Förderung der ganzjährigen Beschäftigung – kein Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer bei Einsatz auf Arbeitsplätzen im Ausland – keine Aufbringung der Mittel durch eine Umlage – verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung
Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Zurückverweisung – Verfahrensmangel – Grundlagen des Urteils – Verletzung rechtlichen Gehörs – Hinweispflicht – Zweifel an der Urheberschaft der Rechtsmittelschrift – Einlegung der Berufung durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift
Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – ordnungsgemäße Bevollmächtigung – Prüfung der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts von Amts wegen
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bildung und Teilhabe – Schülerbeförderungskosten – Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs – Begriff des Bildungsgangs – Besuch eines Sportgymnasiums – eigenständiges Profil – Angewiesensein auf die Schülerbeförderung
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Eingliederungsleistung – Beschäftigungsförderung – Widerruf der Bewilligung – zweckwidrige Verwendung der Leistung – fehlerhafte Ermessensausübung – Nichtberücksichtigung mündlicher Zusagen – Aufhebung der Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse – wesentliche Änderung – Nichtzahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer
(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Wegfall der Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus nach 6 Monaten – Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses – Wirksamkeit der Vorbehaltserklärung der Bundesregierung gem Art 16 EuFürsAbk – Sozialhilfeanspruch – Verfassungsmäßigkeit – notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiaritätsgrundsatz gilt auch im eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG – hier: Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 58 FamFG) bei zu erwartender Eilentscheidung über vorläufige Unterbringung gem § 331 FamFG zumutbar