Familienrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung – keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bedarfsgemeinschaft von getrennt lebenden Ehegatten – Regelbedarfsstufe 2

Aktenzeichen  B 4 AS 29/20 B

Datum:
6.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2020:060220BB4AS2920B0
Normen:
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2
§ 20 Abs 2 S 1 SGB 2
§ 20 Abs 4 SGB 2
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Leipzig, 17. März 2015, Az: S 6 AS 4724/14, Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 2. Mai 2019, Az: L 3 AS 1090/15, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
2
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
3
Die Klägerin hat die Frage formuliert, “ob Ehegatten, die weder gemeinsam leben noch über einen gemeinsamen Hausstand verfügen noch zusammen wirtschaften über einen Regelleistungssatz im Umfange von 100 % oder nur über einen Regelleistungssatz im Umfange von 90 % verfügen”. Sinngemäß ist damit die Frage aufgeworfen, ob auch in verschiedenen Wohnungen lebende Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft bilden und bei ihnen jeweils nur ein Regelbedarf gemäß § 20 Abs 4 SGB II in Verbindung mit der Fortschreibung der Regelbedarfe (hierzu Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 20 RdNr 98, 100) in gegenüber dem Regelbedarf für alleinstehende Leistungsberechtigte reduzierter Höhe zu berücksichtigen ist.
4
Die Beschwerdebegründung legt indes bereits die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dar. Hierzu hätte die Klägerin unter anderem vortragen müssen, dass und weshalb sich die Frage nicht bereits aus dem Gesetz oder aufgrund der Rechtsprechung des BSG beantworten lässt (vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50 mwN). Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort nahezu außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (BSG vom 11.9.2019 – B 14 AS 129/18 B – juris RdNr 6; BSG vom 3.12.2019 – B 5 R 132/19 B – juris RdNr 7). Zu entsprechenden Darlegungen hätte vorliegend besonderer Anlass bestanden, weil § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II für die nichteheliche Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft unter anderem auf das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt abstellt, während § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II für Ehegatten dieses Tatbestandsmerkmal gerade nicht aufführt, sondern es ausreichen lässt, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, und weil das BSG die Anforderungen an die Annahme des Tatbestandsmerkmals “nicht dauernd getrennt leben” bereits dargelegt (BSG vom 18.2.2010 – B 4 AS 49/09 R – BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, RdNr 13 ff; BSG vom 16.4.2013 – B 14 AS 71/12 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 17 f) und auch entschieden hat, wann von der grundsätzlich gebotenen Anwendung des § 20 Abs 4 SGB II auch bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Ausnahme zu machen ist (BSG vom 16.4.2013 – B 14 AS 71/12 R – SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 22; BSG vom 11.2.2015 – B 4 AS 27/14 R – BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr 21, RdNr 16).


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