Aktenzeichen 2 ARs 203/19
§§ 73ff StGB
§ 2 JGG
§ 8 Abs 3 JGG
§ 459g StPO
Tenor
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.
Gründe
1
Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt – wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19 ausgeführt hat – auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Erzieherischen Belangen kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es – worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat – gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.
Franke
Krehl
Meyberg
Grube
Schmidt