Europarecht

VI ZR 698/20

Aktenzeichen  VI ZR 698/20

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:270721UVIZR698.20.0
Normen:
§ 826 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall (hier: Verkauf eines Gebrauchtwagens; kein Wegfall des Schadens durch Software-Update).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 23. April 2020, Az: 1 U 1487/19vorgehend LG Mainz, 18. Juli 2019, Az: 3 O 83/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb am 1. April 2015 bei einem Autohaus einen gebrauchten Audi Q 3 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 EU5 zum Kaufpreis von 41.580 €, den er in Höhe von 5.000 € aus eigenen Mitteln zahlte und im Übrigen durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank finanzierte. In Motoren dieser Baureihe war eine Vorrichtung eingebaut, die die Abgasrückführung steuert. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus auf Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete es in den Modus “1”, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr wurde das Fahrzeug in einem Modus “0” betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel.
3
Das Kraftfahrtbundesamt wertete diese Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung und erließ mit Bescheiden vom 14. sowie 15. Oktober 2015 Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Beklagte rief die Fahrzeuge zurück, um sie durch Aufspielen einer geänderten Software technisch zu überarbeiten. Das Kraftfahrtbundesamt gab diese Nachrüstung frei. Beim Fahrzeug des Klägers wurde diese Nachrüstung durchgeführt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, an den Kläger 9.555,56 € nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensverhältnis freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die dem Kläger gegen den Darlehensgeber zustehen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.


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