Handels- und Gesellschaftsrecht

Abtretung, Kaufpreis, Kaufvertrag, Eintragung, Berufung, Gesellschaft, Gesellschafter, Vertragsschluss, Handelsregister, Zustimmung, Ordnungsgeld, Anfechtung, Gesellschafterliste, Versicherung, Zug um Zug, eidesstattlichen Versicherung, eidesstattliche Versicherung

Aktenzeichen  7 U 9421/21

Datum:
6.4.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 7531
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

43 O 14157/21 2021-11-19 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.11.2021 in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
1.1 Der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste der E. Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB …91, vom 01.06.2021 wird zu Gunsten der Klägerin insoweit ein Widerspruch zugeordnet, als dort die Beklagte an Stelle der Klägerin als Inhaberin der Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn 1, 2, 3 und 4 ausgewiesen ist.
1.2 Die Beklagte hat es zu unterlassen, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin Gesellschafterbeschlüsse der E. Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB …91, zu fassen.
1.3 Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in 1.2 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 € angedroht.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung in der E. Deutschland GmbH.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht (s.r.o) mit Sitz in Bratislava. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst D. B. und M. K., die jeweils 50% der Geschäftsanteile hielten. Mit Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsverträgen vom 07.12.2018 laut Anl. VK 6 erwarb die M. a.s (eine Aktiengesellschaft nach slowakischem Recht) von den beiden Gesellschaftern jeweils 35% der Geschäftsanteile an der Klägerin, sodass nunmehr D. B. und M. K. jeweils 15% und die M. 70% der Geschäftsanteile der Klägerin hielten.
D. B. trat am 11.01.2021 von dem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 07.12.2018 zurück und erhob am 12.03.2021 gegen die M. a.s Klage auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an der Klägerin zum Kreisgericht Bratislava II.
Jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren D. B. und M. K.
Die Klägerin hielt 100% der Geschäftsanteile der E. Deutschland GmbH mit Sitz in München, deren Geschäftsführer bis 01.06.2021 D. B. war.
Am 13.04.2021 schlossen die Klägerin, hierbei vertreten durch D. B., und die Beklagte, hierbei vertreten durch ihren Geschäftsführer P. L., die zu diesem Zeitpunkt noch unter iC. GmbH firmierte (vgl. den Handelsregisterauszug laut Anl. VK 9), den notariellen Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag laut Anl. VK 8 (im Folgenden als GAV bezeichnet), mit dem die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der E. Deutschland GmbH zum Preis von 2,3 Mio. Euro an die Beklagte veräußerte und übertrug. Der GAV lautete auszugsweise wie folgt:
„2. Geschäftsanteilsverkauf
2.1 Die E. Europe s.r.o.
– nachfolgend „der Veräußerer“ genannt – verkauft hiermit an die iC. GmbH
– nachfolgend „der Erwerber“ genannt – die vorstehend in Abschn. 1.2 näher bezeichneten Geschäftsanteile (lfd. Nrn. 1 bis einschließlich 4)
– nachfolgend auch „der veräußerte Geschäftsanteil“ genannt -,
2.2 Das Gewinnbezugsrecht geht in der Weise auf den Erwerber über, daß dem Erwerber alle auf den veräußerten Geschäftsanteil entfallenden Gewinne zustehen, deren Ausschüttung künftig beschlossen wird.
(…)
2.5 Der Kaufpreis ist spätestens am 31.07.2021 zur Zahlung fällig und bis dahin nicht zu verzinsen (…)
2.6 Wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises unterwirft sich der Erwerber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.
3. Abtretung, weitere Vereinbarungen
3.1 In Erfüllung der vorstehend in Abschn. 2 vereinbarten Verpflichtungen werden hiermit die veräußerten Geschäftsanteile mit unmittelbarer Wirkung abgetreten, worüber sich Veräußerer und Erwerber einig sind.
3.2 Der Notar hat auf die Risiken hingewiesen, die sich daraus ergeben, daß die Geschäftsanteilsabtretung ohne Rücksicht darauf wirksam ist, ob der Erwerber die vereinbarten Gegenleistungen erbringt. Er hat Sicherungen angeregt und erläutert; der Notar hat insbesondere auf die Möglichkeit der Abtretung des veräußerten Geschäftsanteils Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises sowie auf die Möglichkeit der sicherungshalben Verpfändung des veräußerten Geschäftsanteils hingewiesen. Ungeachtet dessen wünschen die Vertragsteile die sofortige Abtretung des veräußerten Geschäftsanteils.
3.3 Soweit die Veräußerung einer Zustimmung bedarf, wird diese hiermit erteilt.
Herr D. B. stimmt hiermit in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der in Abschn. 1.1 bezeichneten Gesellschaft namens der Gesellschaft der zu gegenwärtiger Urkunde vereinbarten Veräußerung und Abtretung der Geschäftsanteile vollumfassend zu.
3.4 Der Erwerber verpflichtet sich, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veräußerers keine Veränderungen in der Geschäftsführung der Gesellschaft vorzunehmen und Vertragsverhältnisse mit Dritten lediglich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft (…) zu ändern und/oder zu beenden.
4. Rücktrittsrecht
Der Erwerber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht kann nur bis zum Ablauf des 30.07.2021, längstens jedoch bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, ausgeübt werden.
(…)
Wird hiernach vom Vertrag zurückgetreten, treffen den Erwerber die heutigen Beurkundungskosten; im Übrigen bestehen wechselseitig keine Ansprüche.
Eine auflösende Bedingung der Abtretung gem. Abschn. 3 durch Ausübung des Rücktrittsrechts ist nicht gewünscht.
(…)“
Die Parteien, hierbei wiederum vertreten durch D. B. (Klägerin) und P. L. (Beklagte), schlossen am 12.05.2021 (Anl. LA 7) und 15.09.2021 (Anl. LA 8) Nachträge zum GAV.
Laut der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste der E. Deutschland GmbH vom 01.06.2021 laut Anl. VK 10 ist die Beklagte Alleingesellschafterin der E. Deutschland GmbH.
Mit Erklärung vom 22.10.2021 laut Anl. VK 19 focht die Klägerin den GAV wegen arglistiger Täuschung an, hilfsweise erklärte sie den Rücktritt vom GAV.
Die Klägerin behauptete, nach ihrer Satzung seien die Geschäftsführer verpflichtet, bei Geschäften, die einen Umfang von 5.000,00 € überstiegen, die vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Insoweit läge auch eine Anweisung an die Geschäftsführer vor.
D. Bercel und P. Lutz hätten bei Abschluss des GAV kollusiv zusammengewirkt, sodass der GAV nach § 138 BGB nichtig sei.
Die Beklagte habe die Klägerin bei Abschluss des GAV zudem über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht. Sie sei nämlich nicht imstande gewesen, den Kaufpreis in Höhe von 2,3 Mio. € aufzubringen.
Die Klägerin beantragte,
1. Der Verfügungsbeklagten wird es aufgegeben, jeweils der Zuordnung eines Widerspruchs zu den zum Handelsregister der E. Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 127291, eingereichten Gesellschafterlisten, namentlich a. der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste, welche die iC. GmbH als Inhaberin der Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn. 1,2 3 und 4 ausweist und
b. der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste, welche die P. GmbH als Inhaberin der Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn 1, 2, 3 und 4 ausweist, zuzustimmen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird es aufgegeben, die Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn 1, 2, 3 und 4 an der E. Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 127291, an die Verfügungsklägerin abzutreten.
3. Der Verfügungsbeklagten wird es aufgegeben, es zu unterlassen, über die Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn 1, 2, 3 und 4 an der E. Deutschland GmbH eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB …91, ganz oder teilweise an andere als die Verfügungsklägerin zu verfügen, insbesondere diese zu verkaufen, abzutreten oder zu belasten. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 3 S. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 100.000,00 angedroht.
4. Der Verfügungsbeklagten wird es aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherigen Zustimmung der Verfügungsklägerin Gesellschafterbeschlüsse der E. Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 127291, zu fassen.
5. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 angedroht.
Die Beklagte beantragte,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erwiderte, dass der GAV nicht sittenwidrig sei. Insbesondere läge kein kollusives Verhalten von D. B. und P. L. vor. P. L. habe keine Kenntnis von etwaigen Zustimmungserfordernissen auf Klägerseite gehabt. Die Beklagte habe auch nicht über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht.
Mit Endurteil vom 19.11.2021, Az. 43 O 14157/21, wies das Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Zwar läge im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17) ein Verfügungsgrund vor, da einem Gesellschafter bei einem Streit über die Gesellschaftereigenschaft effektive Mittel an die Hand gegeben werden müssten, um seine streitige materiell-rechtliche Gesellschafterstellung bis zur Klärung in der Hauptsache zu sichern.
Jedoch sei die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht unrichtig, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der GAV nichtig, wirksam angefochten oder durch einen Rücktritt in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sei.
Aus den von der Klägerin vorgetragenen Umständen könne kein Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken von P. L. und D. B. gezogen werden.
P. L. habe aus der Satzung der Beklagten nicht entnehmen müssen, dass die M. dem Kaufvertrag hätte zustimmen müssen. § 7 der Satzung der Beklagten betreffe nämlich – wie sich aus § 7 Nrn 3 und 4 ergebe – nicht den Fall, dass die einzige Gesellschafterin ihre Anteile verkaufe. Vielmehr regle § 7 der Satzung der Beklagten den Fall, dass einer der Gesellschafter seinen Anteil verkaufen wolle und die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft mit dem Erwerber nicht fortsetzen wollten (LGU S. 8).
Die Klägerin habe auch eine Kenntnis des P. L. vom Inhalt der Satzung der Klägerin bzw. von einer Weisung der M. an ihren Geschäftsführer B., dem Verkauf der Anteile an der Beklagten nicht zuzustimmen, nicht glaubhaft gemacht. Auch eine Kenntnis des P. L. davon, dass die M. dem Verkauf nicht zustimmen würde, habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Eine derartige Kenntnis des P. L. könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass P. L. bis 2010 Gesellschafter der Beklagten gewesen sei, da die Beklagte früher einen ganz anderen Geschäftszweck gehabt habe. Auch seine frühere Tätigkeit als Vertriebsleiter der Beklagten begründe keine Kenntnis von Satzung, Gesellschafterweisung und/oder Gesellschafterwillen, da schon nicht ersichtlich sei, inwieweit ein Vertriebsbeauftragter im Rahmen seiner Tätigkeit überhaupt Kenntnis von solchen Interna erlangen sollte (LGU S. 9). Eine Kenntnis des P. L. ergebe sich auch nicht daraus, dass er auf der Website eins Dritten als Ansprechpartner für die Klägerin genannt sei.
Aus dem Kaufvertrag selbst lasse sich eine Kollusion nicht entnehmen. Zwar sei die Übertragung der Geschäftsanteile an der Beklagten, ohne sie von einer Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, und ohne sonstige Sicherung sowie die ausdrückliche Nichtvereinbarung einer auflösenden Bedingung im Hinblick auf die Übertragung der Geschäftsanteile bei Ausübung des Rücktrittsrechts ungewöhnlich. Jedoch folge daraus nicht, dass P. L. gewusst habe oder hätte Verdacht schöpfen müssen, dass D. B. entgegen seiner Vorgaben im Innenverhältnis handle. Die Interessen der Klägerin seien im Vertrag jedenfalls dadurch gewahrt, dass sich die Erwerberin verpflichtet habe, vor der Kaufpreiszahlung ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin keine Veränderungen in der Geschäftsführung vorzunehmen und nur Geschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu tätigen (LGU S. 10).
Eine Glaubhaftmachung der Kenntnis des P. L. sei auch nicht durch die eidesstattlichen Versicherungen des M. K. und des Od. W. erfolgt. M. K. habe schon nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände er das Wissen erlangt haben wolle, dass P. L. wusste, dass D. B. im Innenverhältnis nicht zum Verkauf der Geschäftsanteile befugt gewesen sei. Die eidesstattliche Versicherung des Od. W. sei schon deshalb nicht zur Glaubhaftmachung geeignet, da sie nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden sei (LGU S. 11).
Eine wirksame Anfechtung des GAV wegen arglistiger Täuschung habe die Klägerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, da schon nicht substanziiert vorgetragen sei, dass D. B. über die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der Erwerberin getäuscht worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass D. B. bei Abschluss des Kaufvertrages von falschen wirtschaftlichen Verhältnissen der Erwerberin ausgegangen sei (LGU S. 12).
Schließlich sei auch ein wirksamer Rücktritt nicht durch die Klägerin glaubhaft gemacht. Der Kaufpreis sei nämlich infolge der Nachträge vom 12.05.2021 und 15.09.2021 noch gar nicht fällig, sodass ein Rücktritt wegen Verzugs mit der Bezahlung des Kaufpreises nicht in Betracht komme (LGU S. 12).
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vortrags ihr erstinstanzliches Verfügungsziel weiter.
Die Klägerin beantragt daher, unter Abänderung des am 19.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 43 O 14157/21, zu erkennen,
1. Der Verfügungsbeklagten wird es aufgegeben, der Zuordnung eines Widerspruchs zu der im Handelsregister der E. Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB …91, eingereichten Gesellschafterlisten, namentlich der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste, welche die P. GmbH als Inhaberin der Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn 1, 2, 3 und 4 ausweist, zuzustimmen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird es aufgegeben, die Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn 1, 2, 3 und 4 an der E. Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB …91, an die Verfügungsklägerin abzutreten.
3. Der Verfügungsbeklagten wird es aufgegeben, es zu unterlassen, über die Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn 1, 2,3 und 4 an der E. Deutschland GmbH eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB …91, ganz oder teilweise an andere als die Verfügungsklägerin zu verfügen, insbesondere diese zu verkaufen, abzutreten oder zu belasten. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 3 S. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 100.000,00 angedroht.
4. Der Verfügungsbeklagten wird es aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherigen Zustimmung der Verfügungsklägerin Gesellschafterbeschlüsse der E. Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB …91, zu fassen.
5. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 50.000,00 angedroht.
hilfsweise: das angefochtene Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 06.04.2022 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022, die zwischen den Prozessbevollmächtigte gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich der Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste vom 01.06.2021 sowie der Unterlassung von Gesellschafterbeschlüssen durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten begründet (Klageanträge zu 1, 4 und 5). Im Übrigen (Klageanträge zu 2 und 3) ist die Berufung der Klägerin unbegründet, da das Landgericht die Klage insoweit (allerdings nur im Ergebnis) zu Recht abgewiesen hat.
I.
Zu Unrecht und unter Außerachtlassung weiter Teile des glaubhaft gemachten Vortrags der Klägerin hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste der E. Deutschland GmbH (Klageantrag zu 1) vom 01.06.2021 zurückgewiesen. Die Klägerin hat diesbezüglich jedoch sowohl einen Verfügungsanspruch (1.) als auch einen Verfügungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mittels derer einer Eintragung in die Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG ein Widerspruch zugeordnet werden kann, setzt zunächst einen Verfügungsanspruch voraus. Dabei handelt es sich in Anlehnung an § 894 BGB um einen Berichtigungsanspruch gegen einen zu Unrecht Eingetragenen. Anspruchsinhaber ist derjenige, der anstelle des Eingetragenen wahrer Berechtigter wäre (vgl. Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, München, 2020, Rdnr. 63 zu § 935 ZPO).
Ein solcher Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte steht der Klägerin zu, da sie glaubhaft gemacht hat, dass sie immer noch Inhaberin aller Geschäftsanteile der E. Deutschland GmbH und somit wahre Berechtigte ist. Denn der GAV ist nach § 138 BGB zur Gänze, das heißt sowohl hinsichtlich seines schuldrechtlichen (Anteilsverkauf) als auch seines dinglichen (Anteilsübertragung) Teils nichtig.
a. Der GAV unterliegt einheitlich deutschem Recht.
aa. Für den schuldrechtlichen Anteilskaufvertrag gilt die Rom-I-VO; die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom-I-VO greift nicht (vgl. Paulus in OGK Rom-I-VO, Stand 01.03.2022, Rdnr. 116 zu Art. 1 Rom-I-VO, Kieninger in Ferrari u.a., Internationales Vertragsrecht, 3. Auflage, München 2018, Rdnr. 20 zu Art. 1 Rom-I-VO). Bei – wie hier im GAV – fehlender Rechtswahl unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO im Zweifel dem Recht am Hauptsitz des verkauften Unternehmens (vgl. Thorn in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, München 2022, Rdnr. 23 zu Art. 4 Rom-I-Vo) und damit deutschem Recht, da die E. Deutschland GmbH ihren Sitz in Deutschland hat.
bb. Für die dingliche Übertragung der Gesellschaftsanteile gilt die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom-I-VO (vgl. Kieninger in Ferrari u.a., Internationales Vertragsrecht, 3. Auflage, München 2018, Rdnr. 20 zu Art. 1 Rom-I-VO). Das damit anwendbare Gesellschaftsstatut (und zwar unabhängig davon, ob der Sitz- oder der Gründungstheorie gefolgt wird) führt zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.
cc. Da somit auch ohne eine Rechtswahl einheitlich deutsches Recht auf den GAV Anwendung findet, kommt es nicht darauf an, ob die Nachtragsvereinbarung vom 12.05.2021 zum GAV, in dem die Geltung deutschen Rechts für den GAV ausdrücklich vereinbart wurde, wirksam oder nach § 138 BGB sittenwidrig ist.
b. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Vertrag nach § 138 BGB nichtig, den ein Bevollmächtigter im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum Schaden des Vollmachtgebers abschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87, Rdnr. 10, Urteil vom 08.03.1989 – IV a ZR 353/87, Rdnr. 10 und Urteil vom 18.02.2003 – X ZR 245/00, Rdnr. 39). Auf den streitgegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der GAV nichtig ist, wenn D. B. als Vertreter der Klägerin im Einverständnis mit P. L. der Klägerin durch den Abschluss des GAV vorsätzlich einen Schaden zufügte.
aa. Der GAV ist in mehrerlei Hinsicht sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich äußerst nachteilig für die Klägerin, in deren Namen D. B. handelte.
(1) Die dingliche Abtretung der Geschäftsanteile an der E. Deutschland GmbH erfolgte laut Abschnitt 3.1 GAV ohne Rücksicht auf die Erbringung der vereinbarten Gegenleistung, d.h. darauf, ob der vereinbarte Kaufpreis von der Beklagten an die Klägerin bezahlt wurde. Der GAV enthält auch keine Sicherung des Kaufpreiszahlungsanspruchs der Klägerin. Diese fehlende Vereinbarung zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs der Klägerin war umso nachteiliger für die Klägerin, als D. B. als Geschäftsführer der Klägerin laut seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 18.11.2021 (Anl. LA 5) von Anfang an klar war, dass der Kaufpreis ganz oder zum Teil fremdfinanziert werden sollte. D. B. wusste also, dass die Beklagte den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte, verzichtete aber dennoch auf jedwede Sicherung. Die Klägerin verlor ihre Anteile an der E. Deutschland GmbH damit bereits mit Vertragsschluss und erhielt als Gegenleistung nur einen ungesicherten und aufgrund der Unfähigkeit der Beklagten, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln aufzubringen, wirtschaftlich höchst zweifelhaften Zahlungsanspruch.
(2) Äußerst nachteilig für die Klägerin ist auch, dass nach dem GAV die dingliche Abtretung der Geschäftsanteile an der E. Deutschland GmbH auch dann wirksam bleiben soll, falls die Beklagte – wozu sie nach Abschnitt 4 Abs. 1 GAV ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt ist – vom GAV zurücktreten sollte. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung hinsichtlich der Anteilsübertragung für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts haben die Parteien ausdrücklich (vgl. Abschnitt 4 Abs. 4 GAV) nicht gewünscht. Damit kann die Beklagte zwar jederzeit vom GAV zurücktreten, bleibt aber auch nach dem Rücktritt weiterhin Inhaberin der Geschäftsanteile an der E. Deutschland GmbH. Die Klägerin ist insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Rückgewähransprüche nach § 346 BGB gegen die Beklagte verwiesen. Im Hinblick auf Abschnitt 4 Abs. 3 2. Hs. GAV ist in diesem Fall aber zweifelhaft, ob solche Rückgewähransprüche nicht ausgeschlossen sein sollen, da die Parteien für den Fall des Rücktritts einen wechselseitigen Anspruchsverzicht vereinbart haben.
Nach dem Wortlaut des Vertrags hätte die Klägerin bei einem – ohne jegliche Voraussetzungen möglichen – Rücktritt der Beklagten vom Vertrag demnach endgültig ihre Anteile an der E. Deutschland GmbH verloren, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Selbst wenn man den Anspruchsverzicht in Anschnitt 4 Abs. 3 2. Hs GAV entgegen dem Wortlaut nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an der E. Deutschland GmbH, sondern nur auf Kostenerstattungsansprüche erstrecken sollte, so blieben die Anteile bis zur möglicherweise erst nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens erfolgten Rückübertragung bei der Beklagten. Die E. Deutschland GmbH wäre dadurch bis zur Rückübertragung dem Einfluss der Klägerin entzogen.
(3) Schließlich ist der GAV auch insoweit für die Klägerin äußerst nachteilig, als – obwohl die Klägerin keinen Kaufpreis erhalten hat – die Gewinnbezugsrechte bereits der Beklagten zustehen sollen.
(4) An dieser Nachteiligkeit ändert auch die im GAV erfolgte Unterwerfung der Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Kaufpreises nichts (Abschnitt 2.6 GAV), da diese mangels Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs, die die Parteien im Übrigen in der Folge auch immer weiter hinausgeschoben haben, (noch) nicht greift.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch Abschnitt 3.4 GAV kein Sicherungsmechanismus, der die Klägerin vor einem wirtschaftlichen Verlust ihres Zahlungsanspruchs bewahren könnte.
Nach alledem wurde die Klägerin durch den Abschluss des GAV insoweit geschädigt, als sie ihre Anteile an der E. Deutschland GmbH, die – wie sich aus der Kaufpreishöhe ergibt – nach Vorstellung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Wert von zumindest 2,3 Mio. € hatten, sowie ihre Gewinnansprüche sofort an die Beklagte verlor, im Gegenzug aber nur einen noch nicht fälligen, ungesicherten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erhielt, wobei zum Vertragsschlusszeitpunkt (und auch noch immer) unklar ist, ob die Beklagte den Kaufpreis finanzieren können würde.
bb. D. B. hat den für die Klägerin äußerst nachteiligen GAV abgeschlossen, obwohl er als Geschäftsführer der Klägerin nach Art. 9.1 S. 2 der Satzung der Klägerin laut Anl. VK 7 verpflichtet war, „to do everything necessary for succesful operation of the Company“ also die Interessen der Klägerin zu wahren.
cc. Die Klägerin hat neben der Nachteiligkeit der Vertragsgestaltung und der gegenüber der Klägerin bestehenden Interessenwahrungspflicht des D. B. zur Überzeugung des Senats auch glaubhaft gemacht, dass D. B. als Geschäftsführer der Klägerin einerseits und P. L. als Geschäftsführer der Beklagten andererseits bei Abschluss des GAV kollusiv zusammenwirkten. Der Senat stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Email-Verkehr zwischen dem Steuerberater G. einerseits sowie D. B. und P. L. andererseits im Zeitraum vom 23.06.2021 bis 07.07.2021. Aus diesem ergibt sich, dass D. B. und P. L. gemeinsam die Finanzierung des Anteilskaufs planten und von beiden beabsichtigt war, dass D. B. letztendlich „finaler Gesellschafter“ der E. Deutschland GmbH werden sollte.
So schlug der Steuerberater Geiser D. B. und P. L. mit Email vom 23.06.2021, 05:45 Uhr eine Finanzierung des Anteilskaufs über ein Darlehen (KfW 076) in Höhe von 2,3 Mio. € vor. Nach einer Besprechung vom 24.06.2021 zwischen dem Steuerberater G., D. B. und P. L. erarbeitete der Steuerberater G. sodann Vorschläge zur Gesellschafterstruktur der Darlehensnehmerin (Email vom 25.06.2021, 11:48 Uhr). Darin wurde u.a. ventiliert, dass bei der Beklagten als Erwerberin nicht einfach P. L. als deren Alleingesellschafter gegen D. B. ausgetauscht werden könne, da in diesem Fall erhebliche steuerliche Auswirkungen zu befürchten seien. Aus diesem Grund sollten die von der Beklagten erworbenen Anteile an der E. Deutschland GmbH an eine noch zu gründende Holding-UG verkauft werden, wozu es zwei Möglichkeiten gebe. In beiden Fällen werde jedenfalls D. B. als „finaler Gesellschafter eingebaut“.
Nachdem D. B. mit Email vom 27.06.2021, 20:26 Uhr dem Steuerberater G. sowie P. L. mitgeteilt hatte, dass er (zusammen mit SSI SK s.r.o) an einen Erwerb der Beklagten denke und dann die Beklagte den Kredit aufnehmen solle, antwortete der Steuerberater G. mit Email vom 28.06.2021., 09:12 Uhr, dass dies aus steuerlichen Gründen nicht möglich sei. Letztendlich teilte P. L. dem Steuerberater G. (cc D. B.) mit Email vom 07.07.2021, 07:04 Uhr mit, dass – nachdem die Vorgehensweise nunmehr klar sei – D. B. ihn (L.) gebeten habe, den Weiterverkauf der E. Deutschland GmbH zu arrangieren.
Aus diesen Unterlagen, die das Landgericht, obwohl die Klägerin bereits in erster Instanz insoweit vorgetragen hatte, bei seiner Prüfung kollusiven Verhaltens von D. B. und P. L. vollständig übergangen hat, ergibt sich, dass D. B. und P. L. Ende Juni 2021/Anfang Juli 2021 gemeinsam versuchten, eine Finanzierung des Anteilsverkaufs vom 13.04.2021 zu bewerkstelligen, wobei Ziel war, dass die Anteile an der E. Deutschland GmbH letztendlich wirtschaftlich von D. B. als „finalem Gesellschafter“ gehalten werden sollten.
Soweit die Beklagte in der Berufung nunmehr behauptet, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorgesehen gewesen sei, dass D. B. in irgendeiner Weise mittelbarer oder unmittelbarer Anteilseigner der E. Deutschland GmbH werden sollte und schon deshalb keine Kollusion vorliege (vgl. Berufungserwiderung, S. 26, Bl. 187 d.A.) und die Behauptung eines von vornherein geplanten „verschleierten Zwischenerwerbs“ eine pure Spekualtion der Klägerseite ins Blaue hinein sei (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.04.2022, S. 20), so folgt dem der Senat nicht. Dem widerspricht nämlich schon die unstreitige Tatsache, dass D. B. auch nach dem GAV weiterhin bis 01.06.2021 als Geschäftsführer der E. Deutschland GmbH und danach als „beratendes Mitglied der Geschäftsführung“ der E. Deutschland GmbH fungierte und sodann als „beratendes Mitglied der Geschäftsführung“ der E. Deutschland GmbH tätig war, woraus sich ergibt, dass er die E. Deutschland GmbH weiterhin unter seiner Kontrolle halten wollte, bis er „finaler Gesellschafter“ geworden war. Seine Behauptung in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.03.2022 laut Anl. LA 12, dass er dabei einer Pflicht gegenüber der Klägerin erfüllt habe und dies auch ein weiterer Schutzmechanismus zugunsten der Klägerin gewesen sei (Berufungserwiderung S. 25, vorletzter Absatz, Bl. 186 d.A.) ist nicht glaubhaft angesichts seines schädigenden Verhaltens gegenüber der Klägerin wie es in den von ihm vereinbarten für die Klägerin extrem nachteiligen Vertragsbedingungen des GAV zum Ausdruck kommt. Im Übrigen hat D. B. (entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagtenvertreters) in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.03.2022 (Anl. LA 12) schon nicht einmal bestätigt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des GAV keine Absicht gehabt habe, die Anteile zu erwerben. Bestätigt hat dies zwar P. Lutz (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 11.03.2022, S. 5, 3. Absatz letzte Zeile), dem glaubt der Senat jedoch nicht. P. L. hat nämlich schon in seiner ersten eidesstattlichen Versicherung vom 18.11.2021(dort unter 6.) fälschlich behauptet, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten entscheide und er sich auch nicht nach dem Willen des D. B. richte. Dies ist jedoch durch den oben in Bezug genommenen Email-Verkehr zwischen dem Steuerberater G., D. B. und P. L. widerlegt, wonach über den „Austausch“ des P. L. als Gesellschafter der Beklagten D. B. entschied.
dd. Die kollusive Schädigungsabsicht von D. B. und P. L. bei Abschluss des GAV wird auch belegt durch ihr weiteres Verhalten nach Abschluss des GAV und insbesondere den Abschluss des Nachtrags zum GAV vom 12.05.2021 laut Anl. LA 7 (im Folgenden als NGAV abgekürzt). Demnach wurde nämlich die für die Klägerin nach dem GAV bereits ohnehin äußerst nachteilige Vertragsposition durch D. B. und P. L. noch weiter verschlechtert, ohne dass dafür aus Sicht der Klägerin ein Grund vorgelegen hätte. Denn nunmehr wurde die Fälligkeit des Kaufpreises auf den 30.09.2021 verschoben und gleichzeitig das Rücktrittsrecht der Beklagten bis zum 30.09.2021 verlängert (Ziffer 2.1 und 2.2 NGAV). Die Beklagte muss nach dem NGAV zur Erfüllung des Kaufpreiszahlungsanspruchs der Klägerin nicht mehr an diese leisten, vielmehr kann sie den Kaufpreis nach ihrem Belieben bei einem Notar hinterlegen oder „eine Treuhand (Es.) bei einer Bank (…) bestellen“ (Ziffer 3.1 NGAV). Mit der Hinterlegung bzw. Treuhandbestellung tritt Erfüllung des Zahlungsanspruchs ein (Ziffer 3.2 NGAV).
Eine Freigabe des hinterlegten Kaufpreises bedarf faktisch der Zustimmung des D. B., ohne dass die Klägerin gegen D. B. einen Anspruch auf diese Zustimmung hätte (Ziffern 4 – 6 NGAV). Erfolgt nicht binnen sieben Jahren nach der Hinterlegung des Kaufpreises eine Freigabe, so wird der hinterlegte Kaufpreis an die Beklagte ausbezahlt „ohne Auswirkung auf die Gültigkeit des“ GAV (Ziffer 7.1 NGAV). Jedoch reduziert sich der Kaufpreis auf 30% des vereinbarten Betrages.
Unabhängig davon, ist der hinterlegte Kaufpreis an die Beklagte zurückzuzahlen und reduziert sich der Kaufpreis auf 30% des vereinbarten Betrages,
– wenn von Verkäuferseite eine Klage gegen die E. Deutschland GmbH, einen ihrer Geschäftsführer oder gegen die Beklagte, deren Gesellschafter oder Geschäftsführer erhoben wird (Ziffer 7.2 (i) NGAV),
– wenn von Verkäuferseite Kunden der E. Deutschland GmbH kontaktiert und dabei die Gültigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an die E. Deutschland GmbH in Frage gestellt wird (Ziffer 7.2 (ii) NGAV),
– wenn von Verkäuferseite gegenüber Kunden der E. Deutschland GmbH oder öffentlich Behauptungen aufgestellt werden, die den Ruf der E. Deutschland GmbH schädigen könnten (Ziffer 7.2 (iii) NGAV)
oder
– wenn jemand strafrechtliche Vorwürfe gegen D. B. oder den Käufer oder dessen Geschäftsführer erhebt (Ziffer 7.2 (iv) NGAV).
In den Fällen, in denen der hinterlegte Kaufpreis an die Beklagte zurückerstattet wird, besteht der Kaufpreisanspruch der Klägerin „direkt beim Käufer“ nur, wenn dem auch D. B. zugestimmt hat (Ziffer 9.1 NGAV Präambel und e)).
All diese für die Klägerin wirtschaftlich äußerst nachteiligen Regelungen im NGAV hätte D. B. als allein dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin verpflichteter Geschäftsführer niemals mit der Beklagten vereinbaren dürfen, da dazu aus Sicht der Klägerin keinerlei Veranlassung bestand. Dass die Beklagte vor Abschluss des GAV keine Due-Diligence-Prüfung durchführen ließ und deshalb – wie die Beklagte behauptet (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.11.2021, S. 7, Bl. 49 d.A.) – für sie erstmals zu Tage getreten sei, wer die Gesellschafter der Klägerin seien, war aus Sicht der Klägerin kein Grund für eine weitere (nachteilige) Abänderung des ohnehin schon äußerst nachteiligen GAV. Denn die Entscheidung, vor dem Kauf auf eine Due-Diligence-Prüfung zu verzichten, war die der Beklagten, an der sie sich hätte festhalten lassen müssen. Ihr dieses Versäumnis zum Vorteil gereichen zu lassen und sich auf die Regelungen des NGAV einzulassen, verdeutlicht die Kollusionsabsicht der auf beiden Seiten beteiligten Geschäftsführer D. B. und P. L.
Nach alledem ist der GAV nach § 138 BGB aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens von D. B. als Geschäftsführer der Klägerin und P. L. als Geschäftsführer der Beklagten zur Schädigung der Klägerin, die um ihre Anteile an der E. Deutschland GmbH gebracht werden soll, um diese in den Einflussbereich des D. B. zu bringen, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Erfasst wird vom Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht nur das im GAV vorgenommene Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft in Form der Abtretung der Geschäftsanteile an die Beklagte. Denn im streitgegenständlichen Fall liegt die Unsittlichkeit gerade (auch) in der Abtretung der Geschäftsanteile und damit im Vollzug der Leistung (vgl. insoweit Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, München 2022, Rdnr. 20 zu § 138 BGB m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH).
Auf die von den Parteien ventilierten Fragen, ob D. B. zum Abschluss des GAV eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin bedurft hätte und ob P. L. davon Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen, kommt es damit zur Begründung einer Sittenwidrigkeit des GAV ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Beklagte die Klägerin über ihre Zahlungsfähigkeit täuschte und ob der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom GAV wirksam war.
Der Verfügungsanspruch der Klägerin auf Zuordnung eines Widerspruchs besteht jedoch nur hinsichtlich der letzten Gesellschafterliste der E. Deutschland GmbH, d.h. derjenigen vom 01.06.2021 laut Anl. VK 10.
2. a. Die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund hinsichtlich der Zuordnung eines Widerspruchs ergibt sich aus § 16 Abs. 3 S. 5 GmbHG.
b. Ein Fall der Selbstwiderlegung liegt nicht vor. Da es bei der Eintragung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 3 S. 3 GmbHG um die Verhinderung eines Rechtsscheinserwerbs geht, begegnet es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 22.02.2022 – 7 W 186/22, Rdnr. 29) keinen Bedenken, der Klägerin als tatsächlicher Rechtsinhaberin eine längere Frist zur Ergreifung sichernder Maßnahmen zuzubilligen. Dass die Hauptgesellschafterin der Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten drei Monate von dem GAV wusste und erst am 25.10.2021 die streitgegenständliche Verfügung beantragte, begründet damit keinen Fall der Selbstwiderlegung.
II.
Eine Anordnung der Abtretung der Anteile der Beklagten an die E. Deutschland GmbH an die Klägerin ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung jedenfalls schon deshalb nicht möglich, da dadurch die Hauptsache vorweggenommen würde (abgesehen davon, dass die Beklagte aufgrund der glaubhaft gemachten Nichtigkeit des GAV niemals Inhaberin der Anteile an der E. Deutschland GmbH wurde und deshalb auch kein Raum für eine Rückübertragung der Anteile von der Beklagten auf die Klägerin ist).
III.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da dem Rechtsschutzziel, das mit diesem Antrag verfolgt wird, bereits durch die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste vom 01.06.2021 genügt wird. Denn dadurch wird der gutgläubige Erwerb der Gesellschaftsanteile durch Dritte gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 GmbHG ausgeschlossen.
IV.
Zu Unrecht hat das Landgericht den Klageantrag zu 4 zurückgewiesen, mit dem erreicht werden soll, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Beklagte in der Gesellschafterversammlung der E. Deutschland GmbH keine Beschlüsse ohne die Zustimmung der Klägerin als wahrer Alleingesellschafterin der E. Deutschland GmbH fasst.
1. Da – wie oben unter I ausgeführt – die Klägerin glaubhaft gemacht hat, dass die im GAV erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile an der E. Deutschland GmbH durch die Klägerin auf die Beklagte gemäß § 138 BGB nichtig ist, wurde letztere zu keinem Zeitpunkt (Allein) Gesellschafterin der E. Deutschland GmbH und blieb die Klägerin Inhaberin aller Geschäftsanteile der E. Deutschland und damit deren Alleingesellschafterin. Die Klägerin kann damit von der Beklagten als Scheingesellschafterin der E. Deutschland GmbH entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 266 StGB, 826 BGB verlangen, keine Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, sodass ein Verfügungsanspruch besteht.
2. Der Senat bejaht hinsichtlich des Klageantrags zu 4 auch einen Verfügungsgrund.
a. Der Senat hat insoweit – allerdings im Rahmen einer Aktiengesellschaft – entschieden, dass die Erreichung eines Abstimmungsverhaltens mit den Mitteln einer einstweiligen Verfügung nur in Ausnahmefällen statthaft ist, wenn effektiver Rechtsschutz auf andere Art und Weise nicht gewährleistet werden kann. Denn dabei handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz, der einen gewichtigen Eingriff darstellt. Gerechtfertigt ist ein solcher Eingriff nur, wenn im Einzelfall die Gefahr besteht, dass die von der Beklagten als tatsächlich nicht Berechtigter gefassten Beschlüsse zu vollendeten Tatsachen führen und Folgen zeitigen, die mit den Mitteln nachgehenden Rechtsschutzes nicht mehr hinreichend beseitigt werden können. In diese Beurteilung miteinzubeziehen sind dabei auch der Grad der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Verfügungsklägers sowie die Eindeutigkeit der Rechtslage (Senat, Urteil vom 13.09.2006 – 7 U 2912/06, Rdnrn. 26 – 28).
Der Senat hat keine Bedenken, angesichts der Vergleichbarkeit der Interessenlage diese Grundsätze auf die Beschlussfassung im Rahmen einer GmbH und auf das Unterlassen einer Beschlussfassung zu übertragen, und sieht die demnach aufgestellten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme eines Verfügungsgrundes als erfüllt an. Da sich die Beklagte als Alleingesellschafterin der E. Deutschland geriert, hat die Klägerin grundsätzlich keine Möglichkeit, auf die Beschlussfassung innerhalb der E. Deutschland GmbH einzuwirken. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie die Klägerin als nunmehr Außenstehende von Beschlussfassungen durch die Beklagte (noch dazu zeitnah) überhaupt Kenntnis erlangen kann, sodass nicht gewährleistet ist, dass die Klägerin mit den Mitteln nachgehenden Rechtsschutzes die von der Beklagten als Nichtberechtigter gefassten Beschlüsse wieder beseitigen kann. Die Klägerin ist damit ohne die beantragte Unterlassungsanordnung weitgehend schutzlos gestellt. Diese Schutzlosigkeit wiegt umso schwerer, als die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der E. Deutschland durch strafbares Handeln ihres ungetreuen Geschäftsführers D. B. verlor und dieser dabei kollusiv mit dem Geschäftsführer der Beklagten P. L. zusammenwirkte, sodass damit zu rechnen ist, dass die Beklagte weiter zum Schaden der Klägerin als wahrer Berechtigter agieren wird. Schließlich ist hinsichtlich des Verfügungsgrundes auch zu berücksichtigen, dass die Rechtslage nach Überzeugung des Senats eindeutig ist, zumal die wesentlichen Umstände, auf die der Senat die Sittenwidrigkeit des GAV stützt, unstreitig sind: nämlich zum einen der Regelungsgehalt des GAV (und des NGAV) und zum anderen der Email-Wechsel zwischen dem Steuerberater G., D. B. und P. L.
b. Der Senat sieht im konkreten Fall auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit infolge zu langen Zuwartens mit der Antragstellung durch die Klägerin. Denn der von der Kenntniserlangung durch die Hauptgesellschafterin bis zur Antragstellung verstrichene Zeitraum von drei Monaten ist unter den Umständen des Einzelfalls, insbesondere des kriminellen, die Klägerin vorsätzlich schädigenden Vorgehens der Beteiligten D. B. und P. L. noch hinreichend.
V.
Die Androhung laut Klageantrag zu 5 stützt sich auf § 890 Abs. 2 ZPO.
C.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
II.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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