Familienrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Einwerfen der an das LSG adressierten Berufungsschrift in den Briefkasten des SG vor Ablauf der Berufungsfrist – Eingang beim LSG nach Fristablauf – Berufungsführer durfte aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des SG von fristwahrender Einlegung der Berufung ausgehen

Aktenzeichen  B 1 KR 13/21 B

Datum:
10.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:101121BB1KR1321B0
Normen:
§ 160a Abs 1 S 1 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 67 Abs 1 SGG
§ 67 Abs 2 S 4 SGG
§ 151 Abs 2 S 1 SGG
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Koblenz, 31. Oktober 2019, Az: S 1 KR 1461/19, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 4. Januar 2021, Az: L 5 KR 241/19, Beschluss

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2021 – L 5 KR 241/19 – gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1
I. Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für sowie die weitere Versorgung mit Cannabisblüten. Das SG hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des dem bevollmächtigten Vater des Klägers am 9.11.2019 zugestellten SG-Urteils vom 31.10.2019 heißt es auszugsweise:
“Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
…       
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen.”
2
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist am 11.12.2019 in einem unfrankierten und ungestempelten, an das LSG adressierten Briefumschlag beim LSG eingegangen. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 28.9.2020 auf die Versäumung der Berufungsfrist hat der Vater des Klägers für diesen am 12.10.2020 Wiedereinsetzung beantragt. Er habe von der Möglichkeit des § 151 Abs 2 SGG Gebrauch gemacht und die Berufungsschrift am 9.12.2019 um 16 Uhr beim SG Koblenz eingeworfen. Vor dem Hintergrund seiner Rechtserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten habe er keinen Grund für die Annahme gehabt, dass das bloße Einwerfen in den Gerichtsbriefkasten am Nachmittag des Fristablauftages nicht ausreichend sein könnte. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des SG sei falsch, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Umschlag für das Vorgehen nach § 151 Abs 2 SGG an das SG hätte adressiert werden müssen.
3
Das LSG hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Berufung gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des SG sei verfristet. Für eine fristwahrende Einlegung beim SG hätte der Umschlag mit der Berufungsschrift an dieses adressiert sein müssen. Dem Kläger sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren. Der ihm zurechenbare Rechtsirrtum seines Vaters über die Voraussetzungen einer wirksamen Einlegung der Berufung beim SG könne nicht als unverschuldet angesehen werden. Er hätte sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu den Erfordernissen einer fristwahrenden Berufungseinlegung nach § 151 Abs 2 SGG fachkundig beraten lassen müssen. Ein mitwirkendes Verschulden des SG oder des LSG habe nicht vorgelegen (Beschluss vom 4.1.2021).
4
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt einen Verfahrensmangel.
5
II. Dem Kläger war von Amts wegen gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil er fristgerecht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fristgerecht eingelegt und begründet hat.
6
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Beschluss des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; dazu 2.), den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet (dazu 1.).
7
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel eines zu Unrecht anstelle eines Sachurteils ergangenen Prozessurteils hinreichend.
8
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG hätte die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hierüber in der Sache entscheiden müssen (vgl zum Verfahrensmangel “Prozessurteil statt Sachurteil” zB BSG vom 17.6.2020 – B 5 R 302/19 B – SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 5 mwN).
9
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung des LSG zutreffend ist, für eine fristwahrende Einlegung der Berufung beim SG gemäß § 151 Abs 2 SGG müsse der die Berufungsschrift enthaltende Briefumschlag an dieses (und nicht an das LSG) adressiert sein (vgl dazu LSG Baden-Württemberg vom 2.11.1983 – L 1 Ka 889/83 – juris Leitsatz 2, Urteilsabschrift S 8; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 151 RdNr 71, Stand 3/96; Karl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand Mai 2021, § 151 Anm 10b; zum Eingang einer unzutreffend adressierten Rechtsmittelschrift bei einer gemeinsamen Posteingangsstelle mehrerer Gerichte vgl BGH vom 10.1.1990 – XII ZB 141/89 – NJW 1990, 990).
10
b) Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob für den Fall, dass die Rechtsauffassung des LSG zutreffend sein sollte, für die Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist mit der Begründung Anwendung findet, dass die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des SG unzutreffend gewesen sei. Denn dem Kläger ist im anderen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu c).
11
c) Das LSG hätte dem Kläger jedenfalls – ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt worden – gemäß § 67 Abs 2 Satz 4 SGG Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewähren müssen.
12
aa) Nach § 67 Abs 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach der stRspr des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl BSG vom 20.11.2019 – B 1 KR 39/19 B – juris RdNr 6 mwN). Ein Rechtsirrtum ist zwar regelmäßig nicht unverschuldet (vgl BSG vom 18.11.2020 – B 1 KR 1/20 B – SozR 4-1500 § 65a Nr 6 RdNr 17). Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss die Rechtsbehelfsbelehrung beachten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 8a) und bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (vgl BSG vom 12.1.2017 – B 8 SO 68/16 B – juris RdNr 4; BVerwG vom 7.10.2009 – 9 B 83/09 – juris RdNr 3 mwN). Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum allerdings dann, wenn er vom Gericht oder einer Behörde (mit-)verursacht wurde (vgl BSG vom 25.3.2003 – B 1 KR 36/01 R – BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 9). Denn unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB BVerfG vom 14.4.1987 – 1 BvR 162/84 – BVerfGE 75, 183) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl BVerfG vom 19.10.1977 – 2 BvR 462/77 – BVerfGE 46, 202, 210; BVerfG vom 26.4.1988 – 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87 – BVerfGE 78, 123, 126). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfG vom 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 – BVerfGE 93, 99, 114 f; BSG vom 30.1.2002 – B 5 RJ 10/01 R – SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN). Ein solcher dem Gericht zuzurechnender Fehler ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung (dazu bb). Der Kläger hat im Übrigen alles getan, um die Frist einzuhalten (dazu cc).
13
bb) Zwar ist der in der Rechtsmittelbelehrung des SG-Urteils wiedergegebene Wortlaut des § 151 Abs 2 Satz 1 SGG, wonach die Berufungsfrist auch gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist beim SG “eingelegt wird”, durchaus auslegungsbedürftig. Allerdings heißt es in der Rechtsmittelbelehrung darüber hinaus, dass die Berufungsschrift innerhalb der Monatsfrist “bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen” muss. Das ist ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG zumindest missverständlich. Denn die Berufungsschrift muss danach innerhalb der Monatsfrist bei dem Gericht eingelegt werden, bei dem sie eingeht. Bei einem unbefangenen Blick auf den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung kann jedoch das Eingehen der Berufungsschrift beim SG im Sinne ihres bloßen Zugangs beim SG auch bedeuten, dass ein Beteiligter beim SG dann schon schriftlich die Berufung eingelegt hat, wenn er die beim SG eingegangene Berufungsschrift an das LSG gerichtet hat. Einem juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten oder Bevollmächtigten muss sich bei dieser Formulierung nicht die Notwendigkeit aufdrängen, juristischen Rat einzuholen. Er darf davon ausgehen, dass es für die Fristwahrung ausreichend ist, wenn er die Berufungsschrift bei einem der beiden Gerichte in den Briefkasten einwirft, ohne dass es darauf ankommt, an welches der beiden Gerichte die Berufungsschrift bzw der diese enthaltende Briefumschlag adressiert ist.
14
Dem Kläger kann danach nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Briefumschlag nicht an das SG adressiert war, sondern an das LSG. Das LSG hätte dem Kläger eine Wiedereinsetzung nicht deswegen verwehren dürfen.
15
cc) Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vor. Insbesondere ist die Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist beim SG eingegangen. Der Vater des Klägers hat nach seinem Vortrag den an das LSG adressierten Umschlag mit der Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist (9.12.2019) um 16 Uhr persönlich in den Briefkasten des SG Koblenz eingeworfen. Diesen Sachverhalt hat der Kläger auch glaubhaft gemacht (vgl zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung BSG vom 11.11.2003 – B 2 U 293/03 B – juris RdNr 9). Zwar befindet sich auf dem (unfrankierten) Briefumschlag kein Eingangsstempel des SG. Jedoch hat der Vater des Klägers einen Ausdruck der Google-Zeitachse seines Handys vorgelegt, wonach er sich am 9.12.2019 in der Zeit zwischen 16.38 Uhr und 17.30 Uhr in unmittelbarer Nähe des SG aufgehalten hat. Der Präsident des SG hat in der vom LSG eingeholten Auskunft vom 11.11.2020 bestätigt, dass die Angaben des Vaters des Klägers plausibel erscheinen, wenngleich das Fehlen des Eingangsstempels nicht mehr nachvollzogen werden könne. Der vom Vater des Klägers vorgetragene Sachverhalt erscheint insofern gegenüber der denkbaren Alternative, dass er den Briefumschlag erst am 11.12.2019 persönlich beim LSG in Mainz eingeworfen hat, überwiegend wahrscheinlich.
16
d) Bestimmt § 151 Abs 2 SGG hingegen, dass für die schriftliche Einlegung beim SG der Einwurf einer an das LSG adressierten, brieflich verschlossenen Berufungsschrift ausreicht, hat der Kläger durch seinen Vater – aus den vorgenannten Gründen – ohnehin die Frist zur Einlegung der Berufungsfrist nach § 151 Abs 1 SGG beachtet. Das LSG hätte auch hiernach die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen.
17
3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was – wie ausgeführt – hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
18
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.


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