Familienrecht

Rechtsbeschwerdeverfahren: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung

Aktenzeichen  IX ZA 8/12

Datum:
28.3.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 544 ZPO
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Amberg, 7. Februar 2012, Az: 31 T 108/12vorgehend AG Schwandorf, 2. Januar 2012, Az: 1 C 763/11

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
2
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist – im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Kayser                                Raebel                                 Pape
                     Grupp                               Möhring


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