Erbrecht

Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Aktenzeichen  II R 29/19

Datum:
23.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.230221.IIR29.19.0
Normen:
§ 171 Abs 10 AO
§ 173 Abs 1 Nr 1 AO
§ 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO
§ 2 Abs 1 BewG 1991
§ 151 Abs 1 S 1 Nr 1 BewG 1991 vom 24.12.2008
§ 152 Nr 1 BewG 1991 vom 13.12.2006
§ 157 Abs 1 BewG 1991 vom 24.12.2008
§ 157 Abs 3 S 1 BewG 1991 vom 24.12.2008
§ 181 Abs 1 Nr 1 BewG 1991 vom 24.12.2008
§ 181 Abs 1 Nr 2 BewG 1991 vom 24.12.2008
§ 181 Abs 1 Nr 3 BewG 1991 vom 24.12.2008
§ 181 Abs 1 Nr 4 BewG 1991 vom 24.12.2008
§ 181 Abs 1 Nr 5 BewG 1991 vom 24.12.2008
§ 12 Abs 3 ErbStG 1997 vom 24.12.2008
§ 13 Abs 1 Nr 4c ErbStG 1991 vom 24.12.2008
§ 90 Abs 2 FGO
§ 121 S 1 FGO
BGB
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

Sollte als Grundstück des Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG zu verstehen sein und erlässt das Belegenheitsfinanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden.

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. April 2018, Az: 4 K 2568/16, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.04.2018 – 4 K 2568/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbin der verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus gewohnt. Die Klägerin nutzte die Eigentumswohnung nach dem Tod der Erblasserin zu eigenen Wohnzwecken. Das Haus stand auf dem Flurstück … (im Weiteren: Grundstück 1), das sich im hälftigen Miteigentum der Erblasserin befunden hatte. Neben diesem Grundstück lag –unmittelbar angrenzend– ein weiteres, jedoch unbebautes Grundstück mit der Flurnummer …/12 (im Weiteren: Grundstück 2), dessen Alleineigentümerin die Erblasserin gewesen war und das im Wege der Erbfolge ebenfalls auf die Klägerin überging.
2
In der Erbschaftsteuererklärung deklarierte die Klägerin u.a. den Erwerb der Grundstücke 1 und 2 mit einer verdichteten Wertangabe in Gestalt einer Summe in Höhe von … €. Sie machte die Steuerbefreiung für den Familienheimerwerb von Todes wegen durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes –ErbStG–) in vollem Umfang dieses (erklärten) Grundstückswerts –nämlich in Höhe von … €– geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erließ am 20.04.2015 einen insoweit antragsgemäßen Erbschaftsteuerbescheid.
3
Das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt stellte mit Bescheiden vom 02.09.2015 bzw. 09.09.2015 den Wert des Grundstücks 1 als eigene wirtschaftliche Einheit mit … € und den Wert des Grundstücks 2 ebenfalls als eigene wirtschaftliche Einheit mit … € fest.
4
Am 09.09.2015 erließ das FA einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid. Hierin legte das FA der Steuerfestsetzung die Grundstücke 1 und 2 jeweils als Einzelflächen zugrunde. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährte es nur noch in Höhe von … € für das Grundstück 1.
5
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, bei den Grundstücken 1 und 2 handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit, für die insgesamt der Freibetrag zu gewähren sei.
6
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es handele sich bei den Grundstücken 1 und 2 nicht um eine wirtschaftliche Einheit. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei dergestalt auszulegen, dass nur das grundbuchmäßig erfasste Grundstück im Sinne des Zivilrechts, auf dem sich das Familienheim befinde, steuerbefreit sei.
7
Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 09.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2016 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich für das Grundstück 2 in Höhe von … € die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährt wird.
8
Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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