E-Bike oder Pedelec – was sind die Unterschiede?

Wie sich die einzelnen E-Bikes unterscheiden und was diese Unterschiede für die Rechtslage bedeuten erklärt Ihnen RAin Izmirli.

E-Bike oder Pedelec – Unterschiede

Man sieht sie immer häufiger – diese Fahrräder mit elektronischem Hilfsmotor. Ein E-Bike ist jedoch nicht gleich ein E-Bike. Es kursieren viele unterschiedliche Begriffe für ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor und Akku als Energiespeicher. Dabei werden E-Bike, Pedelec oder auch S-Pedelec fast synonym verwendet. Es gibt jedoch deutliche Unterschiede in der Bauart, dem Antrieb und in der Art, wie die elektronische Unterstützung dem Radfahrer das Leben erleichtert. Daraus ergeben sich auch Unterschiede für die rechtliche Stellung der verschiedenen E-Bikes.

Die wesentlichen Unterschiede und Anforderungen hat Ihnen RAin Izmirli, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Hamburg, zusammengestellt.

1. E-Bike

Als E-Bike werden alle Elektrofahrräder bezeichnet, die mit der Unterstützung eines Elektromotors betrieben werden und bei denen diese Unterstützung durch einen Hebel oder Knopf am Lenker zugeschaltet wird. Die elektronische Unterstützung findet bei diesen Elektrofahrrädern ohne Trittleistung des Fahrers statt. Daher gelten E-Bikes nicht mehr als Fahrrad und bei der Nutzung müssen besondere Vorschriften beachtet werden. E-Bikes lassen sich in drei Gruppen einteilen:

E-Bikes bis 20 km/h
E-Bikes bis 20 km/h gelten rechtlich als Leichtmofas. Wegen der geringen Geschwindigkeit sind sie von der Helmpflicht für Krafträder befreit, ein Fahrradhelm ist jedoch empfehlenswert. Versicherungskennzeichen und Betriebserlaubnis sind Pflicht. Eine private Haftpflichtversicherung reicht deshalb nicht aus, um Schäden, die durch E-Bikes verursacht werden, abzudecken.

Der Fahrer benötigt mindestens eine Mofaprüfbescheinigung, wenn er nach dem 31.03.1965 geboren wurde und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Das Mindestalter zur Nutzung eines E-Bikes bis 20 km/h beträgt 15 Jahre.

E-Bikes bis 25 km/h 
E-Bikes bis 25 km/h gelten rechtlich als Mofas. Ein geeigneter Helm ist Pflicht (Mofa- oder Motorradhelm). Ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis sind auch hier Pflicht.

Der Fahrer benötigt mindestens eine Mofaprüfbescheinigung, wenn er nach dem 31.03.1965 geboren wurde und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Das Mindestalter zur Nutzung eines E-Bikes bis 25 km/h beträgt 15 Jahre.

E-Bikes bis 45 km/h
E-Bikes bis 45 km/h entsprechen rechtlich einem Kleinkraftrad und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden. Auch hier gilt Helmpflicht (Mofa- oder Motorradhelm) sowie die Pflicht, ein Versicherungskennzeichen zu führen und eine Betriebserlaubnis einzuholen.

Das Mindestalter zur Nutzung eines E-Bikes bis 45 km/h beträgt 16 Jahre.

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E-Bike Ladestation.

2. Pedelec

Ein Pedelec ist ein Elektrofahrrad, das mit Muskelkraft sowie durch Pedale betrieben wird und bei dem der Hilfsmotor nur die Pedalleistung unterstützt. Pedelec bedeutet hier Pedal Electric Cycle und beschreibt die Art der elektrischen Unterstützung. Der Hilfsmotor schaltet sich nur zu, wenn die Pedale getreten werden. Er darf höchstens eine Leistung von 250 Watt haben. Pedelecs lassen sich in zwei Gruppen einteilen:

Pedelec bis 25 km/h 
Pedelecs bis 25 km/h und mit nicht mehr als 250 Watt Nenndauerleistung werden wie Fahrräder behandelt. Für solche Räder – also Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis 25 km/h und solche, die eine Anfahrhilfe bis 6 km/h haben -, benötigen Sie keinen Führerschein. Es gibt also auch kein Mindestalter. Es besteht keine Helmpflicht für Fahrradfahrer. Einen geprüften Fahrradhelm zu tragen ist aber dringend zu empfehlen!

Wie beim Radfahren ist auch hier kein Versicherungskennzeichen notwendig. Und kommt es einmal zu einem Unfall, übernimmt die private Haftpflichtversicherung Fremdschäden.

Schnelle Pedelecs bis 45 km/h
S-Pedelecs sind ebenfalls Pedelecs, mit dem Unterschied, dass sie ihre Motorunterstützung nicht schon bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. S-Pedelecs sind wie E-Bikes rechtlich keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Deswegen benötigen Sie ein eigenes Versicherungskennzeichnen und eine allgemeine Betriebserlaubnis.

Nur wer mindestens 16 Jahre alt ist und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzt. darf ein solches S-Pedelec fahren. Und wie für Roller- und Mofafahrer gilt auch hier die Pflicht, einen “geeigneten” Helm (Mofa- oder Motorradhelm) zu tragen.

3. Nutzung von Radwegen

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Auch für E-Bikes frei.

E-Bikes dürfen nur auf Radwegen gefahren werden, wenn es das Zusatzschild “Mofas frei” erlaubt. Fahrräder und Pedelecs müssen nur dann auf dem Radweg fahren, wenn er benutzbar ist und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. Aber Vorsicht: S-Pedelecs gelten nicht als Fahrräder und dürfen nur auf der Straße gefahren werden, Radwege sind tabu.

Auch auf viele touristische und landschaftlich schöne Wege müssen E-Bike-Fahrer verzichten: Überall dort, wo ein Schild das Befahren mit Motorkrafträdern verbietet, dürfen sich nur Fahrrad- und Pedelec-Fahrer bewegen.

Achtung! In Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für Fahrräder freigegeben sind, dürfen E-Bike-Fahrer und S-Pedelec-Fahrer nicht in Gegenrichtung einfahren, einfache Pedelecs schon. Diese Unterschiede gelten auch für Waldwege, für Radfahrer-freigegebene Fußgängerzonen und Fahrradabstellanlagen.

4. “Alkohol am Lenker”

Auch bei der Frage, wie viel “Alkohol am Lenker” rechtlich gerade noch so erlaubt ist, gibt es Unterschiede: Für Fahrradfahrer und Pedelec-Fahrer gilt eine höhere zulässige Promillegrenze als für E-Bike-Fahrer oder S-Pedelec-Fahrer. Sie unterliegen den strengeren Grenzwerten für Kraftfahrzeugfahrer.

Radfahrer und Pedelec-Fahrer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut müssen mit drei Punkten in Flensburg und eine Geldstrafe rechnen. Mit dieser Blutalkoholkonzentration (BAK) im Blut gelten sie als absolut fahr­untüchtig. Auch droht hier dann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Andere Regeln gelten für schnellere E-Bikes und S-Pedelecs mit einer Leistung bis zu 45 km/h: Sie sind Kraftfahrzeuge – deswegen gelten die gleichen Promille-Grenzwerte wie beim Autofahren. Ab 0,5 Promille BAK stehen zwei Punkte in Flensburg, 500 Euro Bußgeld und ein zeitlich begrenztes Fahrverbot von meist einem Monat im Raum.

Strafbar macht man sich als Fahrer eines E-Bikes und S-Pedelecs mit einer Leistung bis zu 45 km/h, wenn man mit mehr als 1,1 Promille BAK auf dem Zweirad unterwegs ist. Außerdem drohen dann drei Punkte in Flensburg, eine Freiheits- oder Geldstrafe von bis zu 3000 Euro sowie Führerscheinentzug von bis zu sechs Monaten.

5. Fahrradanhänger & Kindersitze

Weil E-Bikes und Pedelecs teilweise eben keine Fahrräder im rechtlichen Sinne sind, gelten auch besondere Regeln, was die Nutzung von Anhängern und Kindersitzen angeht.

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Fahrradanhänger dürfen nicht an jedes Bike gehängt werden!

Denn Fahrradanhänger sind ausschließlich für Fahrräder und somit auch für nicht schnelle Pedelecs erlaubt. S-Pedelecs und E-Bikes dürfen keine Fahrradanhänger benutzen. Das Gleiche gilt für Kindersitze: In für Fahrrädern geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis zu sieben Jahren ebenfalls nur auf Pedelecs mitgenommen werden.

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