Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden – hier: keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den BFH an den EuGH dem Art 267 Abs 3 AEUV

Aktenzeichen  1 BvR 640/11

Datum:
29.5.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120529.1bvr064011
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG
Art 267 Abs 3 AEUV
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 31. Januar 2011, Az: XI R 11/10, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) vorliegt. Ihr
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof seine Vorlagepflicht nach Art. 267
Abs. 3 AEUV in einer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzenden Weise gehandhabt hätte.

2
1. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist
unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Das Bundesverfassungsgericht
überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl.
BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

3
Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt
nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung
der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt
(bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs
nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht
den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit
der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall
maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs.
3 AEUV (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428 m.w.N.).

4
2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine verfassungsgerichtlich zu beanstandende Entziehung des gesetzlichen Richters
vor. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung über den angegriffenen Beschluss gemäß § 126a
FGO unterrichtet und insbesondere auf sein Urteil vom 16. September 2010 – V R 57/09 – (BFHE 230, 504) hingewiesen. In diesem
Urteil hatte sich der Bundesfinanzhof mit den Rechtsfragen zur Durchbrechung der Bestandskraft bei unionsrechtswidrigen Steuerbescheiden
eingehend auseinandergesetzt und hierbei den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. September 2008 – 2 BvR 1321/07 – (BVerfGK 14, 217) vertretbar gewürdigt.

5
Auch wenn man mit der 2. Kammer des Zweiten Senats davon ausgeht, dass der Europäische Gerichtshof die Fragen zur Durchbrechung
der Bestandskraft unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte (hier konkret: Steuerbescheide) bisher noch nicht erschöpfend
beantwortet hat, ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat. Das gilt insbesondere für die Annahme, dass die Behörde nach nationalem Recht befugt sein müsse, den sich
im nachhinein als unionsrechtswidrig erweisenden Hoheitsakt zurückzunehmen. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats,
in welchem die Vertretbarkeit der damaligen Auffassung des Bundesfinanzhofs in gleicher Weise ausdrücklich bejaht und näher
begründet wurde (BVerfGK 14, 217 ), ist keine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesfinanzhofs zur Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof abzuleiten. Auch vor dem Hintergrund der seitherigen Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
verbleibt die Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr innerhalb seines Beurteilungsrahmens (im Ergebnis ebenso Gräber/Levedag,
FGO, 7. Auflage 2010, Anhang, Rn. 107 ff.; Kahl, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 4 EUV, Rn. 74; Stadie,
in: Rau/Dürrwächter, UStG, Vorbemerkung, Rn. 659 ff.; Streinz/Kruis, NJW 2010, S. 3745 ; vgl. ferner Hummel, DStZ 2011,
S. 832 und de Weerth, DStR 2008, S. 1669 ).

6
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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