Sie haben eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder einen Stromspeicher – oder planen eine Anschaffung? Dann sollten Sie wissen, was nach § 14a EnWG der Netzbetreiber darf: Er darf die Leistung Ihrer Anlage bei drohender Netzüberlastung vorübergehend begrenzen, sie aber nicht abschalten. Mindestens 4,2 Kilowatt (kW) müssen Ihnen weiterhin zur Verfügung stehen. Im Gegenzug zahlen Sie weniger Netzentgelt. Wir klären genau, wo die Befugnisse des Netzbetreibers enden, welche Pflichten Sie haben, was für Bestandsanlagen gilt und wie Sie sich bei Streit wehren können.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage: Woher kommen die Regeln?
- Welche Anlagen sind betroffen?
2.1. Was nicht betroffen ist - Teilnahmepflicht, Netzanschluss und Netzentgelt: der Tausch
3.1. Dafür bekommen Sie - Was darf der Netzbetreiber nach § 14a EnWG?
4.1. Dimmen statt abschalten
4.2. Wann der Netzbetreiber steuern darf
4.3. Präventive Steuerung: eine befristete Übergangslösung - Welche Grenzen und Pflichten hat der Netzbetreiber?
- Welche Pflichten haben Sie als Anlagenbetreiber?
- Bestandsanlagen: Was gilt für Anlagen vor dem 1. Januar 2024?
- Streit mit dem Netzbetreiber: So gehen Sie vor
- Fazit
- FAQ – Häufig gestellte Fragen

Rechtsgrundlage: Woher die Regeln kommen
Die Grundlage ist § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Er erlaubt es der Bundesnetzagentur, für ganz Deutschland einheitliche Regeln aufzustellen: Betreiben Sie eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder eine ähnliche Anlage, die der Netzbetreiber im Notfall drosseln darf, zahlen Sie dafür weniger Netzentgelt. Das Netzentgelt ist der Teil Ihres Strompreises, der für die Nutzung des Stromnetzes anfällt. Netzbetreiber, Stromlieferanten und Verbraucher müssen dazu entsprechende Vereinbarungen abschließen.
Das Gesetz selbst gibt nur den Rahmen vor. Die Einzelheiten hat die Bundesnetzagentur im November 2023 in zwei Festlegungen bestimmt: BK6-22-300 regelt, wann und wie gesteuert werden darf, BK8-22/010-A regelt, wie viel Netzentgelt Sie sparen. Beide gelten seit dem 1. Januar 2024 in ganz Deutschland. Vorher konnte jeder Netzbetreiber selbst entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er einen Rabatt gab, oft mussten Sie dafür einen zweiten Stromzähler einbauen lassen.
Welche Anlagen sind von § 14a EnWG betroffen?
Die Regeln gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Dazu zählen:
| Anlage | Betroffen? | Besonderheit |
| Wallbox | Ja | Gemeint sind private Ladeeinrichtungen für E-Autos. Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind ausgenommen. |
| Wärmepumpe | Ja | Zusatz- und Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe zählen mit. |
| Klimaanlage | Ja | Gilt für Anlagen zur Raumkühlung. |
| Stromspeicher | Ja, beim Strombezug | Betroffen ist nur der Bezug aus dem Netz. Laut Bundesnetzagentur gilt das auch für Speicher, die derzeit nur Solarstrom einspeichern, wenn ihr Ladevorgang den Netzbezug beeinflussen kann. |
Liegt ein einzelnes Gerät unter 4,2 kW, können mehrere kleinere Anlagen trotzdem zusammengerechnet werden. Das gilt aber nur für Anlagen derselben Kategorie, also mehrere Wärmepumpen oder mehrere Klimaanlagen und nur für denselben Betreiber. Eine Wärmepumpe und eine Wallbox addiert man z.B. nicht.
Was nicht betroffen ist
Der normale Haushaltsstrom, etwa für Licht oder Kühlschrank, bleibt unberührt. Auch Ihre Photovoltaikanlage müssen Sie nicht abschalten: Die Festlegungen betreffen allein den Strombezug aus dem öffentlichen Netz, nicht die Einspeisung. Selbst erzeugter Strom rechnet sich nicht auf die Leistungsgrenze an. Neue Anlagen unter 4,2 kW fallen grundsätzlich nicht unter die Regeln, Nachtspeicherheizungen ebenfalls nicht.
Teilnahmepflicht, Netzanschluss und Netzentgelt: der Tausch
Für alle neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen und mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung haben, ist die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtend. Sie können sie nicht einfach deshalb ablehnen, weil Sie keine Steuerung Ihrer Anlage möchten.
Durch § 14a EnWG bekommen Sie vom Netzbetreiber zwei Dinge:
- Anspruch auf den Netzanschluss. Der Netzbetreiber darf den Anschluss oder die Erweiterung eines Anschlusses für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht mehr wegen einer möglichen Netzüberlastung verweigern oder verzögern. Stattdessen darf er unter den Voraussetzungen des § 14a EnWG steuernd eingreifen.
- Reduzierte Netzentgelte. Sie können zwischen drei Modellen wählen: einer pauschalen Reduzierung (Modul 1), einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises auf 40 Prozent des üblichen Netzentgelts (Modul 2, dafür ist eine getrennte Messung nötig) und seit dem 1. April 2025 zusätzlich zu Modul 1 einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3, dafür brauchen Sie ein intelligentes Messsystem). Die Entlastung rechnet der über den Stromlieferant ab, der deshalb auch der erste Ansprechpartner für Abrechnungsfragen ist.
Was darf der Netzbetreiber nach § 14a EnWG?
Laut § 14a EnWG Dimmen statt abschalten
Der Netzbetreiber darf den Strombezug einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nur vorübergehend reduzieren, niemals auf null. Bei Direktansteuerung muss grundsätzlich eine Mindestleistung von 4,2 kW pro Anlage erhalten bleiben. Zur Einordnung: Nach Angaben der Bundesnetzagentur lässt sich ein E-Auto auch mit 4,2 kW in zwei Stunden für etwa 50 Kilometer Strecke nachladen und eine Wärmepumpe läuft ebenfalls weiter.
Für große Wärmepumpen und Klimaanlagen mit mehr als 11 kW Netzanschlussleistung gilt eine höhere Mindestleistung: 40 Prozent der Netzanschlussleistung. Bei 16 kW sind das z.B. 6,4 kW. Alternativ können Sie ein Energiemanagementsystem (EMS) nutzen. Der Netzbetreiber gibt dann nur eine Gesamtgrenze vor und Sie verteilen die Leistung selbst auf Ihre Anlagen.
Wann der Netzbetreiber steuern darf
Der Netzbetreiber darf nur eingreifen, wenn eine akute Überlastung oder Beschädigung des lokalen Netzes droht und die Steuerung aufgrund des Netzzustands tatsächlich erforderlich ist. Sie darf nur so lange dauern, wie die Gefährdung besteht. Entspannt sich die Lage, muss er die Maßnahme zurücknehmen. Ein dauerhaftes Herunterregeln auf Verdacht ist nicht vorgesehen.
Außerdem muss die Steuerung diskriminierungsfrei erfolgen: Der Netzbetreiber darf nicht willkürlich einzelne Verbraucher herausgreifen. Er ermittelt den Netzzustand und entscheidet, wie stark man die Leistung reduzieren muss. Die eigentliche Umsetzung läuft anschließend über den Messstellenbetreiber und das Messsystem an Ihrer Anlage. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe die Ausnahme bleiben und nur zu geringen Komforteinbußen führen.
Präventive Steuerung laut § 14a EnWG: eine befristete Übergangslösung
Viele Netzbetreiber können den Netzzustand noch nicht in Echtzeit erfassen. Deshalb dürfen sie übergangsweise präventiv steuern, wenn sich auf Grundlage ihrer Netzplanung eine Gefährdung abzeichnet. Dafür gelten enge Grenzen:
- Der Strombezug darf höchstens für zwei Stunden täglich reduziert werden.
- Er darf dabei nicht unter die Mindestleistung fallen.
- Die Übergangslösung ist auf längstens 24 Monate ab der ersten präventiven Steuerung im jeweiligen Netzbereich begrenzt.



Welche Grenzen und Pflichten hat der Netzbetreiber?
Der Netzbetreiber muss seine Steuerungseingriffe dokumentieren, insbesondere Dauer, Intensität, betroffene Anlagen und die zugrunde liegenden Berechnungen. Er muss jeden Eingriff im Einzelfall mit konkreten Daten rechtfertigen können und die Dokumentation zwei Jahre aufbewahren. Zusätzlich muss er die Netzbereiche, in denen gesteuert wurde, sowie Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen veröffentlichen.
Die Steuerung ist außerdem kein Ersatz für den Netzausbau. Wenn sie in einem Netzbereich voraussichtlich immer wieder nötig ist, muss der Netzbetreiber das in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung berücksichtigen. Auf Dauer soll der Ausbau des Netzes die Steuerung überflüssig machen.
Welche Pflichten haben Sie als Anlagenbetreiber?
- Steuerbefehle umsetzen: Ein eingehender Steuerbefehl muss unverzüglich umgesetzt werden. Ihre Anlage muss dafür steuerbar sein. Dazu kann zusätzliche Technik nötig sein, etwa eine Steuerleitung zum Zählerschrank. Die Netzentgeltreduzierung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Teilnahme insgesamt kostenlos ist.
- Anmeldung: Bei einer neuen Anlage übernimmt meist die Elektrofachkraft die Inbetriebsetzung und meldet die Anlage beim Netzbetreiber an.
- Mehrere Anlagen: Der Netzbetreiber gibt bei Steuerung über ein EMS nur einen maximalen Leistungswert vor. Wie Sie diese Leistung auf mehrere Anlagen verteilen, entscheiden grundsätzlich Sie beziehungsweise Ihr Energiemanagement.
- Nachweise: Sie sollten nachvollziehbar darstellen können, dass Sie die vorgegebene Leistungsreduzierung umgesetzt haben und die entsprechenden Daten mindestens zwei Jahre aufbewahren. Bei berechtigten Zweifeln müssen Sie diese dem Netzbetreiber vorlegen.
Welche Folgen ein Verstoß konkret hat, richtet sich nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur und den Bedingungen Ihres Netzbetreibers. Wer die ordnungsgemäße Steuerung verhindert, muss damit rechnen, dass das Auswirkungen auf die Netzentgeltreduzierung hat. Auf der anderen Seite gilt: Solange Sie die Installation der Steuertechnik beauftragt haben und sie noch nicht erfolgt ist, kann man Ihnen nach Angaben der Bundesnetzagentur keine Pflichtverletzung vorwerfen.
Bestandsanlagen: Was gilt für ältere Anlagen?
Hier kommt es darauf an, ob für die Anlage schon vor 2024 eine Steuerung nach dem alten § 14a EnWG vereinbart war.
| Anlage vor dem 1. Januar 2024 | Neue Regeln? | Was gilt |
| Ohne frühere Vereinbarung | Nein, dauerhaft nicht | Die Anlage bleibt außerhalb der neuen Regelung. Sie können freiwillig wechseln, die Entscheidung ist aber verbindlich. Ein Zurückwechseln ist nicht möglich. |
| Mit früherer Vereinbarung | Ja, spätestens ab dem 1. Januar 2029 | Bis zum 31. Dezember 2028 gelten die bisherigen Bedingungen unverändert, danach wird die Anlage in die neue Regelung überführt. Ein früherer freiwilliger Wechsel ist möglich. |
| Nachtspeicher-heizung | Nein | Die bisherigen Regeln gelten dauerhaft weiter. Ein Wechsel in die neue Regelung ist nicht möglich. |
Der Bestandsschutz bezieht sich nur auf die konkrete Anlage in ihrer ursprünglichen Form. Tauschen Sie Ihre Wärmepumpe gegen ein neues Gerät aus, fällt der Bestandsschutz weg, auch wenn es dasselbe Modell ist. Dasselbe gilt, wenn Sie die Anlage so umbauen, dass sich ihr Charakter wesentlich ändert, etwa weil ein Speicher danach deutlich mehr Leistung oder Kapazität hat. Die neue Anlage unterliegt dann den Regeln des § 14a EnWG.
Streit mit dem Netzbetreiber: So gehen Sie vor
Glauben Sie, dass Ihr Netzbetreiber seine Befugnisse überschreitet, können Sie sich in folgenden Schritten wehren:
- Schriftlich beschweren: Als privater Verbraucher haben Sie nach § 111a EnWG Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren gegenüber dem Netzbetreiber. Schildern Sie konkret, was Sie beanstanden, etwa wann und wie lange Ihre Anlage gedrosselt wurde. Nutzen Sie Brief oder E-Mail, halten Sie das Datum fest und nennen Sie im Betreff „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“. Der Netzbetreiber muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang antworten. Lehnt er die Beschwerde ab, muss er seine Gründe in Textform darlegen und auf die Möglichkeit der Schlichtung hinweisen. Hilfreich ist, dass er seine Eingriffe dokumentieren und mit Daten belegen muss.
- Schlichtung beantragen: Hat der Netzbetreiber der Beschwerde nicht abgeholfen oder vier Wochen lang nicht reagiert, können Sie ein Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG beantragen. Der Netzbetreiber ist zur Teilnahme verpflichtet.
Beachten Sie, dass die Bundesnetzagentur Beschwerden nicht für Sie an das Unternehmen weiterleitet. Sie müssen die Beschwerde selbst direkt beim Netzbetreiber einlegen. Unabhängig davon bleiben besondere Verfahren bei der Bundesnetzagentur möglich, etwa das Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG oder ein Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG.
Fazit zu § 14a EnWG
§ 14a EnWG gibt dem Netzbetreiber eine klar begrenzte Befugnis: Er darf Wärmepumpe, Wallbox, Klimaanlage und Stromspeicher bei drohender Netzüberlastung vorübergehend drosseln, aber nicht abschalten. Dafür gilt eine Mindestleistung, er muss jeden Eingriff dokumentieren und er darf sich nicht dauerhaft auf die Steuerung statt auf Netzausbau verlassen. Für Sie als Verbraucher bedeutet das: Die Teilnahme ist bei neuen Anlagen Pflicht, dafür bekommen Sie den Netzanschluss und reduzierte Netzentgelte. Bei Bestandsanlagen kommt es darauf an, ob schon vor 2024 eine Steuerung vereinbart war. Und wenn Sie Zweifel an einem Eingriff haben, können Sie sich über die Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG und die anschließende Schlichtung wehren.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Darf der Netzbetreiber meine Wärmepumpe abschalten?
Nein, nicht komplett. Er darf die Leistung nur auf die Mindestleistung reduzieren, grundsätzlich 4,2 kW.
Darf der Netzbetreiber meine Wärmepumpe jeden Abend herunterregeln?
Nein. Er darf nur bei drohender Überlastung steuern und diese Übergangslösung ist auf zwei Stunden täglich und längstens 24 Monate begrenzt.
Betrifft § 14a EnWG auch meine Photovoltaikanlage?
Nein. Die Regeln betreffen nur den Strombezug aus dem öffentlichen Netz, nicht die Einspeisung. Selbst erzeugter Strom wird nicht angerechnet.
Muss ich meine alte Wärmepumpe nachrüsten?
Nein, wenn sie vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde und keine Steuerung vereinbart war. Gab es schon eine Vereinbarung, wird sie spätestens ab dem 1. Januar 2029 in die neue Regelung überführt.
Kann der Netzbetreiber den Anschluss meiner Wallbox ablehnen?
Nein. Er darf den Anschluss nicht wegen einer möglichen Überlastung verweigern oder verzögern, sondern nur laut § 14a EnWG steuernd eingreifen.


