlosem Abbruch von Vergleichsverhandlungen
Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) und Rechtsschutzanspruch (Art 19 Abs 4 GG) – Soweit zur Sachverhaltsdarlegung herangezogene Beweismittel entlastende Umstände enthalten, muss Antrag gem § 172 Abs 3 S 1 StPO hierauf entkräftend eingehen – hier: keine Pflicht zur Kenntnisverschaffung über Akteninhalt – jedoch Darlegung eines eine Klageerhebung rechtfertigenden Sachverhalts geboten