Europarecht

Erfolglose Klage gegen Abschiebungsandrohung mangels Rechtschutzbedürfnisses aufgrund von Untertauchen des Klägers

Aktenzeichen  M 7 K 16.50412

Datum:
14.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a

 

Leitsatz

In Fällen, in denen ein Asylsuchender während des laufenden Verfahrens untertaucht, fehlt seiner Klage gegen die Abschiebung das Rechtsschutzbedürfnis, da hierdurch zum Ausdruck gebracht wird, dass an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr besteht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Dem Kläger ist die Ladung, öffentlich zugestellt am 27. August 2016 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Satz 1 ZPO), rechtzeitig zugegangen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage, die allein gegen die Entscheidung des Bundesamtes gem. § 27a AsylG im Bescheid vom 9. Juni 2016 und auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland gerichtet ist und nicht gegen die bestandskräftige Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 15. März 2016, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
In Fällen, in denen ein Ausländer wie hier der Kläger untergetaucht ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ungeachtet der jeweiligen Gründe für das Untertauchen (vgl. BayVGH, B. v. 6. Juni 2006 – 24 CE 06.1102 – juris Rn. 14 m. w. N. u. B. v. 10. Dezember 2001 – 21 B 00.31685 – juris Rn. 19 ff.). Der Kläger wohnt spätestens seit 13. Juli 2016 nicht mehr unter der angegebenen Anschrift und hat sich damit der ihm für den 13. Juli 2016 angekündigten Rücküberstellung gezielt entzogen. Der Beklagten ist sein Aufenthaltsort nicht bekannt. Mit seinem Untertauchen hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des hier anhängigen Klageverfahrens kein Interesse mehr hat.
Zudem stellt das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift einen Verstoß gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO i.V. mit § 130 Nr. 1 ZPO dar, wonach dem Gericht zur Bezeichnung des Klägers dessen aktuelle ladungsfähige Anschrift bekannt sein muss (vgl. BayVGH, B. v. 12. Mai 2005 – 10 ZB 04.1600 – juris m. w. N.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 3; § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass diese Pflicht ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist aufgrund seiner Zuweisung verpflichtet, unter der im Rubrum angegebenen Adresse zu wohnen. Er hat sich der aus § 10 Abs. 1 AsylG bestehenden Verpflichtung, den Wechsel seiner Anschrift dem angerufenen Gericht unverzüglich anzuzeigen und sich für dieses als stets erreichbar zu zeigen, entzogen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 ff ZPO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.


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