Aktenzeichen B 7/14 AS 401/21 B
Verfahrensgang
vorgehend SG Darmstadt, 29. Januar 2021, Az: S 16 AS 234/15vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. November 2021, Az: L 6 AS 248/21, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Die Ausführungen der Klägerin genügen hinsichtlich der erforderlichen Bezeichnung der gerügten Verfahrensmängel den Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung nicht. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass das BSG allein anhand der Begründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, indem diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden (vgl nur BSG vom 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21, juris RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN).
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Die Klägerin macht folgende Verfahrensmängel geltend:
(1) die unterlassene Beiladung der SGB XII- und Asylleistungsbehörde als absoluten Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO,
(2) den Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter wegen der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG, weil dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei,
(3) den Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter wegen der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG aus formellen Gründen,
(4) den Verstoß gegen das Recht der Klägerin aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG auf ein faires Verfahren,
(5) den Verstoß des LSG gegen das Willkürverbot, Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG,
(6) den Verstoß des LSG gegen das Verfahrensgrundrecht der Verhältnismäßigkeit, das sich aus Art 20 Abs 3 GG herleite,
(7) den Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG wegen der Entscheidung des LSG unter Mitwirkung einer unterjährig abgeordneten Richterin und
(8) den Verstoß gegen ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
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Wegen der zu (1) erhobenen Rüge der unterlassenen Beiladung verkennt die Beschwerdebegründung, dass die unterlassene sog unechte notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG) kein absoluter Revisionsgrund iS des § 547 Nr 4 ZPO ist (vgl BSG vom 22.3.2012 – B 4 AS 99/11 R – SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 13; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 75 RdNr 13d; Kummer in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 75 RdNr 56, Stand April 2007; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 39, Stand Juni 2015; zu den Gründen für die Anwendbarkeit des § 547 Nr 4 ZPO bei der unterbliebenen sog echten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG BSG vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 B – RdNr 28 f). Deshalb wäre auszuführen gewesen, dass bei der Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II solche nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Betracht gekommen wären, die Entscheidung also auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dazu hätte Anlass bestanden. Denn das LSG hat mit dem SG die Hilfebedürftigkeit der Klägerin verneint. Diese ist jedoch auch im Rahmen des § 23 SGB XII (vgl BSG vom 12.9.2018 – B 14 AS 18/17 R – RdNr 36) und des AsylbLG zu berücksichtigen.
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Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel (2) rügt, die Entscheidung des LSG für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 SGG sei grob fehlerhaft, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, das dessen Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl dazu BSG vom 14.3.2019 – B 5 R 22/18 B – RdNr 45; vgl zu ermessensrelevanten Gesichtspunkten Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 15). Insbesondere zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass die rechtliche Bewertung des Sachverhalts besonders schwierig war oder beim LSG im Vergleich zum Verfahren vor dem SG wesentliche neue Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgeworfen worden sind, die eine weitergehende Befassung mit dem Verfahrensgegenstand notwendig gemacht hätten. Ähnliches gilt im Hinblick auf die zur Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG von der Klägerin für erforderlich gehaltene erneute Anhörung, die sie als Verfahrensmangel (3) geltend macht. Wie die Beschwerdebegründung unter Wiedergabe von Rechtsprechung des BSG zutreffend vorbringt, ist eine erneute Anhörung notwendig, wenn substantiiert neue Tatsachen vorgetragen werden, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern oder wenn ein Beweisantrag gestellt oder die Erhebung weiterer Beweise angeregt wird, soweit diese entscheidungserheblich sind. Diese Umstände sind im Rahmen der Bezeichnung einer Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG darzutun, woran es hier fehlt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen, dass Vortrag erneut zur Frage der Einnahmen aus Zahlungen Dritter erfolgen sollte, deren Höhe und Herkunft bereits Gegenstand einer umfangreichen Befragung in der mündlichen Verhandlung beim SG gewesen waren. Welche weiteren, also noch nicht bekannten, Konkretisierungen hierzu erfolgen würden, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
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Soweit die Klägerin unter (4) vorbringt, das Vorgehen des LSG habe gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG verstoßen, geht es ihr im Kern darum, dass das LSG ihre Ansicht zum Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit nicht geteilt hat. Damit macht sie – wie bei der Rüge der Verletzung des Willkürverbots unter (5) – letztlich geltend, das LSG habe sich zu Unrecht ihrem Vorbringen, die Zahlungen Dritter seien als Darlehen erbracht worden und stünden damit ihrer Hilfebedürftigkeit nicht entgegen, nicht angeschlossen. Sie bemängelt damit zum einen die Zuordnung der objektiven Beweislast (für die Nichtaufklärbarkeit der Einkommenssituation im SGB II BSG vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 31), was kein Inhalt einer Verfahrensrüge sein kann. Zwar sind auch die Gerichte an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und an das aus ihm abgeleitete Willkürverbot gebunden (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, Vor § 60 RdNr 1e) und das betrifft sowohl die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts als auch die Handhabung des Verfahrensrechts durch die Gerichte. Ein Mangel des Verfahrens iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt jedoch nur bei fehlerhafter Durchführung des Gerichtsverfahrens infolge unrichtiger Anwendung oder Nicht-Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften vor. Demgegenüber gehört der Grundsatz der objektiven Beweislast dem materiellen Recht an (BSG vom 23.9.1992 – 1 BK 28/92 – RdNr 3; BSG vom 30.6.2003 – B 11 AL 81/03 B – RdNr 2). Zum anderen geht es ihr um die Verletzung der Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), welche – läge sie vor – als solche wegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht zum Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde führen kann.
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Unter (6) macht die Klägerin im Gewand der Rüge eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen Verstoß gegen § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in seiner Konkretisierung durch § 106a SGG geltend. Soweit es um die Verletzung von § 106a SGG geht, fehlen in der Beschwerdebegründung konkrete Angaben zum Inhalt der Mitwirkungsaufforderung (vgl § 106a Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG) bzw deren Auffindbarkeit in der Gerichtsakte. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich den Sachverhalt, der zu dem Begehren und dem Vorbringen der Beschwerde passen könnte, aus den Verfahrensakten herauszusuchen und zu ermitteln, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte. Dem BSG muss es vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers möglich sein zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht. Regelmäßig ist daher in der Beschwerdebegründung auch der Sachverhalt so zu schildern, dass das Gericht dadurch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, ausgehend von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu prüfen, ob das verfolgte Begehren durchgreifen kann. Soweit bestimmte Erklärungen des LSG von Bedeutung sind, ist die Aktenstelle, aus der sich diese Erklärung ergeben soll, genau anzugeben (zusammenfassend BSG vom 12.11.2020 – B 14 AS 299/20 B – RdNr 10). Daran fehlt es hier. Die Klägerin gibt zwar bei der Wiedergabe des Verfahrensgangs (Seite 9 der Beschwerdeschrift) an, sie habe sämtliche acht Fragen des LSG beantwortet. Dabei bleibt offen, ob diese acht Fragen Inhalt der förmlichen Aufforderung zur Mitwirkung gewesen sind; das ergibt sich auch nicht im textlichen Zusammenhang mit der Verfahrensrüge (Seite 22 der Beschwerdeschrift). Letztlich beschreibt die Klägerin wiederkehrend eigenen Vortrag aus dem Gerichtsverfahren, der keinen Schluss darauf zulässt, ob er im Rahmen der Berufungsbegründung, des weiteren allgemeinen schriftsätzlichen Vorbringens oder nach einer Aufforderung zur Mitwirkung nach § 106a SGG erfolgt ist. Daher kann der Inhalt einer Mitwirkungsaufforderung anhand der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden. Das lässt die Prüfung eines Verfahrensmangels wegen des Inhalts der Mitwirkungsaufforderung und einer nachfolgenden Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht zu.
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Hinsichtlich des zu (7) gerügten Verfahrensmangels legt die Beschwerdebegründung schon nicht dar, welchen Inhalt der vor Beginn des Geschäftsjahrs 2021 getroffene Beschluss über die Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Senats gehabt hat. Im Übrigen setzt sich die Begründung nicht mit dem Umstand auseinander, dass eine Änderung des vor Beginn des Geschäftsjahrs zu fassenden Beschlusses erfolgen kann, etwa bei Wechsel einzelner Mitglieder des Spruchkörpers (§ 21g Abs 2 Halbsatz 2 GVG).
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Mit dem Vorbringen der Klägern zu (8) ist, soweit es sich auf das Verfahren beim SG bezieht, ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schon deshalb nicht bezeichnet, weil der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des Sozialgerichts unterliegen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a mwN). Für solche Fehler spricht hier nichts, weil die Klägerin nur geltend macht, das SG habe in der Sache – und nicht nach dem Verfahrensgang – willkürlich entschieden. Bezogen auf das Verfahren beim LSG begehrt die Klägerin unter dem Stichwort des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Korrektur der als willkürlich ergangen behaupteten Entscheidung des SG. Weil der gerügte Mangel schon im Ausgang beim SG kein Verfahrensfehler ist, kommt eine Fortwirkung beim LSG nicht in Betracht.
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Die Beschwerdebegründung genügt auch den Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht.
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Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Als aus dem Beschluss des LSG stammende Passage gibt sie wieder: “… Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt habe, sei der Vortrag der Klägerin nicht geeignet, ihre Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Denn sie mache keine belastbaren Angaben zu den ihr zugeflossenen Zuwendungen ihrer Freunde und Verwandten. Aufgrund der vagen Angaben könne von Seiten des Gerichts nicht geprüft werden, inwieweit es sich um Darlehen handele. Der Prüfung stehe entgegen, dass die Klägerin weder die erhaltenen Beträge genau beziffern konnte, noch dass sie benennen könne, von wem sie diese erhalten habe und wann und in welcher Höhe ein Teil zurückgezahlt worden sei oder zurückgezahlt werden solle.” Aus diesen Ausführungen folgert die Klägerin, das LSG habe das tragende Kriterium aufgestellt, dass die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II nicht vorliege, wenn nicht erklärt werde, von wem Darlehensbeträge zugewendet worden seien und wann und in welcher Höhe ein Teil zurückgezahlt worden sei oder werden sollte. Dieses Kriterium ergibt sich indes nicht aus der wiedergegebenen Passage der LSG-Entscheidung. Denn das LSG hat sich gerade nicht in der Lage gesehen, die an die Klägerin erfolgten Zahlungen als Darlehen zu bewerten. Im Übrigen existiert keine Entscheidung des BSG mit dem Aktenzeichen B 4 AS 32/08 R vom 18.10.2010, aus der die Klägerin einen behaupteten divergierenden Rechtssatz ableiten will.
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Siefert
Neumann