Aktenzeichen M 23 K 15.4389
VwGO VwGO § 42 Abs. 2
BGB BGB § 854, § 1006
Leitsatz
1 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können ihre Rechte nur gemeinschaftlich geltend machen. Die Erbengemeinschaft selbst ist mangels Rechtsfähigkeit nicht beteiligtenfähig (§ 61 Nr. 2 VwGO). Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft iSd § 64 VwGO iVm § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. (redaktioneller Leitsatz)
2 Weder aus dem Recht der Miterben zur Notgeschäftsführung noch aus einem Mehrheitsbeschluss kann die Befugnis, einen Anspruch auf Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigung für vererbte Kraftfahrzeuge geltend zu machen, abgeleitet werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I auf einen Verstorbenen ist unzulässig, da er nicht Halter eines Fahrzeuges sein kann. (redaktioneller Leitsatz)
4 Ist die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden, denn die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Verfügungsberechtigung an geerbten Fahrzeugen ist für eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigung (§ 12 FZV) grundsätzlich durch Erbschein nachzuweisen. Aus dem Besitz (§§ 854, 1006 BGB) an den Fahrzeugen ergibt sich die Eigentumsstellung dann nicht, wenn weitere Erben vorhanden sein können. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die mangels Klagebefugnis bereits unzulässige Klage wäre auch unbegründet, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausstellung der Papiere abgelehnt hat, solange die zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen wird. Die Klage war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.
Die Klage ist unzulässig, da den Klägerinnen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der erhobenen Verpflichtungsklage um eine Untätigkeitsklage oder eine Versagungsgegenklage handelt – wobei vorliegend viel dafür spricht, dass in dem Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015 ein verbindlicher (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen ist und nicht nur eine Vorab-Information (vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 53-60) -, ist diese mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn bei der Erhebung einer Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage setzt § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass dem Kläger zumindest möglicherweise ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.4.1994 – 11 C 17/93 – juris m. w. N.).
Sofern die Klägerinnen eigene, nicht übergegangene Rechte aus § 12 FZV geltend machen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ausdrücklich die Ausstellung der Papiere auf den Verstorbenen begehren und es sich schon deshalb nicht um ein eigenes Recht handeln dürfte.
Soweit die Klägerinnen Ansprüche des Erblassers aus § 12 FZV geltend machen, welche im Wege der Universalsukzession gem. §§ 1922 ff. BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein sollen, können die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Rechte nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB nur gemeinschaftlich geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1999 – 15 ZB 99.275; U. v. 24.8.2007 – 22 B 05.2870; U. v. 2.2.2012 – 1 N 09.368; B. v. 19.3.2012 – 2 ZB 10.2436 – jeweils juris). Die Erbengemeinschaft selbst ist hingegen mangels Rechtsfähigkeit nicht beteiligten fähig i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO.
Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst geäußert, dass auch noch der Sohn des Erblassers aus erster Ehe als (Mit-)Erbe in Betracht komme. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mehrheitsbeschluss geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft aus vier Miterben besteht. Die drei Klägerinnen sind daher für die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht klagebefugt.
Auch die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sind nicht gegeben. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 – 4 C 15/93; U. v. 23.2.2005 – 4 A 1/04 – jeweils juris), noch liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor.
Notwendig i. S. d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstands vonnöten ist, so dass bloße Nützlichkeit nicht ausreicht, d. h. es muss bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen (vgl. Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage, § 2038 Rn. 56). Warum den sieben Fahrzeugen, die bereits im Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet wurden, nun plötzlich ein Schaden entstehen sollte, wenn nicht Ersatzzulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ist nicht ersichtlich. Auch der fehlende Versicherungsschutz begründet keine Notgeschäftsführung, weil aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht an den Fahrzeugen selbst ein Schaden entstehen kann.
Ebenso ist eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 FZV im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 745 BGB nicht möglich. Denn durch Mehrheitsbeschluss kann lediglich die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, vgl. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ordnungsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Warum die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen der Beschaffenheit der Fahrzeuge und dem Interesse aller Miterben entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil ist zu vermuten, dass sie den Interessen des vierten Mitglieds der Erbengemeinschaft widerspricht.
Die gesetzliche Prozessstandschaft i. S. d. § 2039 Satz 1 BGB setzt die Geltendmachung eines Nachlassanspruchs voraus. Zum Nachlass gehören nur solche Ansprüche, deren Rechtsträger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, die also vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen oder zugunsten dieser nach dem Erbfall entstanden sind (Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage § 2039 Rn. 3). Vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein kann der Anspruch aus § 12 FZV schon deswegen nicht, weil der behauptete Diebstahl in der Zeit nach dem 27. November 2012 und damit nach dem Tod des Erblassers am 16. November 2012 erfolgt sein soll, der Anspruch also auch erst nach dem Erbfall entstanden sein kann. Der Anspruch kann aber auch nicht nach dem Erbfall zugunsten der Erbengemeinschaft entstanden sein, weil die Ersatzausstellung auf den Verstorbenen, also eine Ausstellung zugunsten des Verstorbenen begehrt wird.
Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig.
Daneben sind die Klägerinnen nicht prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellt, da nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind (s.o.). Sind bei einer echten notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen am Verfahren beteiligt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 64 Rn. 13).
Ob die Klage darüber hinaus trotz Verweigerung der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann daher im Ergebnis ebenso dahin stehen, wie die Frage des ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.
Der Bevollmächtigte räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass es sich bei der in der Klage genannten Anschrift der Klägerinnen um seine Kanzleiadresse handle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch dann, wenn der Kläger einen Bevollmächtigten hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers erforderlich ist, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Denn es kann im Verfahren notwendig werden, den Kläger selbst zu laden. Außerdem ist die Anschrift des Klägers notwendig, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn. 3 m. w. N.). Fraglich erscheint, ob die Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Vollmachten insoweit den Anforderungen des § 82 VwGO entsprechen.
Ebenso erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen gegeben ist. Denn ein solches fehlt unter anderem dann, wenn dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zusteht. Im Schreiben vom 12. August 2013 an die Polizeiinspektion S1. führte der Bevollmächtige aus, dass sich die Dokumente im Besitz des Angezeigten befinden dürften. Dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen, in den Besitz der Papiere zu gelangen, würde daher effektiv gerecht, wenn der Dieb, dessen Identität und Adresse bekannt ist, zivilrechtlich auf Herausgabe verklagt werden würde, auch wenn der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein der Ursprungspapiere mit Nichtwissen bestritten hat; demgegenüber erweist sich die vorliegend begehrte Ausstellung von Ersatzpapieren damit wohl als nachrangig.
Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.
Zwar lässt sich den §§ 11, 12 FZV grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage für die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II entnehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.
Zum einen kann eine Zulassungsbescheinigung jedenfalls in Teil I schon nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten oder im Falle eines Halterwechsels nach § 13 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 FZV zuwider. Eine solche Anzeige erfolgt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 48 Nr. 12 FZV, 24 StVG. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 12.6.2014 – 8 B 110/14 – juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann denklogisch kein Toter sein, so dass die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen bedeuten würde, dass die Zulassungsbehörde bewusst eine falsche Bescheinigung ausstellt.
Zum anderen können die Klägerinnen nicht ihre Verfügungsberechtigung i. S. d. § 12 Abs. 1 FZV nachweisen. Die von der Klägerin zu 1) bei der Zulassungsbehörde vorgelegten Dokumente beweisen lediglich, dass die entsprechenden Familienverhältnisse bestehen bzw. den Tod des Erblassers bzw. dass die Original-Papiere von der Klägerin als verlustig gemeldet wurden. Sie beweisen aber nicht, dass neben der genannten Erbengemeinschaft nicht etwa noch weitere Erben existieren bzw. dass nicht der Erblasser ein Testament verfasst hat und es demzufolge zu einer von der gesetzlichen abweichenden gewillkürten Erbfolge – etwa zugunsten seines Sohnes aus 1. Ehe – gekommen ist.
Dies ist gerade deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige bei der Polizei selbst angegeben hat, dass zwei Testamente im Umlauf seien: Zum einen eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1), welche eine dritte Person entwendet haben soll, zum anderen ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2007 zugunsten dieser dritten Person, welches bei Öffnung eines Tresors im Januar 2013 gefunden worden sein soll. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass noch ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe existiert, der grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe i. S. d. §§ 1922, 1924 BGB ist.
Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber der Zulassungsstelle nicht schon allein nach §§ 854, 1006 BGB durch das Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen – welcher im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen wurde – erbracht.
Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers nur vermutet. Eine Vermutung kann schon aufgrund ihres Charakters keinen Nachweis, sondern lediglich ein Indiz oder eine Beweislastumkehr darstellen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände erhebliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen, ist die Eigentumsvermutung widerlegt, so dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Fahrzeugen nachweisen müssen. Außerdem geht der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Erben über. Der Besitz des Verstorbenen ist also nur auf die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur auf die Klägerinnen übergegangen, so dass eine Eigentumsvermutung dann für alle Erben greifen würde.
Den Beweis dafür, dass hier die Klägerinnen Erben der Fahrzeuge geworden sind und damit über die Fahrzeuge verfügungsbefugt sind, kann, wie von dem Beklagten richtig angenommen, daher nur der Erbschein erbringen.
Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 FZV, nach der die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet.
Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 – 3 K 15.383 – juris). Dem folgt das erkennende Gericht. Indem die Zulassungsbehörde den Nachweis der Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein fordert, entscheidet sie keinen privatrechtlichen Sachverhalt. Sie will die Entscheidung über die konkrete Erbfolge vielmehr der zivilrechtlichen Auseinandersetzung überlassen und dieser Entscheidung durch die Erteilung von Ersatzpapieren gerade nicht vorgreifen. Dies ist rechtlich zutreffend und sachgerecht.
Das Verlangen des Erbscheins verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 – 11 W 80/95 – juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 – 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 – 8 K 4768/13 – juris), auf die sich der Klägerbevollmächtigte in seiner Klageschrift bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte schließlich auf die Verfügungsbefugnis des Verstorbenen bezieht bleibt allein festzuhalten, dass ein Toter nicht verfügungsbefugt sein kann.
Schließlich scheidet eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen auch deswegen aus, weil zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existieren. So hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Konkretisierung zur Diebstahlsanzeige vom 12. August 2013 selbst ausgeführt, dass sich die Papiere im Besitz des Diebs befinden dürften. Vorrangig vor der Ausstellung von Ersatzpapieren wäre daher der Nachweis erfolgloser rechtlicher Schritte auf Herausgabe. Denn eine Ersatzausstellung kommt nach vorheriger Aufbietung nur in Betracht, wenn die Zulassungsbescheinigung verlustig gegangen ist.
Zuletzt dürfte ein Anspruch aus §§ 11, 12 Abs. 1 FZV zumindest für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daran scheitern, dass die Fahrzeuge bereits seit Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet sind. Eine erneute Zulassung nach § 14 Abs. 6 FZV setzt nach §§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV aber den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung voraus. Dass sämtliche Fahrzeuge aber nicht versichert sind, hat der Klägerbevollmächtigte selbst mehrfach, zuletzt in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016, ausgeführt.
Die Weigerung des Beklagten, die begehrten Papiere auszustellen, ist damit rechtmäßig und die Klage daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 17.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1, 46.16 des Streitwertkatalogs in 7-facher objektiver Klagehäufung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.