Familienrecht

Gebühren des Verfahrensbeistandes in Kindschaftsverfahren bei Vertretung mehrerer Kinder

Aktenzeichen  XII ZB 496/10

Datum:
19.1.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 158 Abs 4 S 3 FamFG
§ 158 Abs 7 S 2 FamFG
§ 158 Abs 7 S 3 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 23. September 2010, Az: 7 WF 290/10, Beschlussvorgehend AG Hof, 30. August 2010, Az: 4 F 837/09, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 Euro festgesetzt wird (pro Kind 550 Euro).
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).
Geschäftswert: 1.650 Euro

Gründe

I.
1
Die Rechtsbeschwerde betrifft die – vom Senat bereits bejahte – Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält.
2
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.
3
Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 Euro zu gewähren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 Euro zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
5
1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 – XII ZB 209/10 – FamRZ 2010, 1893; – XII ZB 268/10 – FamRZ 2010, 1896; – XII ZB 260/10 – und – XII ZB 289/10 – jeweils juris).
6
2. Dem wird der – vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene – Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 Euro zuerkannt hat, nicht gerecht. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 Euro (4 x 550 Euro) zuzusprechen.
7
Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht.
Dose                                      Weber-Monecke                                    Klinkhammer
                   Schilling                                                   Günter


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