Europarecht

2 WD 15/20

Aktenzeichen  2 WD 15/20

Datum:
22.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:220421U2WD15.20.0
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat

Verfahrensgang

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 28. November 2019, Az: TDG S 4 VL 35/18

Tenor

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 28. November 2019 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verhängt; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund und der Soldat jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

1
Das Verfahren betrifft den Vorwurf unangemessener und sexistischer Äußerungen durch einen Stabsoffizier.
2
Der 19… geborene Soldat verfügt über das Abitur und trat 1985 den Dienst in der Bundeswehr an. An der … schloss er das Studium Maschinenbau/Luft- und Raumfahrttechnik erfolgreich ab. 1994 wurde er zum Berufssoldaten ernannt. Seine Dienstzeit endet 20… 2016 wurde er zum Oberst der Besoldungsgruppe A 16 befördert.
3
Nach zahlreichen Verwendungen, des Absolvierens unter anderem des Generalstabslehrgangs und einer Tätigkeit im … wurde er 2013 zum … und nach vorheriger Kommandierung zum November 2015 zum … versetzt; dort nahm er die Funktion des … wahr. Seit Oktober 2017 ist er als … im … tätig.
4
2015 wurde er im Dienstgrad eines Oberstleutnants im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit “8,40” beurteilt. Er sei als Mensch, Kamerad und Vorgesetzter allseits geschätzt und ein “Macher”. Die Konzipierung und Implementierung des Spitzenkräftecoachings trage vor allem seine Handschrift. Für die Auftragserfüllung stelle er seine persönlichen Interessen immer zurück. Er sei ein außerordentlich robuster, belastungsfähiger und zäher Stabsoffizier, der das Herz am rechten Fleck trage. Wegen seiner herausragenden Führungsbefähigung und seiner Souveränität sei er für die höchsten Verwendungen seiner Laufbahn geeignet. Der nächsthöhere Vorgesetzte hat den Soldaten für Führungsverwendungen bis in die Ebene B6 empfohlen.
5
Eine vom Truppendienstgericht als rechtswidrig angesehene Beurteilung vom 10. April 2019 und die dem Soldaten erteilte Sonderbeurteilung vom 12. November 2020 weisen als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung “8,56” aus. Der Soldat gehöre zur Spitze der … Auch nach seiner Rückkehr aus einem bravourös gemeisterten Einsatz in Afghanistan habe er aus dem Stand heraus in seine Gruppe Schwung gebracht. Er sei ein Planer und ein Organisationstalent mit klarem Führungsanspruch. Bei der Auftragserfüllung bedürfe es keinerlei Anstoßes von außen. Die Zusammenarbeit mit ihm sei hervorragend. Wegen des laufenden Berufungsverfahrens sei die Bewertung im Bereich Führungsverhalten herabgesetzt worden, obwohl die aktuellen Erkenntnisse eine höhere Bewertung rechtfertigten. Der Soldat sei ein geradliniger, erfahrener, fachlich hochqualifizierter, hochmotivierter und charakterlich integrer Generalstabsoffizier mit tadelloser Berufsauffassung und breiter Einsatzerfahrung. Er sei für die Ebene B3 geeignet. Der nächsthöhere Vorgesetzte hat sich dem angeschlossen.
6
Der aktuelle Disziplinarvorgesetzte Generalmajor A. hat den Soldaten als seinen besten … beschrieben. Der frühere Disziplinarvorgesetzte Generalmajor B. hat ihn als leistungsstarken Soldaten beschrieben, der mit der Sprache kokettiert habe. Durch dessen Verhalten sei dem bereits seinerzeit wegen zahlreicher anderer Vorfälle stark unter öffentlichem Druck stehenden … schwerer Schaden zugefügt worden. Der Soldat sei unabhängig von der Presseberichterstattung als … nicht mehr haltbar gewesen. Ungeachtet dessen sei er ein leistungsstarker Soldat, dessen pflichtwidriges Verhalten mit der notwendigen disziplinarischen Ahndung nun allerdings ausreichend sanktioniert sein müsse.
7
Der Disziplinarbuchauszug des Soldaten enthält fünf förmliche Anerkennungen, zuletzt aus 2018. 2015 wurde ihm eine Leistungsprämie gewährt und 2001 das Ehrenkreuz der Bundeswehr verliehen. Der Zentralregisterauszug des Soldaten ist ohne Eintragungen.
8
Der Soldat ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern; seine Frau ist schwanger. Er erhält Dienstbezüge in Höhe von etwa 6 051 € netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.


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