Aktenzeichen 15 B 6/22 MD
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Verlängerung der gerichtlich gesetzten Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers wird die mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 13.12.2021 in dem Verfahren 15 B17/21 MD gesetzte Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bis zum 01.05.2022 verlängert.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der nach § 60 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA gestellte Antrag auf Verlängerung der im Tenor genannten Frist ist begründet.
Nach den genannten Normen kann die gerichtlich gesetzte Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Antragsteller sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann es sich dabei nur um solche Gründe handeln, die nachträglich entstanden sind oder dem Gericht bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt waren (vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 62, Rdnr. 13). Dabei sollte wegen der bereits eingetretenen Verzögerung des Disziplinarverfahrens und der deswegen erfolgten Fristsetzung zum Abschluss des Verfahrens eine Fristverlängerung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens die Ausnahme bleiben.
Begehrt der Antragsteller die Fristverlängerung wegen einer Ausdehnung des Verfahrens, muss der von der Ausdehnung erfasste, dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit so gewichtig sein, dass er sich in erheblicher Weise auf das Disziplinarmaß auswirken kann und notwendigerweise weitere zeitaufwendige Ermittlungen erfordert, die nicht vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist abgeschlossen werden können (ständige Rechtsprechung des Disziplinargerichts; vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 01.04.2019, 15 B 3/19; juris).
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Erst nach dem gerichtlichen Fristsetzungsbeschluss erfuhr der Antragsteller aus einem anderen Disziplinarverfahren gegen einen anderen Beamten, dass der Antragsgegner während einer ärztlichen Krankschreibung vom 18. bis 22.11.2020 einer Nebentätigkeit nachgegangen sein soll bzw. seinen Heilungsprozess verzögert haben könnte. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 11.01.2022 das Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner ausgedehnt.
Diese neuerlichen Vorwürfe vermögen die bisherigen gleichgelagerten Disziplinarvorwürfe abzurunden und hinsichtlich Art und Häufigkeit der vorgehaltenen Nebentätigkeit bei der Bewertung der Schwere des Pflichtenverstoßes von Bedeutung sein. Nennenswerte Verzögerungen sind durch die 2-monatige Fristverlängerung nicht zu erwarten. Denn nach der glaubhaften Einlassung des Antragstellers sei der Ermittlungsführer ausdrücklich während der Ermittlungen von seinem Hauptamt entlastet worden, um sich vordergründig der Ermittlungsführung zu widmen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.