Ein aus Afghanistan stammender Fahrlehrer verlor seine Fahrlehrererlaubnis, weil er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden war. Nach seiner Haft beantragte er die Rückerlangung seiner Fahrlehrererlaubnis. Weil Junge Leute sehr beeinflussbar seien, und damit er sich nicht vor seinen Schülern extremistisch-salafistisch äußern oder sein Gedankengut teilen könnte, wurde sein Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte, dass nicht das Gericht seine weitere Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung beweisen müsste, sondern der Antragsteller seine Abkehr aus diesem Milieu. Bis dahin dürfe er nicht unterrichten.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2016, AZ 6 L 3816/15
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